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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_859/2012 
 
Urteil vom 19. November 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2012. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 13. Januar 2011 die Rentenzahlungen an M.________ mit sofortiger Wirkung einstellte und einer allfälligen Beschwerde hiegegen die aufschiebende Wirkung entzog, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. September 2011 diese Verfügung ersatzlos aufhob, 
dass die IV-Stelle am 24. Oktober 2011 verfügte, die Rente bleibe rückwirkend ab 1. Februar 2011 vorsorglich eingestellt und einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen, weil davon auszugehen sei, dass die Versicherte IV-Leistungen zu Unrecht erwirkt habe, der Stand des Verfahrens aber eine materielle Beurteilung nicht zulasse, 
dass M.________ dagegen Beschwerde erhob, 
dass die IV-Stelle pendente lite die Verfügung vom 24. Oktober 2011 mit einer neuen, gleichlautenden Verfügung vom 22. November 2011 ersetzte, 
dass M.________ auch gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. September 2012 feststellte, das Beschwerdeverfahren richte sich gegen die Verfügung vom 22. November 2011, einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, welche hier nicht gerechtfertigt seien, und in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufhob, 
dass die IV-Stelle dagegen Beschwerde erhebt, 
dass hierin die Anfechtung einer Verfügung über vorsorgliche Massnahmen zu erblicken ist, der nur die Beschwerdegründe nach Art. 98 BGG (Verletzung verfassungsmässiger Rechte) zugrunde gelegt werden können (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; Urteile 9C_227/2012 vom 11. April 2012 und 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, SVR 2007 IV Nr. 43 S.143), 
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 8 zu Art. 106), 
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteikosten zu ersetzen sind, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. November 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein