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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1055/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Tätlichkeiten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Oktober 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 4. Oktober 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel nicht rechtzeitig erklärt hatte. 
 
 Da sich die Beschwerde vor Bundesgericht vom 5. November 2013 nicht mit der Frage der unerlassenen Berufungserklärung befasst (act. 1), wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 7. November 2013 auf den Mangel und darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Eingabe bis zum Ablauf der Frist am 15. November 2013 noch ergänzen könne (act. 4). 
 
 Die Beschwerdeführerin reichte am 13. November 2013 eine Ergänzung ein, worin sie sich indessen erneut nicht zur Frage der verpassten Berufungserklärung äussert (act. 5). 
 
 Unter diesen Umständen genügen beide Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Danach muss in der Beschwerde angegeben werden, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll. Im vorliegenden Fall befasst sich die Vorinstanz ausschliesslich mit der unterlassenen Berufungserklärung. Demgegenüber äussert sie sich zur materiellen Seite des Falles nicht. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde sind unzulässig. 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn