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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_450/2018  
 
 
Urteil vom 19. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Martin Lutz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, 
Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 
Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft; Rückzahlung der Kaution, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 21. September 2018 (BEK 2018 89). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs etc. Sie verdächtigt sie, zwischen dem 12. Oktober 2017 und dem 21. Februar 2018 in Pfäffikon, Lachen und Altendorf fünf Einbruchdiebstähle begangen zu haben. A.________ wurde am 21. Februar 2018 festgenommen und am 24. Februar 2018 in Untersuchungshaft versetzt. 
Am 25. Mai 2018 stellte A.________ das Gesuch, sie unverzüglich, eventualiter unter Auferlegung einer Kaution von Fr. 3'000.--, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
Am 6. Juni 2018 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz das Haftentlassungsgesuch teilweise gut und verfügte, A.________ gegen die Leistung einer Kaution von Fr. 3'000.-- aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Haftentlassung erfolgte am 15. Juni 2018. 
Am 18. Juni 2018 focht A.________ die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juni 2018 beim Kantonsgericht Schwyz an mit dem Antrag, diese aufzuheben, sie ohne Beschwer aus der Haft zu entlassen und ihr die bezahlte Kaution von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten. 
Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 21. September 2018 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Oktober 2018 beantragt A.________, diesen Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.   
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
D.   
In ihrer Replik hält A.________ an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid des Kantonsgerichts ist zulässig. Auch wenn er bereits vollzogen wurde - die Beschwerdeführerin wurde gegen die Leistung der Kaution entlassen - ist sie durch die Verweigerung der bedingungslosen Haftentlassung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Sie macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
2.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Haft unter Auferlegung einer Kaution in der Höhe von Fr. 3'000.-- angeordnet und den weitergehenden Antrag auf unbeschwerte Entlassung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich diesem Entscheid unterzogen und die Kaution geleistet, worauf sie aus der Haft entlassen wurde. Anschliessend hat sie ihn beim Kantonsgericht angefochten mit dem Antrag, sie unbeschwert aus der Haft zu entlassen und die Kaution freizugeben. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts abgewiesen. Es hat erwogen, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmassnahme seien erfüllt und für die Rückzahlung der Kaution sei es nicht zuständig.  
 
2.2. Die Anordnung einer Ersatzmassnahme im Sinn von Art. 237 StPO setzt ebenso wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie ein besonderer Haftgrund - vorliegend steht Fluchtgefahr zur Debatte - gegeben sind (Art. 221 Abs. 1 StPO).  
Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin dringend verdächtig, fünf Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Ebenfalls offenkundig ist, dass grundsätzlich Fluchtgefahr besteht, hat doch die in Frankreich wohnhafte Serbin, soweit ersichtlich, keinerlei erhebliche Bindungen an die Schweiz. Im Zeitpunkt des Haftentscheids des Zwangsmassnahmengerichts (6. Juni 2018) befand sie sich gut 100 Tage in Haft. In ihrem Haftentlassungsgesuch vom 25. Mai 2018 geht sie selber zu Recht davon aus, dass ihr eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten drohen könnte, wobei sich der Tatverdacht damals "nur" auf vier Fälle bezog, nicht auf fünf, wie es nach dem aktuellem Stand der Untersuchung der Fall ist. Es drohte daher am 6. Juni 2018 noch keine Überhaft, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangs- und damit auch einer Ersatzmassnahme waren erfüllt. Das Kantonsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - Haftentlassung gegen Leistung einer Kaution von Fr. 3'000.- - schützte. Dies unabhängig davon, dass es versehentlich davon ausging, die Beschwerdeführerin sei vorbestraft: dieser Irrtum führte im Ergebnis nicht zu einem fehlerhaften Entscheid. 
 
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Freigabe der rechtmässig auferlegten Kaution erreichen wollte, hat sie das Kantonsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es dafür nicht zuständig ist (Art. 239 Abs. 3 StPO e contrario).  
 
3.   
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi