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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_781/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 6. September 2018 (IV 2016/177). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. November 2018 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen nach Einholung eines Gutachtens bei der asim Begutachtung, Spital B.________, vom 31. Dezember 2017 zur Überzeugung gelangt ist, 
- beim Versicherten sei seit der Verfügung vom 7. Oktober 2011, mit welcher ihm rückwirkend auf den 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, 
- dieser erlaube es ihm, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu erzielen, das zu einer Reduktion des Rentenanspruchs per 1. Juni 2016 auf eine halbe Invalidenrente führe, 
dass der Beschwerdeführer zwar die IV-Stelle, die zur Rentenüberprüfung führenden Umstände wie auch die Gerichtsgutachter mannigfaltig kritisiert, sich dabei indessen im Wesentlichen darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge wiederzugeben, ohne zugleich aufzuzeigen, weshalb deswegen das Gutachten, auf welches das kantonale Gericht abgestellt hat, nicht verwertbar sein soll und die daraus gezogenen Schlüsse rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. November 2018 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel