Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_571/2024
Urteil vom 19. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Matthias Michlig,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D.________,
Beschwerdegegner,
2. Stiftung E.________,
Beschwerdegegnerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Denis G. Humbert.
Gegenstand
Kostenfolgen (erbrechtliche Ungültigkeitsklage),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Juli 2024 (LB230011-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1924 in U.________ (AT) geborene Erblasserin verstarb 2011 im Alter von 86 Jahren. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre nicht am Verfahren beteiligte Nichte und ihre Neffen A.________ und G.________ sowie D.________. Die Erblasserin hatte jedoch am 27. Oktober 2008 ein eigenhändiges Testament verfasst. In diesem setzte sie D.________ als Erben ein und belastete ihn mit sechs teilweise umfangreichen Vermächtnissen zugunsten der Stiftung E.________, von H.________ und I.________, von J.________ (der Pflegetochter der Erblasserin), der K.________ und des Vereins L.________.
A.b. A.________ und G.________ reichten am 25. Januar 2013 beim Bezirksgericht Hinwil Klage gegen die durch die letztwillige Verfügung genannten Begünstigten (mit Ausnahme des zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht mehr existierenden Vereins L.________) ein. Sie beantragten, die letztwillige Verfügung vom 27. Oktober 2008 sei ungültig zu erklären und es sei festzustellen, dass sie im Nachlass der Erblasserin mit Quoten von je 1/9 als Erben berufen sind. Eventualiter seien H.________ und I.________ als vermächtnisunwürdig zu erklären.
A.c. J.________ und die K.________ haben die Ungültigkeitsklage anerkannt und waren nicht mehr am Verfahren beteiligt.
A.d. Das Bezirksgericht wies die Klage zunächst ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit Entscheid vom 27. Mai 2016 ab. Auf Berufung von A.________ und G.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich die Sache mit Entscheid vom 8. Juni 2018 an das Bezirksgericht zurück, um ein solches durchzuführen. Nachdem das Bezirksgericht dies nachgeholt hatte (insbesondere Zeugeneinvernahmen), wies es die Klage mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 erneut ab. Die Gerichtskosten von Fr. 21'723.-- (Dispositiv-Ziff. 2) auferlegte es unter solidarischer Haftung den Klägern (Dispositiv-Ziff. 3), die es zudem solidarisch verpflichtete, den Beklagten (D.________, Stiftung E.________, H.________ und I.________) für die beiden erstinstanzlichen Verfahren sowie das Rückweisungsverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 49'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4).
B.
B.a. A.________ und G.________ (später die Erben des im Laufe des Verfahrens verstorbenen G.________, B.________ und C.________) gelangten hiergegen mit Berufung vom 12. Februar 2020 an das Obergericht.
B.b. Das Obergericht hiess die Berufung gut, erklärte die letztwillige Verfügung vom 27. Oktober 2008 mangels Verfügungsfähigkeit der Erblasserin für ungültig und stellte fest, dass der Erbteil von A.________ 1/9 und die Erbteile von B.________ und C.________ je 1/18 am Nachlass der Erblasserin betragen. Entsprechend dem Verfahrensausgang auferlegte das Obergericht die Kosten der kantonalen Verfahren den Beklagten und verpflichtete diese ausserdem zur Leistung einer Parteientschädigung (Entscheid vom 21. April 2022).
C.
Auf Beschwerde in Zivilsachen von H.________ und I.________ hob das Bundesgericht den Entscheid vom 21. April 2022 auf. Entgegen den Erwägungen des Obergerichts erachtete es einen dauernden Schwächezustand der Erblasserin im streitgegenständlichen Zeitraum als nicht gegeben und verneinte auch ein die Urteilsfähigkeit ausschliessendes Abhängigkeitsverhältnis zu bzw. Beeinflussungsversuche von H.________ und I.________. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung über den Eventualantrag (H.________ und I.________ seien als erb- bzw. vermächtnisunwürdig zu erklären) an das Obergericht zurück (Urteil 5A_401/2022 vom 6. März 2023). Die im obergerichtlichen Verfahren ebenfalls unterlegenen D.________ und die Stiftung E.________ hatten den Entscheid vom 21. April 2022 nicht angefochten, weswegen ihnen im Verfahren vor Bundesgericht keine Parteistellung zukam (zit. Urteil 5A_401/2022, Sachverhalt Bst. C.a).
D.
Das Obergericht nahm das Verfahren wieder auf und fällte sein neues Urteil am 5. Juli 2024, ohne den Parteien Gelegenheit zur Äusserung eingeräumt oder eine Hauptverhandlung durchgeführt zu haben. Im Rubrum des Entscheids bezeichnete es A.________, B.________ und C.________ als Kläger und Berufungskläger und D.________, die Stiftung E.________ sowie H.________ und I.________ als Beklagte und Berufungsbeklagte. Das Obergericht wies die Klage ab (Dispositiv-Ziff. 1) und bestätigte das erstinstanzliche Kostendispositiv des Urteils vom 19. Dezember 2019 (Dispositiv-Ziff. 2). Hingegen hiess es die Berufung insofern gut, als es A.________, B.________ und C.________ solidarisch verpflichtete, D.________, der Stiftung E.________ sowie H.________ und I.________ für das erstinstanzliche und das erste Berufungsverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 39'155.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3). Sodann auferlegte das Obergericht die zweitinstanzliche Entscheidgebühr den Klägern und Berufungsklägern (Dispositiv-Ziff. 4) und es verpflichtete diese, den Beklagten und Berufungsbeklagten für das zweite Berufungsverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 10'662.30 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5).
E.
Mit Eingabe vom 3. September 2024 wenden sich A.________, B.________ und C.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Entscheids seien insofern aufzuheben, als D.________ (Beschwerdegegner) und der Stiftung E.________ (Beschwerdegegnerin) keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid betreffend die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner beantragen mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Das Bundesgericht hat sich überdies die kantonalen Akten überweisen lassen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Regelung der Kostenfolgen durch die Vorinstanz. Im Streit um solche Nebenpunkte folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht grundsätzlich jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 134 I 159 E. 1.1), was die Beschwerdegegner verkennen. Vor Vorinstanz ging es noch um die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit, also eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die nach Rückweisung durch das Bundesgericht mit einem Endentscheid (Art. 90 BGG) abgeschlossen wurde. Das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) ist erfüllt. Die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und von den hierzu legitimierten Beschwerdeführern (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als das zutreffende Rechtsmittel.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
3.
3.1. Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegner hätten den Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2022 nicht beim Bundesgericht angefochten, weshalb dieser Entscheid für sie - auch hinsichtlich der Regelung der Kostenfolgen - rechtskräftig geworden sei. Daher habe die Vorinstanz die in diesem Entscheid getroffene Kostenregelung in Bezug auf die Beschwerdegegner nach Rückweisung durch das Bundesgericht nicht mehr abändern dürfen. Ihr Vorgehen verletze Bundesrecht.
3.2. Die Beschwerdegegner widersprechen. Das Bundesgericht habe das erste Urteil der Vorinstanz vollständig aufgehoben, womit es nicht mehr gelte. Deswegen habe es auch nicht in Rechtskraft erwachsen können und gelte folglich auch die in diesem Urteil vorgenommene Regelung der Parteikosten zulasten der Beschwerdegegner nicht mehr. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil festgehalten, dass nun das Urteil des Bezirksgerichts vom 19. Dezember 2019 mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten würde, was die Beschwerdeführer akzeptiert, das heisst nicht angefochten hätten, denn angefochten worden seien nur die Parteikosten. Bereits deshalb sei die Beschwerde abzuweisen. Sodann sei entscheidend, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. März 2024 eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vorgenommen habe. Da das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vollständig aufhob, habe das Obergericht im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ein neues Urteil fällen müssen, was es getan habe. Eine Rückweisung habe zur Folge, dass sie umfassend, das heisst vollumfänglich, vorzunehmen sei und zwar sowohl bezüglich Gerichts- als auch bezüglich der Parteikosten im gesamten Fall und für alle im vorliegenden Fall involvierte Parteien, also auch für die Beschwerdegegner. Daher habe die Vorinstanz die Parteikosten auch für die Beschwerdegegner neu regeln müssen.
3.3. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als begründet:
3.3.1. Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die auf Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen klagende Partei - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - nicht verpflichtet, alle Personen einzuklagen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Vorteile ziehen, und wirkt ein Urteil über eine erbrechtliche Ungültigkeitsklage grundsätzlich nur zwischen den Prozessparteien (
inter partes- Wirkung). Es besteht weder für Klagende noch für Beklagte eine notwendige Streitgenossenschaft (zum Ganzen: BGE 146 III 1 E. 4.2.1 und E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.3.2. Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Klage vom 25. Januar 2013 alle in der angefochtenen letztwilligen Verfügung Begünstigten ins Recht gefasst. Diese bildeten demnach eine einfache passive Streitgenossenschaft gemäss Art. 71 ZPO. Daher konnte jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen. Entsprechend haben bereits vor erster Instanz zwei beklagte Vermächtnisnehmerinnen die Klage ausdrücklich anerkannt und in der Folge nicht mehr am Verfahren teilgenommen (Sachverhalt Bst. A.c). Gegen den die Klage gutheissenden Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2022 haben nurmehr H.________ und I.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, während die Beschwerdegegner den Entscheid akzeptierten (Sachverhalt Bst. C). Dies stand den Beschwerdegegnern als einfache Streitgenossen frei; auch mussten H.________ und I.________ die Beschwerdegegner vor Bundesgericht nicht in das Verfahren einbeziehen.
3.3.3. Da der Entscheid über die Ungültigkeitsklage nur zwischen den Prozessparteien gilt, vermochte das die Beschwerde gutheissende Urteil des Bundesgerichts bzw. die erfolgte Aufhebung des Entscheids vom 21. April 2022 nur zwischen H.________ und I.________ und den Beschwerdeführern Wirkung zu entfalten. Für die Beschwerdegegner ist der Entscheid vom 21. April 2022 dagegen in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht konnte die Vorinstanz demnach nur noch über den Eventualantrag der heutigen Beschwerdeführer entscheiden, ob H.________ und I.________ als erbunwürdig zu erklären sind (so ausdrücklich Dispositiv-Ziff. 1 des zit. Urteils 5A_401/2022). Die Beschwerdegegner waren im zweiten Berufungsverfahren nicht mehr Partei. Deren Ausführungen (oben E. 3.2.) treffen nach dem Gesagten nicht zu.
3.3.4. Die Vorinstanz verkennt die oben dargelegten Grundsätze. Indem sie den Beschwerdegegnern abweichend von der für diese rechtskräftigen Regelung gemäss Entscheid vom 21. April 2022 und für das zweite Berufungsverfahren, in welchem die Beschwerdegegner nicht mehr Partei waren, eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführer zugesprochen hat, verletzt sie Bundesrecht.
4.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Entscheids antragsgemäss insoweit aufzuheben, als den Beschwerdegegnern für die kantonalen Verfahren Parteientschädigungen zugesprochen werden. Bei diesem Ergebnis unterliegen die Beschwerdegegner. Sie haben die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- je zur Hälfte zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und schulden den Beschwerdeführern je eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Juli 2024 (LB230011-O/U) werden insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführer verpflichtet werden, dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren Parteientschädigungen zu bezahlen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 1'500.-- dem Beschwerdegegner und zu Fr. 1'500.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
3.1. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
3.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ob ergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, H.________, und I.________, mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang