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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_64/2024  
 
 
Urteil vom 19. November 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Ranzoni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Oktober 2023 (SB230252-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte A.________ mit Urteil vom 18. August 2022 wegen mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon es 6 Monate für vollziehbar erklärte, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Es ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________, die sich auf die Strafhöhe und Vollzugsform der Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung beschränkte, bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Oktober 2023 die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon es wiederum 6 Monate für vollziehbar erklärte, und ordnete ebenfalls eine Landesverweisung von 5 Jahren an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Verfahren zulasten des Kantons Zürich. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger und wendet sich einzig gegen die Landesverweisung. Er anerkennt, dass es sich bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG (SR 812.121) um eine Katalogtat handelt, welche grundsätzlich die Anordnung einer Landesverweisung nach sich zieht. Er beanstandet indes die vorinstanzliche Interessenabwägung und dabei eine falsche Gewichtung seines Verschuldens, seines strafrechtlichen Leumunds und seiner neuerlichen Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens. Die Vorinstanz gelange zu Unrecht zum Schluss, dass er eine gegenwärtige Gefahr für strafrechtlich relevante Güter darstelle, womit die Anordnung der Landesverweisung Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) verletze.  
 
1.2. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB, gewichtet die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung in der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung jedoch höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Zudem erwägt sie, auch das FZA stehe der obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen, da von einer "gewissen" Rückfallgefahr respektive von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.  
 
1.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2).  
 
1.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2).  
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.6). 
 
1.3.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3). 
 
1.3.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4).  
 
1.3.7. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (oben E. 1.3.6; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.3; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.5).  
 
1.3.8. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).  
 
1.3.9. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
1.4.  
Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und beging mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Anlasstaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, womit er grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. 
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Vorinstanz nimmt einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB an und geht dabei von den nachfolgenden, für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Umständen aus (Art. 105 Abs. 1 BGG) :  
Der zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 27-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat hier die obligatorischen Schulen besucht und eine Lehre als Metzger absolviert. Er hat mithin sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht und spricht einwandfrei Schweizerdeutsch, nicht aber Italienisch. Hinsichtlich seiner beruflichen und wirtschaftlichen Integration berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit seiner Berufsausbildung als Metzger bei verschiedenen Betrieben gearbeitet hat und seit seiner Haftentlassung im Frühling 2021 beim selben Arbeitgeber tätig ist. Zwar hat er diese Stelle auf Ende November 2023 gekündigt, dies jedoch nur, um eine neue und aus seiner Sicht bessere Stelle bei einem anderen Unternehmen anzutreten. Die Vorinstanz folgert, dass sich der mittlerweile schuldenfreie Beschwerdeführer damit erfolgreich im hiesigen Arbeitsmarkt integriert hat und seine wirtschaftliche Integration als gelungen bezeichnet werden kann. 
Bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz fest, dass er ledig und kinderlos ist. Er führt seit zwei Monaten eine (noch nicht gefestigte) Beziehung. Zu seiner Mutter und seinen beiden Schwestern, die neben weiteren Verwandten (Schwager, Neffe, Onkel, Tanten und Cousine) ebenfalls in der Schweiz leben, pflegt er einen engen persönlichen Kontakt. Italien kennt er aus früheren Ferienbesuchen und war zum letzten Mal vor fünf Jahren dort, um einzukaufen. Über andere Verbindungen zu seinem Heimatland verfügt er offenbar nicht. 
Angesichts dieser wirtschaftlichen und persönlichen Integration des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen geht die Vorinstanz von Umständen aus, die eine starke Verwurzelung in der Schweiz und damit einen schweren persönlichen Härtefall begründen. 
 
1.5.2. In der Folge nimmt die Vorinstanz richtigerweise eine Abwägung zwischen den (gewichtigen) privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vor, die sich - wenn auch nicht systematisch - an der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK orientiert.  
Hierzu und mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwägt sie, dass sich das Bundesgericht bei der Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen äusserst streng zeige, wenn Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen seien. Drogenhandel führe in der Regel zu einer Landesverweisung, weil die öffentlichen Interessen an der Beendigung regelmässig überwiegen würden. Der Gefährdung der Öffentlichkeit durch den Beschwerdeführer und damit dem Interesse an der Landesverweisung müsse angesichts der umgesetzten Drogenmenge, des vollzogenen und geplanten Betäubungsmittelhandels und der nicht ungetrübten Legalprognose grosses Gewicht beigemessen werden, sodass dieses die entgegenstehenden privaten Interessen überwiege. Auch mit Blick auf das FZA erweise sich die Landesverweisung als verhältnismässig, weil beim Beschwerdeführer eine "gewisse" Rückfallgefahr bestehe. 
 
1.5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen unter dem Titel "Umfang des Verschuldens" vorbringt, verfängt nicht, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
Von vornherein nicht zu hören ist er, wenn er hierzu bei der Bewertung des Verschuldens unter dem Blickwinkel der Landesverweisung auf einzelne Aspekte der vorinstanzlichen Strafzumessung zurückkommen möchte, die er vor Bundesgericht jedoch nicht anficht. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (vgl. zuletzt Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). 
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, bietet keinen Anlass, auf diese vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht zurückzukommen. Die monierte Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich dabei um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.  
 
1.5.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung mit dem Argument an Gewicht zu nehmen versucht, dass bloss ein leichtes Verschulden vorliege. Zwar geht die Vorinstanz betreffend die Anlasstaten von einem "nicht mehr leichten" Verschulden für die erste Deliktsperiode und einem "leichten" Verschulden für die zweite aus. Dennoch hat er durch die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und die Gesundheit anderer und somit besonders hochwertige Rechtsgüter gefährdet. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) betreffen die vom Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmitteldelikte im Zeitraum vom 11. Dezember 2019 bis 4. Mai 2020 insgesamt 85.15 Gramm reines Kokain, das er in 200 Einzelportionen verkauft hat. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft hat er von Oktober 2020 bis 25. März 2021 insgesamt weitere 32.75 Gramm reines Kokain in knapp 80 Verkaufshandlungen an verschiedene Abnehmer veräussert und weitere 19.77 Gramm in Verkaufsabsicht besessen. Damit ist der Schwellenwert von 18 Gramm um ein Vielfaches überschritten. Mit Blick auf die umgesetzte Menge und das eigenständige Vorgehen (der Beschwerdeführer streckte und portionierte das Kokain vor dem Verkauf selbst) kann nicht von einer bloss ausführenden Funktion ausgegangen werden. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wird. Dieses Strafmass spricht per se für ein relevantes Tatverschulden. Auch daraus folgt - nicht zuletzt in Anbetracht der "Zweijahresregel", wonach es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit die privaten Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen (vgl. oben E. 1.3.8) - ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung.  
 
1.6. Insoweit der Beschwerdeführer seinem getrübten Leumund kein "nennenswertes Gewicht" beigemessen wissen will, trifft zu, dass die Vorstrafen allesamt eher leichte und teilweise sogar blosse Bagatellkriminalität betreffen; ebenso, dass zwei der vier Vorstrafen zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits neun Jahre zurückliegen. Dass und inwiefern die Vorinstanz diesen Vorstrafen im Rahmen der Interessenabwägung jedoch ein zu grosses Gewicht beigemessen hätte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz thematisiert die Vorstrafen vorderhand und zulässigerweise bei der Beurteilung der Frage des Härtefalles, mithin unter dem Titel der "Integration im weiteren Sinn" (vgl. angefochtenes Urteil S. 23) und ohne diesen im Ergebnis ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Dass dies im Rahmen der Interessenabwägung anders wäre, ist nicht erkennbar. Festzuhalten bleibt, dass selbst wenn den Vorstrafen mit dem Beschwerdeführer kein "nennenswertes Gewicht" beigemessen wird, dies die zu seinen Ungunsten ausgefallene Interessenabwägung nicht als rechtswidrig erscheinen liesse.  
 
1.7. Schliesslich erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz setze sich ungenügend mit der Frage der Prognosestellung auseinander bzw. gehe zu Unrecht von einer Negativprognose aus, als unbegründet.  
Die Vorinstanz erwägt, angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten seien an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Hinblick auf diese Wahrscheinlichkeit geht sie davon aus, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei aufgrund der Vorstrafen und der erneuten Delinquenz während laufender Verfahren getrübt. Wie sie für das Bundesgericht verbindlich mit Hinweis auf ihre Ausführungen zur Strafzumessung feststellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), liess er sich von der ersten, fast zweimonatigen Untersuchungshaft und dem laufenden Strafverfahren nicht nachhaltig beeindrucken und widmete sich nur knapp vier Monate nach der Entlassung erneut dem Betäubungsmittelhandel. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde er erneut straffällig und dafür wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt. 
Insoweit sich die Argumentation des Beschwerdeführers auf ein leichtes Verschulden stützt, ist darauf nicht weiter einzugehen (oben E. 1.5.3 f.). Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz entgegen seiner Vorbringen keine eigentliche Schlechtprognose stellt. Eine solche ist denn auch nicht erforderlich. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.4; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der teilweise Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 43 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten, wozu die vom Beschwerdeführer begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zählen sind, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen. 
Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus, dass der Leumund des Beschwerdeführers getrübt ist und ihn offenbar weder die ausgestandene Untersuchungshaft noch das laufende Strafverfahren nachhaltig zu beeindrucken und davon abzuhalten vermochten, wieder einschlägig straffällig zu werden, auf ein Ausmass einer Rückfallgefahr schliesst, welches angesichts der begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Landesverweisung rechtfertigt. Daran vermag auch das geltend gemachte, umfassend veränderte Umfeld und eine allfällige Betäubungsmittelabstinenz nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist während des erstinstanzlichen Verfahrens erneut mit dem Gesetz in Konflikt geraten, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz am geltend gemachten " Klick-Moment" bzw. dem damit angeblich initiierten grundlegenden Lebenswandel zweifelt. Dass es sich bei der neuen Verurteilung nicht um Anlasstaten für eine Landesverweisung handelt, ist nicht (allein-) entscheidend. Im Weiteren ist das vom Beschwerdeführer seit der zweiten Verhaftung gezeigte Wohlverhalten aufgrund des drohenden Strafvollzugs und der drohenden Landesverweisung ohnehin zu relativieren (vgl. Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 5.4.2; 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). 
 
1.8. Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer, der sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat und hier sowohl in persönlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht gut integriert ist, zweifelsohne gewichtige Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Ausserordentliche Umstände, welche die vorliegend hohen öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aufwiegen würden, bringt er jedoch nicht vor und sind auch nicht erkennbar. So macht er insbesondere nicht geltend, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) über besonders intensive soziale Verbindungen zur Schweiz zu verfügen, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Angesichts seines Alters und seiner beruflichen Ausbildung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es für ihn zwar mit Schwierigkeiten verbunden, aber nicht unmöglich sein wird, in Italien wirtschaftlich und sozial Fuss zu fassen. Der vorinstanzliche Schluss, die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisen würden diejenigen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen, ist nicht zu beanstanden. Die Landesverweisung erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.  
 
1.9.  
 
1.9.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Landes-verweisung zudem eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Es bestehe aufgrund seiner aktuellen Entwicklung keine gegenwärtige Gefahr für strafrechtlich relevante Rechtsgüter, weshalb ihm keine Negativprognose zu stellen und eine Landesverweisung im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA unzulässig sei.  
 
1.9.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.3.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.3.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.9.3. Nach dem Gesagten steht auch Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat er die öffentliche Ordnung und die Gesundheit vieler Menschen schwer gefährdet. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf aufenthaltsbeendende Massnahmen bei Betäubungsmitteldelikten sehr streng (vgl. oben E. 1.5.3 f.). An die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit sind entsprechend keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Beim Beschwerdeführer besteht, wie bereits im Rahmen der Interessenabwägung dargelegt (vgl. oben E. 1.7), eine relevante Rückfallgefahr, nachdem er sich weder von der Untersuchungshaft noch vom laufenden Strafverfahren abschrecken liess, sich nur vier Monate nach Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut dem Betäubungsmittelhandel widmete und auch während des erstinstanzlichen Verfahrens wieder mit dem Gesetz in Konflikt geriet. Zu Recht geht die Vorinstanz somit von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus, dass der Beschwerdeführer auch künftig die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit stören wird. Die Vorinstanz verletzt kein Völkerrecht, wenn sie festhält, das FZA stehe der obligatorischen Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Er bringt in diesem Zusammenhang keine Argumente vor, die nicht bereits Eingang in die Erwägungen zur Interessenabwägung gefunden hätten. Die Landesverweisung ist vorliegend auch unter Beachtung des FZA nicht zu beanstanden.  
 
1.10. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni