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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1019/2024  
 
 
Urteil vom 19. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2024 (SW.2024.99). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 12. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei gegen B.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei und Geldwäscherei zu eröffnen und durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau verfügte am 9. Dezember 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau (nachfolgend: Obergericht) mit Entscheid SW.2022.23 vom 5. Mai 2022 nicht ein. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_755/2022 vom 5. September 2022 nicht ein.  
B.________ und C.________ erstatteten ihrerseits im März 2022 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung bzw. strafbarer Ehrverletzung. Dieser erstattete am 30. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) "Gegenstrafanzeige" gegen B.________ und C.________ wegen Hehlerei, Geldwäscherei und Betrugs. Diese verfügte am 23. Mai 2022 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, da die neuerliche Anzeige nicht über die erste Anzeige vom 12. September 2021 hinausgehe. Das Obergericht wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SW.2022.66 vom 5. Juli 2022 ab, soweit es auf sie eintrat. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1303/2022 vom 30. Dezember 2022 nicht ein. 
 
1.2. Am 15. April 2024 nahm der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft Bezug auf deren Rechnungen betreffend die Gebühren der erwähnten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SW.2022.23 und SW.2022.66 und machte geltend, er habe "im (gegen ihn geführten Straf-) Verfahren vor Bezirksgericht Kreuzlingen an den Straftaten aus Art. 160 und 305bis StGB festgehalten." Die Staatsanwaltschaft verfügte am 30. Juli 2024, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Eine vom Beschwerdeführer beim Obergericht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 5. September 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.  
 
1.3. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 5. September 2024 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, gegen D.________ das Strafverfahren zu eröffnen, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Dezember 2021 aufzuheben und das Verfahren betreffend bereits angezeigte Delikte gegen B.________ und C.________ sei wiederzueröffnen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 5. September 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Gleiches gilt für Beschwerden, die sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Abweisung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne von Art. 323 StPO richten (Urteil 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wird, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Nach Art. 11 Abs. 2 StPO sind die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 310 und Art. 319 ff. StPO) und die Revision (Art. 410 ff. StPO) vorbehalten. Dies steht insbesondere mit Art. 8 BV im Einklang. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem vor, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen (vgl. BGE 141 IV 93 E. 2.3; Urteile 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2; 7B_239/2023 vom 28. August 2023 E. 4; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer legt seine Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar. Damit kommt er den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht nach. Bereits daher ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht annähernd hinreichend, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, in welchen die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, weshalb - und dies explizit unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer "neu" erhobenen Vorwürfe gegenüber der Rechtsvertreterin der E.________ Stiftung, D.________ - keine neuen bzw. neu bekannt gewordenen Tatsachen vorliegen, die eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen würden. Vielmehr werden die Ausführungen der Vorinstanz vom Beschwerdeführer lediglich zum Anlass genommen, um erneut darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Damit würde die Beschwerde den Begründungsanforderungen selbst dann nicht genügen, wenn dem Beschwerdeführer die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zukäme, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
7.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
8.  
Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und auf sie nicht eingetreten wird (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses Vorgehen wird für künftige Eingaben ausdrücklich vorbehalten, da sich beim Beschwerdeführer eine entsprechende Entwicklung abzeichnet. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau, B.________, U.________, C.________, U.________, der F.________ AG, U.________, der E.________ Stiftung, U.________, und D.________, U.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément