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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_742/2024  
 
 
Urteil vom 19. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Susanne Leu, Staatsanwältin, 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juni 2024 (UA240011-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Betrugs etc. Im Rahmen eines persönlich verfassten Schreibens an die fallführende Staatsanwältin Susanne Leu beantragte er deren Ausstand. Mit Beschluss vom 26. Juni 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 5. Juli 2024, ergänzt am 10. Juli 2024, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 26. Juni 2024 sei die fallführende Staatsanwältin in den Ausstand zu versetzen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
3.  
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat. 
 
4.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin zu Recht abgewiesen hat. Auf alle Rechtsbegehren und Rügen, die darüber hinausgehen, ist somit nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sinngemäss Befangenheitsgründe beim vorinstanzlichen Abteilungspräsidenten geltend zu machen scheint. Ein entsprechendes Ausstandsgesuch wäre ohnehin zunächst beim kantonalen Berufungsgericht einzureichen (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Als offensichtlich unzulässig erweist sich die Beschwerde auch, soweit die Einleitung eines Strafverfahrens sowie einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung gegen die fallführende Staatsanwältin und weitere kantonale Behördenmitglieder durch das Bundesgericht beantragt wird. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. Als höchste richterliche Instanz der Schweiz ist das Bundesgericht nicht zuständig für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen oder die Einleitung von aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber von kantonalen Behördenmitgliedern. 
 
5.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
6.  
In Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Verfahrensakten detailliert aus, weshalb sie das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin als unbegründet erachtet. Namentlich bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie im Nachgang zu einer vom Beschwerdeführer gegen sie eingereichten Strafanzeige sowie einer dienstaufsichts-rechtlichen Beschwerde in einer Art und Weise reagiert hätte, die auf eine Voreingenommenheit schliessen liesse. Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen schildert er die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht, indem er unbelegte Behauptungen aufstellt, Gesetzesbestimmungen ohne konkrete Subsumtion aufführt und abstrakte rechtliche Grundsätze aus verschiedenen bundesgerichtlichen Urteilen ohne nachvollziehbaren Zusammenhang zu vorliegendem Ausstandsverfahren zitiert. Mit solcher unzulässiger appellatorischer Kritik gelingt es dem Beschwerdeführer von vornherein nicht, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn