Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_126/2024
Urteil vom 19. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch Sozialdienst U.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Oktober 2023 (720 22 321 / 232).
Sachverhalt:
A.
Der 2012 geborene A.________ kam mit einem Geburtsgewicht von 1940 Gramm und schweren neonatalen metabolischen Störungen zur Welt (Geburtsgebrechen Nr. 494 und 498). Zudem leidet er an Autismus-Spektrum-Störungen, angeborenen Refraktionsanomalien mit Visusverminderung sowie einem Strabismus und Mikrostrabismus monolateralis (Geburtsgebrechen Nr. 405, 425 und 427). Am 27. April 2012 ordnete die Vormundschaftsbehörde V.________ (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] V.________) eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 325 ZGB an. Nach Anmeldung bei der Invalidenversicherung im April 2013 gewährte die IV-Stelle Basel-Landschaft für die Behandlung der Geburtsgebrechen verschiedene medizinische Leistungen.
Am 7. Februar 2022 ersuchte die Berufsbeiständin von A.________ um Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle sprach ihm vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 (Revisionszeitpunkt) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zu (Verfügung vom 27. Oktober 2022).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der unter anderem auch Leistungen für die Zeit vor dem 1. Februar 2021 beantragt wurden, hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. Oktober 2023 teilweise gut. In Aufhebung der Verfügung vom 27. Oktober 2022 stellte es fest, dass A.________ vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades, vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden und vom 1. April 2022 bis 1. April 2024 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- überband es den Parteien je zur Hälfte, wobei der dem Beschwerdeführer auferlegte Teil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorläufig auf die Gerichtskasse genommen wurde (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem sprach es ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'675.- (einschliesslich Auslagen) zu (Dispositiv-Ziffer 3) Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde dem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'150.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 ein Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid in diesem Punkt an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Sache sei zur neuen Verfügung über Ansprüche vor dem 1. Februar 2021 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es seien ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'350.- zuzusprechen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Am 3. Oktober 2024 reicht A.________ eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist insbesondere, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 einen Intensivpflegezuschlag von vier Stunden zugesprochen und einen Leistungsanspruch vor dem 1. Februar 2021 verneint hat.
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade und die besonderen Voraussetzungen für Minderjährige ( Art. 42 und 42
bis IVG ; Art. 37 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.3. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch Art. 42
ter Abs. 3 IVG, wonach die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht wird; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. Laut Art. 36 Abs. 2 IVV haben Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV. Gemäss dieser Bestimmung liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42
ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).
2.4. Zu betonen ist, dass der Intensivpflegezuschlag nach Art. 42
ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV keine selbstständige Leistungsart ist, sondern den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraussetzt (Art. 36 Abs. 2 IVV). Art. 39 IVV beruht im Unterschied zu Art. 37 IVV nicht auf einer funktionellen beziehungsweise qualitativen, sondern auf einer zeitlichen Betrachtungsweise, indem gefragt wird, wieviel Zeit infolge Beeinträchtigung der Gesundheit für die zusätzliche Betreuung im Vergleich zu einem nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters insgesamt notwendig ist. Dabei meint der in Art. 42
ter Abs. 3 IVG verwendete Begriff der Betreuung sowohl die Hilfe bei der Behandlungs- und Grundpflege gemäss Abs. 2 als auch die zusätzliche Überwachung nach Abs. 3 von Art. 39 IVV (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55, 9C_666/2013 E. 8.2; Urteil 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1 mit Hinweis).
2.5. Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: a. den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und b. den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (Art. 48 Abs. 2 IVG).
3.
3.1. Die Vorinstanz ging insofern von übereinstimmenden Parteianträgen aus, als dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades, vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden und vom 1. April 2022 bis 1. April 2024 ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden zuzusprechen seien. Diesen Anträgen ist sie gefolgt.
3.2. Namentlich gestützt auf die Abklärungsberichte vom 10. Mai 2022, 30. Januar und 30. Mai 2023 stellte die Vorinstanz weiter fest, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung und eines Intensivpflegezuschlags bereits im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2021 erfüllt gewesen seien. Einen Nachzahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung am 7. Februar 2022 verneinte die Vorinstanz jedoch, da die ab 27. April 2012 bestehende Beistandschaft (nach Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 325 ZGB) als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers den anspruchsrelevanten Sachverhalt im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG bei gehöriger Sorgfalt hätte kennen können. Zufolge verspäteter Anmeldung bestehe daher kein Anspruch, der über die der Geltendmachung vorausgehenden zwölf Monate hinaus gehe (Art. 48 Abs. 1 IVG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in formell-rechtlicher Hinsicht, er habe im vorinstanzlichen Verfahren auch für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden beantragt, welches Rechtsbegehren die Vorinstanz zu Unrecht nicht behandelt bzw. nicht begründet habe, weshalb er lediglich Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen vierstündigen Betreuungsaufwand habe. Dies stelle eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 2 BV) dar und verletze sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.1 BV).
4.2.
4.2.1. Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt unter anderem dann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden oder wenn die Behörde ihre Prüfungsbefugnis nicht voll ausschöpft, ihre Kognition mithin zu Unrecht beschränkt (BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 131 II 271 E. 11.7.1; Urteile 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 4.3.1; 1C_123/2023 vom 14. Oktober 2024 E. 5).
4.2.2. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest: "Mit Replik vom 25. Februar 2023 änderte der Beschwerdeführer das Beschwerdebegehren dahin, als er beantragte, ihm sei ab 1. Februar 2021 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und ab 1. April 2022 ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden zuzusprechen...". Tatsächlich hatte er sein diesbezügliches Rechtsbegehren wie folgt formuliert: "...dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Februar 2021 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit und ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden zuzusprechen". In seiner vorinstanzlichen Replik begründete er diesen behaupteten Betreuungsaufwand von sechs Stunden unter Ziff. 1.2. Erst unter der nachfolgenden Ziff. 1.3 äusserte er sich zum anbegehrten Betreuungsaufwand von sechs Stunden für die Zeit ab April 2022, wie der Beschwerdeführer letztinstanzlich zutreffend einwendet.
4.2.3. Die Vorinstanz gab demnach insofern die Rechtsbegehren nicht korrekt wieder, als sie nicht näher begründete, weshalb vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 ein Intensivpflegezuschlag von vier Stunden zu gewähren sei, da sie von übereinstimmenden Parteianträgen ausging. Sie handelte die Frage nach dem Intensivpflegezuschlag für diesen Zeitraum nicht vertieft und lediglich implizit ab. Eine formelle Rechtsverweigerung im dargelegten (engeren) Sinne (E. 4.2.1 vorne) ist somit nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat seinen geltend gemachten Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 jedoch tatsächlich nicht gehört und geprüft, weil sie in diesem Punkt fälschlicherweise von übereinstimmenden Parteianträgen ausgegangen ist.
4.3. Nach der Rechtsprechung kann selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). Diesfalls kann sogar eine Pflicht zur Heilung im Rechtsmittelverfahren bestehen (SVR 2019 IV Nr. 30 S. 93, 9C_595/2018 E. 4.1 u.a. mit Hinweis auf Urteil I 706/06 vom 1. September 2008 E. 4.2.1 sowie BGE 132 V 387 E. 5.1 f.).
Auch wenn das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nur beschränkte Überprüfungsbefugnis besitzt, ist unter den gegebenen Umständen der vorliegende Verfahrensmangel einer Heilung ausnahmsweise zugänglich (BGE 107 V 246 E. 3). Auf der Basis eines unbestrittenen Sachverhalts bei liquider Aktenlage ist einzig die (reine) Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im geltend gemachten Zeitraum Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von sechs anstelle von vier Stunden besitzt. Beide Parteien haben ihren Standpunkt zu dieser Frage dargelegt. Die diesbezügliche Rückweisung der Sache an die Vorinstanz liefe auf eine unnötige Verfahrensverlängerung hinaus (vgl. Urteil I 371/05 vom 1. September 2006 E. 7.3).
4.4. Wie sich aus dem von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren mit der Duplik eingereichten Abklärungsbericht vom 30. Mai 2023 ergibt, wurde bereits im Abklärungsbericht vom 10. Mai 2022 bei der Lebensverrichtung im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" ein maximaler Mehraufwand von 60 Minuten pro Tag als Zusatz für Einschlafrituale veranschlagt (vgl. Anhang III des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, das d ie in Art. 39 Abs. 2 und 3 IVV geregelten Tatbestände konkretisiert; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2).
Was das Aufwachen in der Nacht betrifft, lässt sich dem Bericht vom 10. Mai 2022 Folgendes entnehmen: "Phasenweise hat A.________ Durchschlafschwierigkeiten, dann ist er in der Nacht mehrere Stunden wach und kann nicht wieder einschlafen. Er benötigt dann die Anwesenheit von Herrn oder Frau B.________ und muss beruhigt werden". Der im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" ermittelte Mehraufwand von 5,38 Stunden enthält zwar denjenigen wegen der Einschlaf-, nicht aber wegen der soeben zitierten Durchschlafschwierigkeiten, wie in der Beschwerde stichhaltig gerügt wird.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht bloss zum Wieder-Hinlegen und Weiterschlafen aufgefordert werden kann (vgl. Rz. 2034 KSH), sondern über mehrere Stunden wach liegt und von einem Pflegeelternteil beruhigt werden muss, ist es hier gerechtfertigt, den im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" für nächtliche Durchschlafschwierigkeiten in Anhang III KSH vorgesehenen Maximalwert von 30 Minuten für Zusatzaufwand in der Nacht (Aufstehen, Beruhigen) zu berücksichtigen. Bei einem bereits bestehenden Mehraufwand von 5,38 Stunden hat der Beschwerdeführer demzufolge einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
5.
5.1. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche vor dem 1. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beistand als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers hätte bereits früher Kenntnis haben müssen über den anspruchsbegründenden Sachverhalt (körperlicher, geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden), der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge habe ( Art. 48 Abs. 2 lit. a und b IVG ). Dies stehe einer Nachzahlung für den genannten Zeitraum entgegen. Die Wiederherstellung der Frist setze das Fehlen eines Verschuldens voraus, was hier zu verneinen sei. Auch wenn die Mitteilungen der Pflegeeltern an die Beistandspersonen fast ausschliesslich die Treffen mit der leiblichen Mutter und die damit zusammenhängenden Probleme des Beschwerdeführers beinhalteten und im Zeitraum von 2013 bis 2021 keine echtzeitlichen medizinischen Berichte zum Gesundheitszustand resp. zur Hilflosigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig gewesen seien, hätten die ernannten Beistandspersonen aufgrund der frühen Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung bei Anwendung der von Gesetzes wegen zu beachtenden und zumutbaren Sorgfalt prüfen müssen, ob für ihn über die bereits bewilligten medizinischen Massnahmen hinaus weitere Leistungen der Invalidenversicherung zu beantragen gewesen wären. Die in den Jahren 2014 und 2019 ernannten Berufsbeistände wären von Amtes wegen gehalten gewesen, sämtliche vermögensbezogene Interessen des Beschwerdeführers zu wahren, so auch seine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche, was sie verschuldeterweise versäumt hätten. Diesbezügliche Abklärungen oder Befragungen der Pflegeeltern durch die Beistandspersonen hätten sich aufgedrängt, seien aber nicht aktenkundig, obwohl der Beschwerdeführer nach den glaubhaften Angaben der Pflegeeltern seit jeher ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe und seit April 2015 in mehreren alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei (vgl. Abklärungsberichte vom 10. Mai 2022 und 30. Mai 2023).
5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
5.2.1. Er macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK seien verletzt, da die Vorinstanz neu anstelle der Pflegeeltern die Beistandspersonen für die verspätete Anmeldung verantwortlich gemacht habe. Der Beschwerdeführer, die Beistandspersonen und die KESB seien jedoch zu einer allfälligen Pflichtverletzung durch die Beistandspersonen nicht angehört worden.
5.2.2. Den Parteien ist das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn das Gericht beabsichtigt, seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten sie nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 128 V 272 E. 5b/bb).
5.2.3. Für die Beantwortung der Frage des geltend gemachten Nachzahlungsanspruchs stützte sich sowohl die IV-Stelle als auch die Vorinstanz korrekterweise auf Art. 48 Abs. 2 IVG, wonach eine Nachzahlung für einen längeren Zeitraum als zwölf Monate u.a. voraussetzt, dass die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte (lit. a). Ebenso wenig traf die Vorinstanz hierzu neue Sachverhaltsfeststellungen, mit denen der Beschwerdeführer nicht hätte rechnen müssen. Die Vorinstanz betonte lediglich, dass die versicherte Person oder bei Unmündigkeit deren gesetzliche Vertretung die anspruchsbegründenden Tatsachen hätte kennen müssen und nicht allenfalls beteiligte Dritte (vgl. BGE 143 V 312 E. 5). Dies verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör im dargelegten Sinne (E. 5.2.2 vorne) noch liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor.
5.2.4. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, durfte die Vorinstanz sodann mit Blick auf die Anweisungen in den Ernennungsurkunden vom 27. Oktober 2014 und 16. Juli 2019 zur errichteten Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 325 ZGB ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, die ernannten Berufsbeistände hätten bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, dass bereits früher als zum geltend gemachten Zeitpunkt ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestand. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer früh bei der Invalidenversicherung angemeldet, wies seit jeher deutlich erkennbare Verhaltensauffälligkeiten auf und ist in den alltäglichen Lebensverrichtungen seit 2015 bei mehreren Lebensbereichen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die Vorinstanz erkannte weiter, dass die Beistandspersonen explizit verpflichtet gewesen seien, sich in regelmässigen Abständen über das Wohl des Kinds zu versichern, die Platzierung des Kinds in der Pflegefamilie zu begleiten, den Eltern, den Betroffenen und den involvierten Stellen unterstützend und beratend zur Seite zu stehen. Sie waren zudem gehalten, die finanziellen Angelegenheiten des Kinds zu regeln und dessen Einkommen und Vermögen zu verwalten, die Regelung des persönlichen Verkehrs der Kindsmutter in der Ausführung zu überwachen, zu kontrollieren und bei Schwierigkeiten vermittelnd einzuwirken und zu unterstützen (Ernennungsurkunden vom 27. Oktober 2014 und 16. Juli 2019). All dies wird nicht in Abrede gestellt. Dass auch andere mit dem Beschwerdeführer in nahem Kontakt stehende Personen wie Pflegeeltern, Lehrpersonen, Therapeutin und Ärzte offenbar nicht von Hilflosigkeit berichtet hätten, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ändert nichts daran, dass die für seine finanziellen Belange zuständige Beistandschaft bei gehöriger Sorgfalt den anspruchsbegründenden Sachverhalt früher hätten kennen können, worauf es, wie bereits dargelegt (E. 5.2.3 vorne), nach Art. 48 Abs. 2 IVG ankommt.
Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, verletzt es den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) nicht, wenn die Vorinstanz zur Frage, warum ein Antrag auf Hilfslosigkeit nicht früher gestellt wurde, nicht weitere Abklärungen veranlasst hat. Dass die Beistandspersonen nicht anhand eigener Abklärungen oder Befragung der Pflegeeltern prüften, ob mit Blick auf die ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten oder die bereits seit April 2015 notwendige Dritthilfe in den alltäglichen Lebensbereichen nicht über die bewilligten medizinischen Massnahmen hinaus Leistungen der Invalidenversicherung hätten beantragt werden können, wie die Vorinstanz darlegte, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme ist der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ging sie nicht davon aus, dass den Beistandspersonen von den ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten berichtet worden war. Vielmehr hielt sie ausdrücklich fest, es möge zutreffen, dass die Beistandspersonen den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht gekannt haben, aber es könne nicht gesagt werden, dass diese die Beeinträchtigungen unverschuldet nicht hätten kennen können. Ebenso wenig aktenwidrig oder willkürlich ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass die Beistandspersonen diesbezügliche Abklärungen vorgenommen oder die Pflegeeltern befragt hätten. Die Vorinstanz durfte mithin ohne Bundesrecht zu verletzen schliessen, dass von den in den Jahren 2014 und 2019 ernannten Berufsbeiständen erwartet werden konnte, von Amtes wegen alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sämtliche Vermögensinteressen des Beschwerdeführers zu wahren, einschliesslich allfälliger Leistungsansprüche der Invalidenversicherung. Obwohl sich entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz aufgedrängt hätten, versäumten dies die Berufsbeistände. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, erwog die Vorinstanz mit Blick auf die Fristwiederherstellung nach Art. 48 Abs. 2 IVG rechtsprechungskonform, dass hierfür das Fehlen eines Verschuldens vorausgesetzt wird und die Prüfung desselben nach einem strengen Massstab erfolgt (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Wenn die Vorinstanz in diesem Kontext nicht von einer unverschuldeten verspäteten Anmeldung durch die Beistandspersonen ausging, lässt sich dies nicht beanstanden. Daran ändert nichts, dass bereits seit 2012 eine Beistandschaft bestand nebst einem langen Pflegeverhältnis mit kompetenten Pflegeeltern, die den Beistandspersonen keine Untätigkeit vorgeworfen haben oder auch, wie vorgebracht wird, von Dritten keine Meldung über die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der Beistandschaft einging. Gerade die Neuernennung von Berufsbeistandschaften in den Jahren 2014 und 2019 hätte Anlass geboten, sich - auch durch aktives Nachfragen bei den Pflegeeltern - ein eigenes, jeweils aktuelles Bild über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu machen, um den Beistandspflichten gemäss Ernennungsurkunde gehörig nachkommen zu können. Eine unrichtige Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG liegt nicht vor. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf letztinstanzlich neu eingereichte Dokumente beruft, sind die nach dem vorinstanzlichen Urteil erstellten Berichte von Vornherein unbeachtlich (Art. 99 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Kostengutsprachen der Beschwerdegegnerin für Ergo- und Hyppotherapie sowie eine Gewichtsdecke vom 9., 10. und 24. Januar 2024). Nachdem bereits im Verwaltungsverfahren und im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren die Verschuldensfrage nach Art. 48 Abs. 2 IVG im Raum stand, ist nicht ersichtlich, weshalb erst das angefochtene Urteil Anlass bot (Art. 99 Abs. 1 BGG), die unechten Noven einzureichen ("Mutter von Beruf", Magazin C.________; Protokolle KESB vom 3. Dezember 2018, S. 5 und 2. März 2022, S. 40), weshalb sie ebenfalls unbeachtlich zu bleiben haben.
6.
6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Höhe der im vorinstanzlichen Prozess zugesprochenen Parteientschädigung als willkürlich. Sein Rechtsvertreter habe bloss einen reduzierten Aufwand von 21 Stunden in der Honorarnote vom 27. Juni 2023 geltend gemacht. Wie darin erwähnt, habe aber der gesamte tatsächliche Aufwand 50 Stunden betragen. Es sei daher willkürlich, wenn die Vorinstanz die bereits in reduziertem Umfang geltend gemachte Parteientschädigung von 21 Stunden ohne nachvollziehbare Begründung nochmals gekürzt habe. Damit habe sie in Ermessensunterschreitung den angeführten Aufwand nicht ausreichend berücksichtigt.
6.2.
6.2.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird (Urteile 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.1; 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG).
Gemäss § 21 Abs. 4 des basel-landschaftlichen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) hat in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende beschwerdeführende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
6.2.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, dies wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt wiederum praktisch nur das Willkürverbot in Betracht. Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2.3. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung seines teilweisen Obsiegens (Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 und Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden vom 1. April 2022 bis 1. April 2024). Der Beschwerdeführer unterlag mit seinem Begehren um Hilflosenentschädigung ab 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2021 vollständig. Die Vorinstanz kürzte die Parteientschädigung um die Hälfte des in der Honorarnote vom 27. Juni 2023 geltend gemachten Zeitaufwands von 21 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- auf Fr. 2'675.- (21 Stunden x Fr. 250.- + Auslagen von Fr. 100.- x 0,5). Für den von der Parteientschädigung nicht erfassten Teil des geltend gemachten Aufwands des Rechtsvertreters wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt.
6.3. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich, werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids mit Blick auf das letztinstanzliche teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers doch integral aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung und -festsetzung der Verfahrens- und Parteikosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird die Kosten des vorangegangenen Verfahrens unter Berücksichtigung der damals eingereichten Honorarnote vom 27. Juni 2023 einerseits und der für das kantonale Verfahren vor Bundesgericht geltend gemachten Forderung von Fr. 5'350.- andererseits neu zu verlegen haben (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ). Die Höhe der reduzierten Parteientschädigung vor kantonalem Gericht auf der Grundlage des in Rechnung gestellten Aufwands scheint jedenfalls nicht willkürlich tief zu sein.
7.
7.1. Da der Beschwerdeführer nur zu einem geringen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten zu vier Fünfteln ihm und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin schuldet dem Beschwerdeführer eine im gleichen Umfang reduzierte Parteientschädigung von einem Fünftel des üblichen Ansatzes von Fr. 2'800.- (Art. 68 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer einen Aufwand von Fr. 4'000.- (16 Stunden x Fr. 250.-) geltend macht, zeigt er nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern objektiv ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Beschwerdeschrift notwendig gewesen sein sollte. Jedenfalls rechtfertigt der Hinweis auf neue Sachverhaltsabklärungen und das Einreichen neuer Beweismittel solches nicht (vgl. E. 5.2.4 vorne). Daher ist die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf die Honorarnote praxisgemäss festzulegen.
7.2. Die unentgeltliche Rechtspflege kann dem Beschwerdeführer, soweit er unterliegt, gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos und die Vertretung notwendig war (Art. 64 BGG). Er hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Oktober 2023 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2022 werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer steht vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades und ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden zu. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und Rechtsanwalt Christoph Vettiger wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 400.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 100.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 560.- zu entschädigen.
5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'240.- ausgerichtet.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Polla