Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_773/2025
Urteil vom 19. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Juni 2025 (SB240409-O/U/sm).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 24. Juni 2025 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2024 fest. Es sprach A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren, davon 464 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Weiter ordnete es für die Dauer von 10 Jahren eine Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Zudem stellte es fest, dass A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist; im Übrigen verwies es Letzteren auf den Weg des Zivilprozesses. Schliesslich verpflichtete es A.________, B.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'000.-- zzgl. 5 % Zins ab 28. März 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Begehren ab.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er wegen einer geringeren Tatbestandsvariante (einfache Körperverletzung) zu verurteilen; jedenfalls aber sei von einer Landesverweisung abzusehen. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018, nicht publ. in: BGE 145 IV 55). Das entsprechende Gesuch ist damit gegenstandslos.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und rügt eine willkürliche Beweiswürdigung.
3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3.3. Die Beurteilung der Vorinstanz ist weder unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden noch sonst wie offensichtlich rechtswidrig.
Die Vorinstanz äussert sich ausführlich zum Beweisergebnis. Mit Bezug auf die "Erste Auseinandersetzung" und den "wuchtigen Fusstritt" erachtet sie den Anklagesachverhalt mangels hinreichender Beweise als nicht erstellt. Sie spricht ihn vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung frei (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 ff.). Mit Bezug auf die "Zweite Auseinandersetzung" gelangt die Vorinstanz auf der Grundlage einer eingehenden Beweiswürdigung mit teilweisem Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen zum Schluss, dieser Sachverhalt sei im Sinne der Anklage erstellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 ff.). Sie erwägt mitunter, die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten liessen es als unplausibel erscheinen, dass sich der Beschwerdegegner 2 die Mehrzahl von Verletzungen an verschiedenen Körperstellen durch einen Sturz zugezogen habe. Sowohl das IRM-Gutachten über die körperliche Untersuchung des Beschwerdegegners 2 als auch die spurenkundliche Beurteilung seiner Jacke führten die erlittenen Verletzungen bzw. die Textildefekte an der Jacke klar auf den Einsatz eines Messers zurück; ein Unfallgeschehen sei ausgeschlossen. Sodann würden auch keine Anhaltspunkte für eine (unbekannte) Dritttäterschaft bestehen. Dabei bezieht sich die Vorinstanz unter anderem auf die Beobachtungen des Polizeibeamten. Als einzig überzeugende Version verbleibe die Darstellung des Beschwerdegegners 2, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Auseinandersetzung mit einem Messer bzw. einem messerähnlichen Gegenstand mehrmals auf den Oberkörper des am Boden liegenden Beschwerdegegners 2 eingestochen habe.
Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, vermag keine Willkür zu begründen. Seine Kritik erschöpft sich im Wesentlichen darin, geltend zu machen, die Vorinstanz habe Hinweise auf entlastende Beweise vollständig ignoriert. Diese Rüge geht fehl. Einerseits macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe entsprechende Beweisanträge zur Einvernahme diverser Personen nicht behandelt bzw. diese in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Andererseits präsentiert er lediglich seine eigene Sicht der Beweislage und -würdigung, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzutun, inwieweit das vorinstanzliche Beweisergebnis offensichtlich falsch sei. Der Beschwerdeführer kann unter Willkürgesichtspunkten ebenso wenig für sich ableiten, wenn er Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 aufzeigt, zumal auch die Vorinstanz grösstenteils nicht auf dessen Aussagen abstellt und sich mit den diversen Widersprüchen ausführlich auseinandersetzt. Sie erwägt indes nachvollziehbar, die Aussagen würden trotz bestehender Widersprüche durch die vorgenannten objektiven Beweismittel so stark gestützt, dass im Ergebnis darauf abzustellen sei. In diesem Zusammenhang verfangen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, wonach die Vorinstanz die "Glaubwürdigkeit des Privatklägers willkürlich gewürdigt" habe, und er sich dabei unter anderem auf dessen Vorstrafen bezieht, ohne sich indes mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Schliesslich genügen auch die Rügen des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er belässt es dabei, vorzubringen, die Vorinstanz begründe den Tötungsvorsatz nicht rechtsgenüglich; das Gericht begnüge sich mit Leerformeln. Das Bundesgericht prüft die Frage, was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2 mit Hinweisen). Willkür aufzuzeigen, gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung überhaupt genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sieht für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Beim Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung demnach grundsätzlich erfüllt.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.2. Die Vorinstanz prüft die Situation des Beschwerdeführers - mit teilweise Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz - unter Einbezug aller massgeblichen Gesichtspunkte und gelangt zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Sie ordnet für die Dauer von 10 Jahren eine Landesverweisung an. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht zu erfüllen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Wenn eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich der EMRK oder von kantonalem Recht behauptet wird, besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Das gilt ebenso hinsichtlich des weiteren Völkerrechts. Die Rüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch bei der Anfechtung einer Landesverweisung (Urteil 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.5 mit Hinweisen). Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Anordnung der zehnjährigen Landesverweisung wiege "besonders schwer", erschöpft sich in appellatorischer Kritik, ohne dass er Bezug auf die vorinstanzlichen Urteilserwägungen nehmen, geschweige denn sich damit in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinandersetzen würde, um anhand dieser darzulegen, dass und weshalb die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre oder bei der Würdigung des von ihr festgestellten Sachverhalts mit Bezug auf die Landesverweisung Recht verletzt hätte. So genügt auch der Hinweis nicht, er sei Stiefvater zweier Schweizer Kinder und leiblicher Vater einer 15 Monate alten Tochter, um eine Verletzung des Kindeswohls als auch des Rechts auf Familienleben zu begründen. Schliesslich gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, wonach bei ihm keine Fluchtgefahr bestehe. Inwieweit dies für die Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB relevant sein soll, und dies die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich begründet.
4.3. Selbst wenn die Beschwerde hinreichend begründet wäre und darauf eingetreten werden könnte, wäre die ausgesprochene Landesverweisung nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ohne Willkür und ohne Rechtsverletzung verneint. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung wie auch deren Anwendung auf den konkreten Fall kann grundsätzlich auf die Begründung der Vorinstanz - mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen - verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Der 36-jährige Beschwerdeführer lebte zum Tatzeitpunkt erst seit 18 Monaten in der Schweiz. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der insgesamten Aufenthaltsdauer von lediglich 3.5 Jahren zu Recht, dass der Beschwerdeführer über ein Jahr davon in Haft verbracht hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage eine überdurchschnittliche Integration ohne vertiefte Prüfung verneint. Sie geht angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Türkei aufgewachsen ist, nachvollziehbar von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten aus. Weiter belichtet die Vorinstanz die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und führt aus, er sei mehr als ein Jahr nach der Tat Vater eines Kindes mit seiner Ehefrau geworden. Dabei bezieht sie in ihre Würdigung zu Recht mit ein, die Tochter sei im Wissen um das laufende Strafverfahren bzw. der drohenden Landesverweisung gezeugt worden. Ebenso zutreffend führt sie aus, die Tochter sei im anpassungsfähigen Alter und der Umzug in das Heimatland des Beschwerdeführers grundsätzlich zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4). Schliesslich ist auch mit Blick auf seine Stiefsöhne nicht erkennbar, inwieweit dieses Verhältnis einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründen soll. So mag der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie von einer freundschaftlichen, wohlwollenden bzw. "brüderlichen" Beziehung zu den Stiefsöhnen spricht. Dennoch berücksichtigt sie ebenso zutreffend, diese hätten auch mit ihrem leiblichen Vater Kontakt und seien in ein familiäres Umfeld eingebettet. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz das Verhältnis zu den Stiefsöhnen demnach keineswegs dahingehend, "die Söhne seien bald erwachsen". Insgesamt verneint die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und verzichtet folglich auf eine Interessenabwägung.
Zur Dauer der Landesverweisung sowie zu deren Ausschreibung im SIS enthält die Beschwerde keine Ausführungen, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.
Die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde und im Verfahren vor Bundesgericht keine Auslagen hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb