Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_818/2024
Urteil vom 19. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher, teilweise versuchter Bruch amtlicher Beschlagnahme; Willkür, keine Strafe ohne Gesetz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni 2024 (SBR.2024.27).
Sachverhalt:
A.
Am 7. August 2017 verfügte das Veterinäramt des Kantons Thurgau, dass alle Tiere, die von B.________ gehalten werden, resp. die vorübergehend untergebracht sind oder sich auf Sömmerungsweiden befinden, auf dessen Kosten vorsorglich beschlagnahmt, geeignet untergebracht und bestmöglich weitervermittelt werden. Begründet wurde dies mit Vorfällen und Feststellungen über aktuelle schwerwiegende Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid wurde wegen hochgradiger und andauernder Gefährdung des Tierwohls die aufschiebende Wirkung erzogen.
Mit Entscheid vom 14. März 2023 sprach das Bezirksgericht Arbon A.________ schuldig des mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme, teilweise als Versuch, sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Das Bezirksgericht sah es als erwiesen an, dass A.________ am 9. September 2017 im Auftrag von B.________ zwei Pferde (eine Stute und ein Fohlen) von der Sömmerungsalp U.________ im V.________tal/GR abholte und diese in der Folge verkaufte. Zudem versuchte sie am 15. September 2017, ebenfalls im Auftrag von B.________, sechs weitere Pferde von dieser Sömmerungsalp abzuholen, woran sie indessen von einer Mitarbeiterin des Veterinäramts Graubünden und von der Kantonspolizei Graubünden gehindert wurde. Schliesslich wurde sie vom Strassenverkehrsamt Thurgau am 22. Dezember 2017 aufgefordert, den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild TG xxxxxx dem Strassenverkehrsamt abzugeben. Dieser Anforderung kam sie indessen nicht nach. Das Bezirksgericht verurteilte A.________ als Zusatzstrafe zum Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 7. Juni 2018 zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--. Von weiteren Vorwürfen sprach das Bezirkgericht A.________ frei, soweit es das Strafverfahren nicht einstellte.
B.
Auf Berufung von A.________ hin bestätige das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Juni 2024 im Wesentlichen den unterinstanzlichen Entscheid, reduzierte jedoch die Verbindungsbusse von Fr. 300.-- auf Fr. 275.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, sie sei unter Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten, Bruchs amtlicher Beschlagnahme von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten, Bruchs amtlicher Beschlagnahme. Sie macht dabei geltend, der Tatbestand sei nicht erfüllt, da die Verfügung des Veterinäramts des Kantons Thurgau vom 7. August 2017 jedenfalls bezüglich der sich nicht im Kanton Thurgau befindlichen Tiere nichtig gewesen sei. Zudem habe sie ohne Vorsatz gehandelt. Letztinstanzlich nicht angefochten und damit rechtskräftig ist demgegenüber der Schuldspruch wegen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern.
1.2. Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird nach Art. 289 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Unter Sachen im Sinne von Art. 289 StGB sind auch Tiere zu verstehen (vgl. Art. 110 Abs. 3bis StGB).
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mildern.
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Zu prüfen ist zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschlagnahme der sich auf einer Sömmerungsalp in Kanton Graubünden befindlichen Tiere durch das Veterinäramt des Kantons Thurgau sei nichtig.
2.1. Die Thurgauer Behörden stützten ihren Entscheid auf Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455). Gemäss dieser Norm schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Die Frage, ob eine Behörde auch kantonsübergreifend Tiere beschlagnahmen kann, wird im Tierschutzgesetz - anders als die Frage der kantonsübergreifenden Wirkung eines Tierhalteverbots (vgl. Art. 23 Abs. 2 TschG) - nicht ausdrücklich geregelt. Sie braucht, wie nachstehende Erwägungen zeigen, vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden.
2.2. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; Urteil 1C_497/2020, 1C_507/2020 vom 27. Juni 2022 E. 6.4.1). Demgegenüber führt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit - ausserhalb des Steuerrechts (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.3.1) und der internationalen Konkurszuständigkeit (vgl. Urteil 5A_647/2013 vom 27. Februar 2014 E. 4.2; Frage nicht beantwortet in BGE 149 III 186 E. 2 und 3.5) - nur zu einer Anfechtbarkeit, nicht zu einer Nichtigkeit eines Entscheides (Urteil 5A_828/2023 vom 18. April 2024 E. 3 mit Hinweis auf BGE 99 II 246 E. 3c und Urteile 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2; 8C_369/2022 vom 5. April 2023 E. 5.3.3).
2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Thurgauer Veterinäramt hätte lediglich die sich im Kanton Thurgau, nicht aber die sich im Kanton Graubünden befindlichen Tiere beschlagnahmen dürfen. Entgegen ihren Ausführungen beschlägt dies nicht die Frage der funktionellen oder sachlichen Zuständigkeit, sondern jene der örtlichen Zuständigkeit der verfügenden Behörde. Eine allfällige örtliche Unzuständigkeit vermag jedoch lediglich eine Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Entscheides zu begründen. Daraus folgt, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden braucht; entsprechend erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vor den unteren Instanzen eingereichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. C.________. Weiter ergibt sich aus den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, dass die Beschlagnahme dem Verfügungsadressaten, B.________, korrekt eröffnet wurde; der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass der Hirt auf der Sömmerungsalp keine Kenntnis der Beschlagnahme gehabt haben soll, würde ebenfalls keine Nichtigkeit des Beschlagnahmeentscheids zur Folge haben.
2.4. Zusammenfassend war die Beschlagnahmeverfügung des Thurgauer Veterinäramtes allenfalls rechtswidrig und damit anfechtbar, nicht aber nichtig. Somit ist das Einziehen von mit dieser Verfügung mit Beschlag belegten Sache grundsätzlich nach Art. 289 StGB strafbar.
3.
Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, davon gewusst zu haben, dass die sich auf der Sömmerungsalp befindenden Tieren ebenfalls von der Beschlagnahme betroffen waren, weshalb sie jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt habe.
3.1. Was eine Person wusste und wollte, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Solche prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Urteil 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.3.4). Innere Tatsachen sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich - soweit die Person nicht geständig ist - lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen [BGE 140 III 193 E. 2.2.1]) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der Person erlauben, beweisen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; vgl. auch Urteil 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.1).
3.2. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar allenfalls keine genaue Kenntnis vom Wortlaut der Verfügung hatte, jedoch aufgrund ihrer engen Beziehung zum Verfügungsadressaten und ihrer Anwesenheit bei der Hofräumung wusste, dass alle Tiere von B.________ von der Beschlagnahme betroffen waren. Was die Beschwerdeführerin gegen diese vorinstanzliche Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Ihre Vorbringen beschränken sich vielmehr im Wesentlichen auf eine eigene Interpretation der vorliegenden Beweise und erschöpfen sich damit in einer letztinstanzlich unzulässigen rein appellatorischen Kritik der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung. Diese steht indes nicht in einem klaren Widerspruch mit den tatsächlichen Verhältnissen und beruht nicht auf einer offensichtlichen Fehlinterpretation der vorliegenden Beweise. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie davon ausging, Zweck des heimlichen Abtransportes vom 9. September 2017 (und des versuchten Abtransportes vom 15. September 2017) sei es gewesen, diese Tiere der Beschlagnahme zu entziehen. Demnach ist der Schuldspruch wegen mehrfachen Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB), teilweise als Versuch, nicht zu beanstanden; entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Nabold