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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_21/2025  
 
 
Urteil vom 19. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Mai 2023 (6B_151/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Kreisgericht See-Gaster sprach A.________ mit Entscheid vom 3. Juli 2017 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung, des Verbrechens gegen das Landwirtschaftsgesetz (widerrechtliche Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung) und des Verbrechens gegen das Markenschutzgesetz (Markenrechtsverletzung und Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben) schuldig. Es verurteilte A.________ - als Zusatzstrafen zu älteren Geldstrafen - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 80.--. Gleichzeitig sprach es ihn von weiteren Vorwürfen frei.  
Weiter sprach dasselbe Gericht A.________ mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 der vorsätzlichen Verunreinigung von Trinkwasser, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, der vorsätzlichen Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des kantonalen Baugesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 3'500.--. 
 
1.2. Auf Berufung von A.________, der Staatsanwaltschaft und der Branchenorganisation B.________ (Privatklägerin) sprach das Kantonsgericht St. Gallen A.________ mit Entscheid vom 13. Juli 2020 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung, des Verbrechens gegen das Landwirtschaftsgesetz, des gewerbsmässigen Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben, der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung, der vorsätzlichen Verunreinigung von Trinkwasser, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz, des vorsätzlichen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, der vorsätzlichen Übertretung des Lebensmittelgesetzes und der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des kantonalen Baugesetzes schuldig. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn als Zusatz zu der Freiheitsstrafe gemäss seinem Entscheid vom 2. März 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 3'500.--.  
 
1.3. Eine von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 15. Mai 2023 ab (Urteil 6B_151/2021). Auf ein von A.________ in der Folge gegen das Bundesgerichtsurteil gestelltes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht am 18. März 2024 nicht ein (Urteil 6F_6/2024).  
 
2.  
A.________ stellt mit Eingabe vom 24. Juni 2025 beim Bundesgericht ein weiteres Revisionsgesuch. Er beantragt darin, das Urteil (recte: der Entscheid) des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2020 und das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2023 seien für absolut nichtig zu erklären. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil (recte: der betreffende Entscheid) des Kreisgerichts in Rechtskraft erwachsen sei, eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Zugleich ersucht er um umgehende Entlassung aus der Haft sowie unentgeltliche Rechtspflege für das erneute Revisionsverfahren. 
 
3.  
Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuchs zusammengefasst geltend, der ihm im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht als (amtlicher) Verteidiger zur Seite gestandene Rechtsanwalt C.________ habe sich in einem krassen Interessenkonflikt befunden. Er (der Gesuchsteller) sei deswegen in jenen zwei Verfahren nicht genügend bzw. faktisch gar nicht verteidigt gewesen. Da es sich angesichts der von der Gesuchsgegnerin geforderten Strafe ohne jeden Zweifel um einen Fall notwendiger Verteidigung handle, seien das Berufungs- und Beschwerdeverfahren bzw. der Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2020 und das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2023 mit einem tiefgreifenden Mangel behaftet, der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit des entsprechenden Entscheids sowie Urteils führen müsse. 
 
4.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; Urteile 2F_20/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.1; 7F_41/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4; 6F_22/2025 vom 29. August 2025 E. 2). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der erwähnten Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
5.  
 
5.1. Der vom Gesuchsteller aus dem behaupteten Interessenkonflikt seines früheren Rechtsvertreters abgeleitete Verfahrensmangel einer fehlenden (notwendigen) Verteidigung ist als solcher nicht revisionsrelevant (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1). Der Gesuchsteller führt den betreffenden Mangel der fehlenden Verteidigung denn auch nicht als Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG an. Er beruft sich vielmehr allein auf eine damit begründete absolute Nichtigkeit des vom Kantonsgericht gefällten Sachentscheids vom 13. Juli 2020 und des diesen Entscheid bestätigenden Urteils des Bundesgerichts vom 15. Mai 2023.  
 
5.2. Die (absolute) Nichtigkeit eines Entscheids ist nach der ständigen Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. statt vieler: BGE 148  
IV 445 E. 1.4.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1). Sie bildet indes keinen der in Art. 121 ff. BGG ausdrücklich aufgeführten Revisionsgründe. Das Bundesgericht hat in einem älteren, noch in Anwendung des früheren Bundesrechtspflegegesetzes (OG) ergangenen Urteil erwogen, der Mangel eines absolut nichtigen Urteils müsste aus rechtsstaatlichen Erwägungen gegebenenfalls im Rahmen einer erweiterten Auslegung der Revision behoben werden können. Dabei liess es offen, wie es sich insoweit unter Geltung des am 1. Januar 2007 anstelle des Bundesrechtspflegegesetzes in Kraft getretenen, heute anwendbaren Bundesgerichtsgesetzes (BGG) verhält (vgl. Urteil 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3 vierter Absatz). In jüngeren Urteilen wies das Bundesgericht darauf hin, die Nichtigkeit sei mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln unter Einhaltung namentlich des Fristerfordernisses geltend zu machen (vgl. Urteile 6B_527/2025 vom 12. September 2025 E. 4.2; 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
Der Gesuchsteller äussert sich zur Zulässigkeit seines Revisionsgesuchs und der darin (sinngemäss) als ungeschriebener Revisionsgrund vorgebrachten Nichtigkeitsanträge im Einzelnen nicht. Es erscheint bereits fraglich, ob er diesbezüglich der ihm obliegenden Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nachkommt und auf sein Revisionsgesuch eingetreten werden kann (vgl. oben E. 4). Dies sowie die Zulässigkeit seines Gesuchs, namentlich in zeitlicher Hinsicht, brauchen jedoch nicht erschöpfend beurteilt zu werden, da der Gesuchsteller jedenfalls in der Sache einen Nichtigkeitsgrund nicht darzutun vermag, wie im Folgenden zu zeigen ist. 
 
6.  
 
6.1. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen und fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich im Sinne der Evidenztheorie (vgl. dazu das vorerwähnte Urteil 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3) erst dann, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht, so beispielsweise der Umstand, dass die betroffene Person keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.2.1; 149 IV 9 E. 6.1; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, weshalb nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 149 IV 9 E. 6.2; 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
6.2. Der Gesuchsteller erachtet einen schweren Interessenkonflikt seines damaligen (amtlichen) Verteidigers als Grund für seine fehlende Verteidigung im kantonsgerichtlichen und anschliessenden bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren und für die daraus abgeleitete Nichtigkeit des in jenen Verfahren ergangenen Entscheids bzw. Urteils. Zum besagten Interessenkonflikt bringt er im Wesentlichen vor, sein damaliger (amtlicher) Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, habe ihn jahrelang "in markenrechtlicher Hinsicht" beraten. Er (der Gesuchsteller) habe sich auf diese Beratungen verlassen und sich dadurch dem zugrundeliegenden Strafverfahren ausgesetzt, das unter anderem genau in jener Sache gegen ihn eingeleitet worden sei. Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren habe er durch seinen dannzumaligen, noch anderen Verteidiger die Befragung von Rechtsanwalt C.________ als Zeuge beantragen und einen Sachverhalts- bzw. Rechtsirrtum geltend machen lassen. Als er im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht neu von Rechtsanwalt C.________ amtlich verteidigt gewesen sei, sei diese Argumentation fallengelassen und die Zeugenbefragung nicht erneut beantragt worden. Dieses Vorgehen von Rechtsanwalt C.________ lasse den Eindruck erwecken, ebenjener habe im Rahmen der Verteidigung seine eigenen Interessen - die Verhinderung eines gegen ihn gerichteten Haftpflicht- oder Forderungsprozesses wegen unsorgfältiger Rechtsberatung - über diejenigen seines Klienten gestellt. Nach Ansicht des Gesuchstellers sei angesichts der bestandenen gravierenden Eigeninteressen von Rechtsanwalt C.________ von einem krassen Interessenkonflikt desselben im zweit- und letztinstanzlichen Verfahren auszugehen, der nicht bloss eine ungenügende, sondern schlicht eine fehlende Verteidigung zur Folge gehabt habe. Der Gesuchsteller verweist dazu auf die Lehre und Rechtsprechung, die es gleich sehe in einem Fall, in dem die Aufsichtsbehörde einem Rechtsanwalt vorgeworfen habe, er könne seine Klientin in einem gegen sie geführten Strafverfahren nicht mit Nachdruck vertreten, da er sie zuvor bezüglich des vorgeworfenen Verhaltens falsch beraten habe.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Der Gesuchsteller legt weder nachvollziehbar dar noch ist offensichtlich, inwiefern die für den behaupteten Verfahrensmangel letztlich ursächliche falsche Rechtsberatung im Markenrecht durch Rechtsanwalt C.________ relevante Auswirkungen auf sämtliche Schuldsprüche haben sollte, mithin auch auf jene ohne offenkundigen Bezug zum Markenrecht. Sein pauschaler Hinweis, die fragliche anwaltliche Beratung habe auch die Themen "Schuld und Abgabe der dafür vorgesehenen Beiträge" sowie "Nachlass- und Liquidationsverfahren D.________ AG" umfasst, reicht nicht aus. Die geltend gemachte umfassende Nichtigkeit des Entscheids des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2020 und des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Mai 2023 fällt bereits deshalb ausser Betracht.  
 
 
6.3.2. Ohnehin aber ist der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht gegeben:  
Das Kreisgericht ging in seinem Entscheid auf den vom damaligen (noch anderen) Verteidiger erhobenen Einwand, der Gesuchsteller sei einem Irrtum unterlegen, im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Verletzung des Markenschutzgesetzes explizit ein. Es verneinte einen diesbezüglichen Sachverhaltsirrtum des Gesuchstellers unter Verweis auf sein (eventual-) vorsätzliches Handeln, das es insbesondere gestützt auf ein von ihm verfasstes Schreiben als erwiesen erachtete (vgl. Entscheid des Kreisgerichts E. III.3hff i.V.m. E.III.3hee S. 38 f.). Aus dem Entscheid des Kantonsgerichts ergibt sich alsdann in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Gesuchstellers zwar nicht, dass der nachmalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, den Einwand eines Irrtums im Berufungsverfahren erneut vorgebracht hätte; indes wird mit Blick auf die Ausführungen des Kantonsgerichts zum subjektiven Tatbestand klar, dass dieses einen Irrtum aufgrund der Beweislage ebenfalls ausschloss (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts etwa E. III.4.1.4.3 S. 81, E. III.4.2.4.1 S. 85 und E. III.4.3.5.3 S. 95). Im Verfahren vor Bundesgericht bildete die Frage des Irrtums kein Beschwerdethema mehr. 
Es erscheint denkbar, dass - wie der Gesuchsteller vorbringt - Rechtsanwalt C.________ sowohl vor Kantons- als auch vor Bundesgericht nicht mehr auf den Einwand eines Irrtums fokussierte, um nicht die Frage einer auf ihn zurückgehenden, allenfalls fehlerhaften Rechtsberatung thematisieren und sich nicht der Gefahr einer diesbezüglichen Verantwortlichkeit aussetzen zu müssen. Inwieweit sich in diesem Zusammenhang eine eigentliche Nichtverteidigung, aber auch bloss eine ungenügende Verteidigung, manifestiert haben sollte, vermag der Gesuchsteller allerdings nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass er die angeführte Fehlerhaftigkeit der Rechtsberatung von Rechtsanwalt C.________ nicht näher substanziiert, bleibt zu beachten, dass wie erwähnt das Kreisgericht den Einwand eines Irrtums explizit behandelt und verworfen und ebenso das Kantonsgericht einen entsprechenden Irrtum zumindest sinngemäss ausgeschlossen hat. Dass und weshalb die Sorgfaltspflicht des Verteidigers (zur wirksamen Verteidigung namentlich Urteil 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.4.1) es geboten hätte, den Einwand des Irrtums vor dem Kantons- sowie Bundesgericht erneut vorzutragen, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist nicht offensichtlich. Der Gesuchsteller befasst sich mit den materiellrechtlichen Ausführungen der Sachgerichte zur Tatbestandmässigkeit des vorgeworfenen Verhaltens und zum Irrtum im Besonderen mit keinem Wort und eine diesbezügliche Fehlerhaftigkeit, die via Berufung bzw. Beschwerde in Strafsachen zwingend zu rügen gewesen wäre, liegt nicht auf der Hand (vgl. wiederum Art. 42 Abs. 2 BGG und oben E. 4). Welche sich aufdrängende, erfolgsversprechende Argumentation Rechtsanwalt C.________ als (amtlicher) Verteidiger allein wegen des geltend gemachten Interessenkonflikts, bzw. um sich selbst vor einer Verantwortlichkeit zu schützen, vorzutragen unterlassen hätte, ist mit anderen Worten weder dargetan noch ersichtlich. 
 
6.3.3. Eine fehlende Verteidigung des Gesuchstellers, die im Sinne der Rechtsprechung einen offensichtlich schwerwiegenden, geradezu zur Nichtigkeit des Entscheids des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2020 und des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Mai 2023 führenden Mangel darstellte, ist nach dem Ausgeführten weder im Kontext des Markenrechts noch in anderer Hinsicht ausgewiesen. Die Vorbringen des Gesuchstellers in seinem Revisionsgesuch sind unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Es bleibt damit bei den vom Kantonsgericht gegen den Gesuchsteller verhängten und vom Bundesgericht bestätigten Schuldsprüchen sowie den damit verbundenen Sanktions- und weiteren Nebenfolgen.  
 
7.  
Den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht begründet der Gesuchsteller nicht gesondert und ist lediglich als Folge seines Hauptantrags gestellt zu erachten. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
8.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Antrag des Gesuchstellers auf Haftentlassung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller