Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1041/2025
Urteil vom 19. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
vom 1. September 2025 (GT250186-L / U).
Erwägungen:
1.
Rechtsanwalt Stephan Stulz reichte am 2. Oktober 2025 im Namen von A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 1. September 2025 betreffend Entsiegelung ein und stellte zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Fehlt bei Beizug eines Vertreters die Vollmacht oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung angesetzt, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Einsetzung als notwendiger (amtlicher) Verteidiger im kantonalen Verfahren umfasst keine Vollmacht zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht.
3.
Das Bundesgericht forderte Rechtsanwalt Stephan Stulz mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 auf, bis zum 20. Oktober 2025 eine Vollmacht nachzureichen, ausdrücklich mit der Androhung verknüpft, dass die Beschwerdeschrift unbeachtet bleibe, falls die Behebung des Mangels nicht fristgemäss erfolge. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 liess Rechtsanwalt Stephan Stulz dem Bundesgericht eine Verfügung vom 3. Januar 2025 betreffend Bestellung als amtliche Verteidigung zukommen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wies das Bundesgericht Rechtsanwalt Stephan Stulz darauf hin, dass eine Verfügung betreffend Ernennung zum amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren keine hinreichende Vollmacht für das Verfahren vor Bundesgericht ist und erstreckte die Frist zur Behebung des Mangels bis zum 4. November 2025. Auf Gesuch vom 4. November 2025 hin erstreckte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter mit prozessleitender Verfügung vom 5. November 2025 die Frist zur Einreichung der Vollmacht bis zum 17. November 2025. Mit Schreiben vom 17. November 2025 teilte Rechtsanwalt Stephan Stulz dem Bundesgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer bzw. Beschuldigte - entgegen seinen mündlichen Zusicherungen - nicht bereit erklärt habe, eine hinreichende Vollmacht zu unterschreiben.
4.
Mangels Einreichung einer Vollmacht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG innert Frist ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier