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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1137/2025  
 
 
Urteil vom 19. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
handelnd durch B.A.________ und C.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. September 2025 (UE250234-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 17. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt betreffend Datenbeschädigung nicht an die Hand. Auf eine dagegen von A.A.________ eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. September 2025 nicht ein. 
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
 
3.1. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 383 StPO auf, innert 10 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf die Beschwerde eingetreten würde. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 zugestellt. Somit habe die Frist zur Leistung der Prozesskaution am 7. August 2025 geendet. Innert Frist (und auch danach) sei weder die Prozesskaution noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingegangen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet vor Bundesgericht ein, die Forderung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.-- stelle "eine faktische Verweigerung des Zugangs zur Justiz" dar. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer auf die Bestimmung von Art. 383 StPO hingewiesen, wonach die Privatklägerschaft - unabhängig vom allfälligen Verfahrensausgang - verpflichtet werden kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen einen Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen (Abs. 1). Was an der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz mangels Leistung der Prozesskautionen innert Frist nicht eintritt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer weder geltend, im kantonalen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 136 StPO), noch inwiefern er überhaupt die Voraussetzungen gemäss Art. 136 StPO erfüllen würde. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler