Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1153/2025  
 
 
Urteil vom 19. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollzug, Rechtsverweigerung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 8. Oktober 2025 (WBE.2025.335). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) befindet sich im Massnahmenvollzug. Nachdem er sich mit Eingabe vom 15. September 2025 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 15. August 2025 zur Wehr gesetzt hatte, eröffneten sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als auch das kantonale Departement Volkswirtschaft und Inneres ein Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 forderte das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren WBE.2025.335 das Amt für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Beschwerdeantwort auf, wobei es festhielt, dass die Beschwerdeantworten sich einstweilen auf den Antrag des Beschwerdeführers auf (bedingte) Entlassung beschränken könnten (sinngemäss angefochtene Nichteintretensentscheide des Amts für Justizvollzug gemäss E. 12 f. des angefochtenen Entscheids). 
Der Beschwerdeführer gelangt gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2025 ans Bundesgericht. Er verlangt namentlich, "[e]s sei auf alle Anträge von der Beschwerde ans Verwaltungsgericht, vom 15. September 2025, einzutreten". 
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2025. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2025 keinen Nichteintretensentscheid gefällt. Soweit er in der Aufforderung an die Verfahrensbeteiligten zur Einreichung einer - auf seinen Antrag auf (bedingte) Entlassung beschränkten - Beschwerdeantwort eine "Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung" erkennen will, erhebt er keine (nachvollziehbar) begründete Rüge. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler