Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_872/2025
Urteil vom 19. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hofmann, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Fächer,
2. B.________, Staatsanwalt, c/o kantonale Staatsanwaltschaft Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Fächer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juni 2025 (SBK.2025.77).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten in Bereicherungsabsicht sowie wegen Urkundenfälschung und Betrugs, begangen unter anderem im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit bei der C.________ AG, bei der auch D.________ tätig ist (Verfahren STA.2022.339).
B.
Am 12. März 2025 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B.________. Mit Entscheid vom 25. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 3. September 2025 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und ihr Austandsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Staatsanwalt Knopf beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
Mit Verfügung vom 25. September 2025 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über den Ausstand in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und 92 BGG ). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
1.2. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.3. Die Beschwerdeführerin leitet die Befangenheit des Beschwerdegegners vorab aus dem Umstand ab, dass er während laufender Siegelungsfrist Einsicht in edierte Unterlagen genommen habe. Ergänzend dazu wirft sie ihm eine Reihe von Verfehlungen vor, die im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen seien. Die betreffenden (ergänzenden) Ausführungen erfolgen in der Beschwerdeschrift jedoch nur stichwortartig und nehmen keinerlei Bezug zu den Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unzureichend begründet. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin auf frühere Rechtsschriften verweist, denn die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 141 V 509 E. 2; je mit Hinweisen).
2.
Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert die in Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankerten grundrechtlichen Ansprüche auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Person aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).
Der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen. Für den Ausstand wird somit nicht verlangt, dass die betreffende Person tatsächlich befangen ist (BGE 148 V 225 E. 3.4; 147 I 173 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Rechtsfehler von Behördenmitgliedern sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Wird der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO aus solchen (materiellen oder prozessualen) Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_760/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid forderte der Beschwerdegegner die E.________ AG mit Editionsverfügung vom 19. Februar 2025 auf, das Bewerbungsdossier der Beschwerdeführerin herauszugeben. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2025 zugestellt, worauf sie mit Schreiben vom 25. Februar 2025 die Siegelung verlangte. Die während der laufenden Siegelungsfrist bzw. noch vor Eingang des erwähnten Siegelungsantrags erfolgte Einsichtnahme in die edierten Unterlagen bestreitet der Beschwerdegegner nicht. Allerdings macht er im bundesgerichtlichen Verfahren geltend, es habe sich lediglich um eine Grobsichtung gehandelt, was notwendig gewesen sei, um zu prüfen, ob die Unterlagen entsprechend der Editionsverfügung vollständig eingereicht worden seien.
3.2. Das Obergericht ging gestützt auf die Angaben des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren davon aus, dass nicht lediglich eine Grobsichtung erfolgt war und dass auch keine anderen Gründe (bspw. zeitliche Dringlichkeit) für eine vorzeitige Einsichtnahme bestanden. Der Beschwerdegegner sei deshalb nicht berechtigt gewesen, die Unterlagen einzusehen. Nehme die Staatsanwaltschaft Einsicht in bereits versiegelte Unterlagen, obwohl sie um die Siegelung wisse, heble sie den Rechtsschutz, der das Entsiegelungsverfahren der betroffenen Person biete, aus. Dies stelle gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen krassen Verfahrensfehler dar (vgl. Urteil 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3). Es könne offenbleiben, ob dies auch für die Einsichtnahme in edierte Unterlagen während der laufenden Siegelungsfrist gelte. Bei der Hausdurchsuchung am 11. Juni 2024 am Wohnort der Beschwerdeführerin seien unter anderem ein auf den 29. März 2024 datiertes Zwischenzeugnis der C.________ AG, ein aktualisierter Lebenslauf sowie verschiedene weitere Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführerin sichergestellt worden. Deren Aufnahme in die Verfahrensakten habe die Beschwerdeführerin an der Entsiegelungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 ausdrücklich genehmigt. Zum Zeitpunkt der Editionsverfügung des Beschwerdegegners vom 19. Februar 2025 hätten sich die mit dieser Verfügung zu edierenden Unterlagen - insbesondere das mutmasslich verfälschte Zwischenzeugnis der C.________ AG - somit bereits bei den Akten befunden und seien dem Beschwerdegegner bekannt gewesen. Dies werde selbst von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Eine Siegelung dieser Unterlagen hätte allfällige Geheimnisse der Beschwerdeführerin nicht mehr zu schützen vermocht. Das Siegelungsrecht hätte damit lediglich formellen Charakter gehabt, weshalb der Verfahrensfehler nicht als besonders schwerwiegend einzustufen sei. Mitzuberücksichtigen sei auch, dass das Ziel der Edition des Bewerbungsdossiers einzig gewesen sei zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin das mutmasslich gefälschte und der Staatsanwaltschaft bereits bekannte Zwischenzeugnis vom 29. März 2024 im Rahmen ihrer Stellensuche verwendet habe. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin nicht in besonders schwerwiegender Weise in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt worden. Einerseits stehe ihr im Falle der Beschlagnahmung der Unterlagen der Beschwerdeweg gemäss Art. 393 ff. StPO offen. Andererseits könne sie sich im Hauptverfahren gegen die Verwertung des entsprechenden Beweises wehren (Art. 141 StPO).
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst angeblich tatsachen- und aktenwidrige Feststellungen. Zum einen bringt sie vor, sie habe entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nie bestätigt, dass das bei der E.________ AG edierte Dossier dem Beschwerdegegner bereits bekannt gewesen sei; vielmehr habe sie lediglich geschrieben, dies möge zutreffen. Diesbezüglich ist freilich nicht einsichtig, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend und zudem der behauptete Mangel entscheidrelevant sein sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Zum andern rügt die Beschwerdeführerin die Erwägungen zu den Auswirkungen der Einsichtnahme auf ihre Rechtsstellung als tatsachen- und aktenwidrig. Auch in dieser Hinsicht begründet sie ihre Kritik an der Sachverhaltsfeststellung nicht in nachvollziehbarer Weise. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.4. Inhaltlich hält die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen, dass sie an der Entsiegelungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 nur das Zwischenzeugnis vom 29. März 2024 zur Durchsuchung freigegeben habe. Bei der E.________ AG sei jedoch ein ganzes Bewerbungsdossier ediert worden. Zudem nehme das Obergericht eine unzulässige Nachbetrachtung vor. Wesentlich sei, dass vor der Edition nicht bekannt gewesen sei, was sich im Bewerbungsdossier befinde. Indem der Beschwerdegegner vorzeitig Einsicht in das Dossier genommen habe, habe er ihr das Siegelungsrecht genommen und daraus einen Vorteil gezogen.
3.5. Der Beschwerdegegner legt in seiner Beschwerdeantwort dar, die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der an der Entsiegelungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 erzielten Einigung bereits im Besitze des Zwischenzeugnisses der C.________ AG vom 29. März 2024, eines aktualisierten Lebenslaufs der Beschwerdeführerin und von diversen Arbeitszeugnissen gewesen. D.________ habe ausgesagt, dass er das Zwischenzeugnis nicht unterschrieben habe. Um abzuklären, ob die Beschwerdeführerin dieses auch bei ihrem neuen Arbeitgeber, der E.________ AG, verwendet und sich damit mutmasslich des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde i.S.v. Art. 251 StGB schuldig gemacht habe, sei das Bewerbungsdossier bei ihrem neuen Arbeitgeber ediert worden. Die Edition habe der normalen Praxis entsprochen: Nach Eingang der Editionsantwort sei diese im System (Juris) von der Kanzlei erfasst und durch die Verfahrensleitung kurz gesichtet worden, wie dies mit jedem Posteingang geschehe. Der Arbeitgeber E.________ AG als Besitzer des Bewerbungsdossiers - und damit primärer Siegelungsberechtigter - habe der Edition ohne Weiteres Folge geleistet und keine Siegelung beantragt. Da damals (wie auch heute) keinerlei Siegelungsgründe ersichtlich und die Staatsanwaltschaft bereits im Besitze von Bewerbungsunterlagen der Beschuldigten gewesen sei, sei er gar nicht auf die Idee gekommen, dass er die Editionsantwort nicht hätte anschauen dürfen.
3.6. Im Entsiegelungsverfahren hat nicht die Untersuchungsbehörde, sondern, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person, das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 148 IV 221 E. 2.3 mit Hinweisen). Ausnahmen bzw. Erledigungen schon im Siegelungsverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
3.7. Beim Bewerbungsdossier handelt es sich um Schriftstücke im Sinne von Art. 246 StPO, die durchsucht werden und potenziell schutzwürdige Geheimnisse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO enthalten können (anders verhält es sich etwa bei Gegenständen wie Schlüsseln, Sonnenbrillen und Drogen, vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.6). Dass es sich um einen liquiden Fall handeln würde, bei dem der berechtigten Person keine Gelegenheit gewährt werden müsste, die Siegelung zu verlangen, ist nicht erkennbar. Dementsprechend enthielt die vom Beschwerdegegner erlassene Editionsverfügung vom 19. Februar 2025 denn auch einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Siegelungsantrags. Ob der Beschwerdegegner in der Folge lediglich eine Grobsichtung bzw. Grobtriage vornahm, wie er nun vor Bundesgericht geltend macht, lässt sich nicht überprüfen. Jedenfalls ist eine solche grobe Prüfung nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig (Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.2 mit Hinweisen), sodass eine klare Amtspflichtverletzung jedenfalls nicht erstellt ist. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass das Bestehen schutzwürdiger Geheimnisinteressen zum einen aufgrund der bereits früher zu den Akten genommenen Bewerbungsunterlagen, zum andern aufgrund der Natur von Bewerbungsunterlagen keinesfalls auf der Hand lag (vgl. Urteil 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; vgl. zudem betreffend den Begriff der persönlichen Aufzeichnungen gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 41 zu Art. 264 StPO). Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, dass der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens Rechtsmittel zur Verfügung stehen werden, um sich gegen eine allfällige Beschlagnahme und Verwertung des edierten Beweismittels zu wehren. Eine schwere Amtspflichtverletzung, die sich einseitig zu ihren Lasten auswirken würde, ist demnach zu verneinen. Die Rüge, das Obergericht habe zu Unrecht den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO verneint, ist unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Dold