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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_916/2025  
 
 
Urteil vom 19. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Einstellungsverfügung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. September 2025 
(2N 25 41/2U 25 14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 14. Mai 2021 sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) unter anderem der qualifizierten Vergewaltigung und der versuchten qualifizierten Vergewaltigung zum Nachteil von B.________ schuldig. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1097/1098/2021 vom 26. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat.  
Am 6. Januar 2024 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung und weiterer Delikte gegen B.________ und beantragte dabei eine ärztliche Begutachtung ihrer Narbe im Genitalbereich. Ihre Aussagen im gegen ihn als beschuldigte Person geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren entsprächen nicht der Wahrheit. Mit Verfügung vom 8. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen das Verfahren nicht an die Hand. 
Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 trat das Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2024 gegen das Urteil vom 14. Mai 2021 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_167/2025 vom 17. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2025 um Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen B.________ ab. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 4. September 2025 nicht ein.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen sinngemäss die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen B.________, zudem macht er Ausstandsgründe gegen die an der Verfügung vom 4. September 2025 mitwirkenden Kantonsrichterin Fankhauser-Feitknecht geltend. 
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. September 2025. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Wiederaufnahmegesuch vom 17. Februar 2025 vor, dass aufgrund von Antworten, die ihm ein Prof. Dr. C.________ auf Fragen hin gegeben habe, die Voraussetzungen für ein Strafverfahren gegen B.________ erfüllt seien und auch klar bewiesen sei, dass es (in Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vergewaltigungsvorwürfen) keine Schnitt- oder Stichverletzung gebe. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2025 fest, den allgemeinen Antworten zu Schnitt- und Stichverletzungen komme offensichtlich kein Beweiswert zu und entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers habe Prof. Dr. C.________ gerade nicht dafürgehalten, dass es keine Narbe gebe, sondern dass er dies auf dem ihm zur Verfügung stehenden Bild aufgrund der schlechten Auflösung und der Schambehaarung nicht sagen könne. Zudem sei festzuhalten, dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 8. Januar 2025 betreffend Revisionsgesuch zum Urteil des Kantonsgerichts (vom 14. Mai 2021) unter anderem in gleicher Thematik festgehalten habe, dass das von Prof. Dr. C.________ thematisierte Foto offensichtlich nicht mit dem Foto, welches im damaligen Strafprozess aufgelegen sei, übereinstimmen könne, seien auf diesem doch Verletzungen zu sehen gewesen und überdies sei diesem Foto im Beweisverfahren auch keine Relevanz zugekommen, was auch das Bundesgericht gestützt habe. Zudem sei das Foto den damaligen Akten beigelegen und stelle auch kein neues Beweismittel im Sinn von Art. 323 StPO dar.  
Die Vorinstanz erwägt in der angefochtenen Verfügung, dass und inwiefern sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Verfügung vom 19. Februar 2025 nicht hinreichend auseinandersetze. Damit genüge seine kantonale Beschwerde den Anforderungen an die Begründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO - selbst bei einem bei einer Laieneingabe grosszügig anzusetzenden Massstab - nicht. Selbst wenn seine verspätet erfolgten Beschwerdeergänzungen berücksichtigt würden, liesse sich diesen keine hinreichende Begründung entnehmen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 
 
4.2. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Anstatt nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen sein und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen haben soll, beschränkt er sich in seiner weitschweifigen, ergänzenden Eingabe darauf, seine allgemeine Sicht der Dinge wiederzugeben. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, die Kantonsrichterin Fankhauser-Feitknecht habe bereits "in gleicher Sache" und im "[g]leichen Verfahren" mitgewirkt und darüber hinaus Bezug nimmt auf Aussagen in einem Interview sowie ihre Mitgliedschaft in einer "Frauenrechtsorganisation", genügen seine Behauptungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen ebenso wenig. Im Übrigen legt er nicht dar, inwiefern er das Ausstandsgesuch gegen die Kantonsrichterin nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte stellen können (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler