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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_598/2025  
 
 
Urteil vom 19. November 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2025 (KV.2025.00062). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 28. August 2025 die Beschwerde des in Frankreich wohnhaften, mit Grenzgängerbewilligung in der Schweiz erwerbstätigen A.________ gegen einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 15. Mai 2025 ab. Die Sozialversicherungsanstalt war auf seine Einsprache gegen eine Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10. Februar 2023 betreffend Befreiung von der krankenversicherungsrechtlichen Versicherungspflicht in der Schweiz resp. Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer nicht eingetreten mit der Begründung, das (am 24. Juni 2024 erhobene) Rechtsmittel sei verspätet eingereicht worden. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben; die innert gesetzlicher Frist von drei Monaten seit Beginn eines neuen Arbeitsvertrags in der Schweiz ausgeübte Option, bei der französischen Caisse primaire d'assurance maladie (CPAM) du Haut-Rhineine Krankenversicherung abzuschliessen (und damit von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit zu sein), sei anzuerkennen.  
 
2.  
Die Beschwerdeschrift ist in französischer Sprache abgefasst. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen, die nicht notwendigerweise mit der Sprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1.3). Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend somit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 1). 
 
3.  
Das kantonale Gericht stellt im angefochtenen Urteil fest, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 10. Februar 2023, mit welcher der Beschwerdeführer einer Krankenversicherung zugewiesen worden sei, sei ihm am 15. Februar 2023 zugestellt worden. Die mehr als ein Jahr später - am 24. Juni 2024 - erhobene Einsprache sei demnach verspätet erfolgt (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Ein Grund zur Wiederherstellung der Frist (Art. 41 ATSG) bestehe nicht, zumal die rechtzeitige Erhebung der Einsprache keinen Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufweise, er habe sein Optionsrecht über die CPAM rechtzeitig ausgeübt. 
 
4.  
 
4.1. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach einem befristeten Arbeitsverhältnis (Januar bis Juni 2022) habe er mit Wirkung seit Juli 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der Firma B.________ AG in U.________. Am 29. September 2022, also innert drei Monaten seit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses, habe er das Formular zur Ausübung des Wahlrechts ausgefüllt. Dies sei ihm seitens der CPAM du Haut-Rhin am 4. Oktober 2022 so bestätigt worden.  
Ausgehend davon rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass ein neuer Arbeitsvertrag gemäss anwendbarem bilateralem Freizügigkeitsrecht eine neue Frist zur Ausübung der Option eröffne, nicht Rechnung getragen. Stattdessen sei sie irrtümlich davon ausgegangen, die Dreimonatsfrist habe mit dem Abschluss des ersten Arbeitsvertrags im Januar 2022 zu laufen begonnen. Das betreffende Formular habe er am 29. September 2022, somit weniger als drei Monate nach Antritt der ab Juli 2022 ausgeübten Tätigkeit, eingereicht. Das angefochtene Urteil verletze sein rechtliches Gehör, den Anspruch auf eine sachlich zutreffende Entscheidung und das Gebot der Verhältnismässigkeit. 
 
4.3. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist allein das vorinstanzliche Urteil. Die Vorinstanz hatte sich ihrerseits nur mit der Rechtmässigkeit des auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheids, nicht aber mit dem Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung der Gesundheitsdirektion zu befassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht beziehen sich indessen im Wesentlichen auf die materielle Frage der Rechtmässigkeit dieser Verfügung, die hier nicht Verfahrensgegenstand bildet. Somit fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde.  
 
5.  
Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. November 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub