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[AZA 7] 
C 292/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 19. Dezember 2001 
 
in Sachen 
Z.________, 1973, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
und 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
A.- Auf Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 21. November 1997 bewarb sich die 1973 geborene Z.________, Mutter eines Kindes (geboren am 16. April 1997), am 22. November 1997 bei Frau A.________, Restaurant X.________, als Küchengehilfin/Raumpflegerin, ohne dass es in der Folge zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kam. Nachdem der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, stellte sie das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Thurgau (neu: 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend AWA) wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab 22. November 1997 für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügung vom 23. Januar 1998). 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung ab (Entscheid vom 29. Juni 2000). 
 
C.- Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung vom 23. Januar 1998 sei aufzuheben. 
Die Rekurskommission und das AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Versicherte ist verpflichtet, mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG); er ist verpflichtet, jede zumutbare Arbeit unverzüglich (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG) anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 AVIG). Dabei ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (vgl. BGE 124 V 63 Erw. 3b). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. 
Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen). 
 
b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen (BGE 126 V 130 Erw. 1). Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 126 V 523, 124 V 227 Erw. 2b, 122 V 40 Erw. 4c/aa mit Hinweisen). Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 253 Rz 693). 
In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
 
c) Die Einstellungsdauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV). 
 
2.- a) In der (undatierten) Wiederanmeldung für Ausgesteuerte mit laufender Rahmenfrist aus dem Jahr 1997 hatte die Versicherte angegeben, bereit und in der Lage zu sein, Vollzeit zu arbeiten. Im Juli 1997 hatte sie der Verwaltung ein Schreiben der N.________ eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass diese während der Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin auf deren Sohn aufpassen werde. Zufolge dieser Angaben, auf welche die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit zurückgekommen ist, bestand für Verwaltung und Vorinstanz keine Veranlassung, die Vermittlungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. 
Es ist des Weiteren unbestritten und steht nach den Akten fest, dass sich die Versicherte auf Weisung des RAV am 22. November 1997 telefonisch beim Restaurant X.________ meldete. Bereits bei dieser ersten Kontaktaufnahme stellte Frau A.________ klar, dass die Arbeitszeiten unregelmässig seien. Anlässlich des gleichentags im Restaurant durchgeführten Bewerbungsgesprächs legte die potenzielle Arbeitgeberin die Einsatzzeiten nochmals dar. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Hinweis auf ihre Mutterpflichten gleichwohl einen "regelmässigen Arbeitsplan", woraufhin Frau A.________ die Vertragsverhandlungen abbrach. Die Vorinstanz hat dazu in zutreffender Würdigung der Sachlage und der Vorbringen der Versicherten ausgeführt, mit der Forderung nach einem verbindlichen Arbeitsplan habe diese die - in jeder Hinsicht zumutbare - Anstellung in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht definitiv vereitelt. Die von der Verwaltung gestützt auf den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. Erw. 1a hiervor; der von der Rekurskommission fälschlicherweise genannte Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG betrifft die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit) verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich daher als rechtens. 
 
b) Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Aus ihrer Behauptung, sie habe die zugewiesene Arbeit nicht absichtlich abgelehnt, kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Durch ihre Äusserungen anlässlich des Vorstellungsgesprächs brachte sie klar zum Ausdruck, dass sie an einer Beschäftigung mit unregelmässigen Arbeitszeiten nicht interessiert war. Durch dieses Verhalten hat sie entscheidend zum Nichtzustandekommen eines Arbeitsvertrages beigetragen, was für die Erfüllung des Einstellungstatbestandes ausreicht (ARV 1999 Nr. 33 S. 196 Erw. 2). Im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht durfte erwartet werden, dass sie die stundenweise Tätigkeit im Restaurant auch ohne das Vorliegen eines regelmässige Einsätze vorsehenden Arbeitsplans antrete oder zumindest einen Versuch wage. 
 
3.- Die von der Verwaltung verfügte und von der Rekurskommission bestätigte, im Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) auf 45 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung trägt den gesamten objektiven und subjektiven Umständen Rechnung und ist im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, 
 
 
Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für 
Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: