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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.619/2002 /bie 
 
Urteil vom 19. Dezember 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
X.________, 3931 Lalden, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer, Postfach 331, 
3930 Visp, 
 
gegen 
 
Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit, 1950 Sitten, 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Staatskanzlei, 1950 Sitten. 
 
Rückwandlung gemeinnütziger Arbeit in Strafverbüssung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 12. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 4. Juni 1997 vom Kreisgericht Oberwallis wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zunächst aus beruflichen, dann aus gesundheitlichen Gründen immer wieder aufgeschoben. Am 4. Dezember 2001 wandelte der Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departementes für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit (VRSI) des Kantons Wallis die Freiheitsstrafe in 120 Stunden gemeinnützige Arbeit um. X.________ wurde verpflichtet, vom 25. Februar 2002 bis 28. März 2002 jeweils montags bis freitags von 7 bis 12 Uhr im Regionalspital Visp unentgeltlich diejenige Arbeit auszuführen, die ihm das Spital vorschreibe. Der VRSI schloss noch am 4. Dezember 2001 einen entsprechenden Vertrag mit dem Regionalspital Visp und dem Verurteilten ab. 
 
Zuvor hatte der Grosse Rat des Kantons Wallis zwei Begnadigungsgesuche des Verurteilten abgewiesen; das dritte, welches X.________ am 22. Februar 2002 eingereicht hatte, zog er am 12. April 2002 zurück. 
B. 
Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 teilte die Verwaltungsdirektion des Regionalspitals Visp dem VRSI mit, X.________ habe die Stelle beim technischen Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten. Auf Verlangen des VRSI reichte X.________ am 15. März 2002 ein Arztzeugnis nach, welches bescheinigte, dass er ab 11. März 2002 für ca. drei bis vier Wochen arbeitsunfähig sei. 
Infolgedessen wurde der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit mit Verfügung des VRSI vom 15. April 2002 abgebrochen und X.________ vorgeladen, sich am 28. Mai 2002 in der kantonalen Strafanstalt Sitten zur Verbüssung der Strafe einzufinden. 
C. 
Gegen die vorgenannte Verfügung reichte X.________ am 16. Mai 2002 Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis ein, mit dem Begehren, es sei ihm der Strafvollzug in der Form der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren. Der Staatsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2002 ab. 
D. 
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 erhebt X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichts- und staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung sowohl des staatsrätlichen Entscheides als auch der Verfügung des VRSI. Es sei ihm der Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
Der Staatsrat schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 15. November 2002 wurden alle Vollzugshandlungen superprovisorisch einstweilen untersagt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer erhebt gleichzeitig Verwaltungs- und staatsrechtliche Beschwerde. Welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; 125 I 14 E. 2a S. 16, mit Hinweis). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (BGE 119 Ib 380 E. 1a S. 382). 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Der Beschwerdeführer rügt denn auch eine Missachtung von Art. 3a der Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985/VStGB 3, begründet jedoch nicht, inwiefern diese Bestimmung verletzt sein soll. 
 
Die kantonale Ausführungsverordnung zur Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch über die gemeinnützige Arbeit vom 18. August 1999 (VGA), auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt, wurde in Anwendung von Art. 397bis Abs. 4 StGB und Art. 3a VStGB 3 erlassen. Gemäss Art. 3a Abs. 1 VStGB 3 kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement einem Kanton bewilligen, Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten in der Form der gemeinnützigen Arbeit zu vollziehen. Der Vollzug in dieser Form darf nur mit Zustimmung des Verurteilten verfügt werden. Abs. 2 besagt, dass die gemeinnützige Arbeit so auszugestalten ist, dass die Eingriffe in die Rechte des Verurteilten mit jenen anderer Vollzugsformen insgesamt vergleichbar sind. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Pro Woche müssen in der Regel mindestens zehn Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet werden (Art. 3a Abs. 2 VStGB 3). Über die Voraussetzungen, unter welchen eine Rückumwandlung des Vollzuges in Form der gemeinnützigen Arbeit in Freiheitsstrafe anzuordnen ist, schweigt das Bundesrecht. Auch über die detaillierten Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit gewährt werden kann, findet sich in der Bundesgesetzgebung kein Hinweis. In Anbetracht der Regelungsfreiheit, welche die eidgenössischen Bestimmungen dem kantonalen Gesetzgeber in Bezug auf die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit belassen, stellen Art. 4 VGA, der sich über die genaueren Anwendungsbedingungen der Vollzugsart äussert, und Art. 15 VGA, welcher den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit regelt, nicht unselbständiges Ausführungsrecht dar, sondern autonomes kantonales Recht, dessen Verletzung einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (vgl. BGE 115 IV 131 E. 1b S. 133 f.). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im vorliegenden Fall unzulässig; die staatsrechtliche Beschwerde kommt zum Zug. 
1.3 Beim Entscheid des Walliser Staatsrates handelt es sich um einen letzt-instanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 43 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976/ VVRG), der grundsätzlich wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 87 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden (BGE 122 I 120 E. 2a S. 123 mit Hinweisen). Die Begründungsanforderungen, welche an eine staatsrechtliche Beschwerde gestellt werden, sind in Art. 90 Abs. 1 lit. b OG geregelt. Insbesondere die Vorbringen, mit welchen der Beschwerdeführer eine Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze geltend macht, vermögen diesen Anforderungen nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist somit nur insofern einzutreten, als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird und die Rügen gehörig begründet sind. Soweit die Begehren des Beschwerdeführers diese Anforderungen nicht erfüllen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 122 I 351 E. 1f S. 355; 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 119 Ia 28 E. 1 S. 30; 118 Ia 64 E. 1 S. 69, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 208 E. 4a S. 211; 123 I 1E. 4a S. 5, je mit Hinweisen). Willkür in der Tatsachenfeststellung ist nicht nur gegeben, wenn entscheiderhebliche tatsächliche Feststellungen offensichtlich falsch sind. Ebenso unhaltbar ist es, wenn eine Behörde Sachverhaltselementen Rechnung trägt, die keinerlei Bedeutung haben, oder entscheidende Tatsachen ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 305 E. 3b S. 307). 
2.2 Der Vollzug einer Strafe in Form gemeinnütziger Arbeit kann gemäss Art. 4 Abs. 1 VGA gewährt werden, wenn die verurteilte Person zustimmt (lit. a), eine angemessene Arbeit bei einem Begünstigten vorhanden ist (lit. b) und wenn die verurteilte Person fähig ist, eine ihr zugewiesene Arbeit auszuführen und sich den Ausführungsmodalitäten dieser Strafvollzugsform zu unterwerfen (lit. c). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Nach Art. 15 Abs. 1 VGA kann die Dienststelle die gemeinnützige Arbeit abbrechen, wenn die verurteilte Person die festgelegten Bedingungen trotz förmlicher Mahnung nicht respektiert oder die ihr übertragene Arbeit aus Böswilligkeit nicht erfüllt. In schwerwiegenden Fällen lässt Art. 15 Abs. 2 VGA den Abbruch ohne vorherige Ermahnung zu. 
2.3 Der Staatsrat ging davon aus, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 VGA nicht mehr erfüllt seien und dass überdies ein Fall von Art. 15 Abs. 2 VGA vorliege. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das Arztzeugnis belege die Ausführungen, die er am 22. Februar 2002 gegenüber dem Regionalspital Visp gemacht habe. Er lehne in aller Deutlichkeit ab, dass die Voraussetzungen für den Vollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit nicht mehr gegeben seien. Es handle sich nur um eine temporäre Arbeitsunfähigkeit. Er sei nach wie vor bereit, die ihm zugewiesene Arbeit zu leisten. Es liege kein Verzicht nach Art. 16 VGA vor. Ein Abbruch ohne vorgängige Mahnung i.S. von Art. 15 Abs. 2 VGA sei nicht gerechtfertigt. 
2.3.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass er seine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des vorgesehenen Arbeitsbeginns vom 25. Februar 2002 nicht nachgewiesen hat. Das ärztliche Zeugnis bescheinigt ausdrücklich die hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit für ca. drei bis vier Wochen ab 11. März 2002. Für die Zeitspanne vom 25. Februar bis 11. März 2002 ist keine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit belegt. 
 
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gleichentags, als er sich telefonisch beim Regionalspital Visp abmeldete (am 22. Februar 2002), ein weiteres Begnadigungsgesuch eingereicht hatte, dessen Behandlung er zuerst abwarten wollte (Telefonprotokoll des VRSI vom 25. Februar 2002 und Rapport des VRSI vom 8. April 2002). Die kantonalen Instanzen schlossen daraus, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder nicht fähig sei, sich dem Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit zu unterziehen. Dieser Rückschluss ist nicht willkürlich. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das Begnadigungsgesuch inzwischen zurückgezogen hat, im Gegenteil. Seit 1997 wurde der Strafvollzug immer wieder aus in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen hinausgeschoben. Aufgrund der bisherigen Verfahrensgeschichte durften die kantonalen Behörden ohne Willkür davon ausgehen, dass es sich beim dritten Begnadigungsgesuch mit nachfolgendem Rückzug um ein weiteres Verzögerungsmanöver des Beschwerdeführers handelte. Zudem hatten bereits im Vorfeld der Vereinbarung vom 4. Dezember 2001 Zweifel bestanden, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage sein würde, die vorgesehene Arbeit zu erledigen (Schreiben des VRSI vom 5. Oktober 2001). Aufgrund der ganzen Vorgeschichte durften die kantonalen Behörden deshalb willkürfrei i.S.v. Art. 15 Abs. 2 VGA von einem schwerwiegenden Fall ausgehen und den Abbruch des Vollzuges ohne vorherige Mahnung verfügen. 
2.3.2 Auch geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er die Grundsätze der Straferstehungsunfähigkeit auf die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit angewendet wissen will. Grundvoraussetzung für den Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit ist die Arbeitsfähigkeit, die dem Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben für die Arbeit im Regionalspital Visp (zumindest vorübergehend) fehlte. Art. 40 StGB hingegen kommt zur Anwendung, wenn der Verurteilte in der Strafgefangenschaft so schwer erkrankt, dass er in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbracht werden muss. Macht der Beschwerdeführer nun geltend, die kantonalen Instanzen hätten die Grundsätze von Art. 40 StGB willkürlich nicht angewandt, so ist diese Rüge unbegründet; ein solcher Analogieschluss war nicht geboten, zumal die Diabeteskrankheit des Beschwerdeführers kaum den Aufenthalt in einer Pflege- oder Heilanstalt bedingen dürfte. 
2.3.3 Durfte die gemeinnützige Arbeit i.S. von Art. 15 Abs. 2 VGA willkürfrei abgebrochen werden, erübrigt es sich, auf die übrigen, Art. 4 VGA betreffenden Rügen einzugehen. 
3. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die kantonalen Behörden willkürfrei die Rückwandlung der gemeinnützigen Arbeit in Strafverbüssung verfügt haben. Entsprechend ist die staatsrechtliche Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Der Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit hinfällig. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Eingabe vom 21. Oktober 2002 wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: