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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.316/2003 /leb 
 
Urteil vom 19. Dezember 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident. 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Y.________, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Mühlethurnen, handelnd 
durch den Gemeinderat, Gemeindeverwaltung, 
3127 Mühlethurnen, 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Erlassbehörde, Kant. Staatskasse Bern, Kasthoferstrasse 21/23, 
3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 5, 9, 12, 26 und 29 BV u.a. (Steuererlass), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Mühlethurnen, eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 10. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
X.________, damals noch unverheiratet, stellte am 22. Juli 2003 ein Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2002. Am 10. November 2003 hiess die Steuerverwaltung des Kantons Bern das Gesuch hinsichtlich der Kantonssteuer gut und erliess die Steuer im Betrag von Fr. 2'141.55. In Bezug auf die Gemeindesteuer wurde das Erlassgesuch abgewiesen. Den Entscheid hatte die Gemeinde in eigener Kompetenz gefällt, wie die Steuerverwaltung vermerkte. 
 
Die Gesuchstellerin gelangte in der Folge mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Gemeinde. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 hielt die Gemeinde an der Steuerforderung fest. 
 
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X.________, vertreten durch ihren Ehemann, Fürsprecher Y.________, es sei der Entscheid vom 10. November 2003 aufzuheben, soweit er die Gemeindesteuer betreffe. 
 
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 240 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG) kann in Härtefällen die Zahlung der Steuer ganz oder teilweise erlassen werden. Art. 42 der Bezugsverordnung vom 18. Oktober 2000 (BEZV) zählt einige Fälle auf, in denen die Steuer erlassen werden muss. Diese kantonale Ordnung räumt dem Steuerpflichtigen beim Vorliegen bestimmter Gründe einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Steuererlass ein. Durch die Verweigerung des Erlasses der Gemeindesteuer ist die Beschwerdeführerin daher in rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG; vgl. BGE 122 I 373 E. 1a; 112 Ia 93 E. 2c S. 94 f.; so bereits Urteil 2P.353/1994 vom 23. Januar 1995, für Art. 160 aStG-BE). Da gegen den Entscheid über das Steuererlassgesuch kein ordentliches kantonales Rechtsmittel offen steht (Art. 240 Abs. 5 StG), ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass die Gemeindebehörde sie vor ihrem Entscheid nicht angehört habe. Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Erlassgesuch vom 22. Juli 2003 sowie in der Eingabe vom 3. September 2003 und erneut im Wiedererwägungsgesuch vom 19. November 2003 äussern. Sie hat sich damit im Verfahren Gehör verschaffen können. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, sie hätte zu einer persönlichen (mündlichen) Anhörung vorgeladen werden müssen, scheitert die Beschwerde bereits daran, dass die Beschwerdeführerin es unterlässt, die massgebenden Verfahrensvorschriften zu nennen, die ihr einen solchen Anspruch einräumen würden. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Äusserung (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 125 I 209 E. 9b S. 219). Inwiefern sich aus Art. 26 Abs. 2 der bernischen Kantonsverfassung (KV) ein weitergehender Anspruch ergeben soll, wird nicht dargelegt. Im Übrigen konnte sich die Beschwerdeführerin mehrfach schriftlich äussern, weshalb es zur Klärung des Sachverhalts keiner persönlichen Anhörung bedurfte. Sie hat denn auch im ganzen Verfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, dass weder der Erlassentscheid noch der Wiedererwägungsentscheid eine ausreichende, nachvollziehbare Begründung enthalten. 
 
Es trifft zu, dass der Entscheid über den Steuererlass keine Begründung enthielt. Im Wiedererwägungsentscheid hat indessen die Gemeinde ihre Haltung gegenüber dem Erlassgesuch begründet. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit die für die Bezahlung der Steuer notwendigen Rücklagen hätte bilden können und dass allein die Erwerbsaufgabe kein Grund sei, um Steuern früherer Jahre zu erlassen. Diese Begründung kann gegebenenfalls als willkürlich angefochten werden. Dass sie als Begründung der Gemeinde nicht genüge (s. auch Art. 50 Abs. 3 BEZV), kann indessen nicht gesagt werden. 
4. 
4.1 Gemäss Art. 42 BEZV ist eine Steuer ganz oder teilweise zu erlassen: 
 
"c) wenn die Bezahlung des geschuldeten Steuerbetrages für die steuerpflichtige Person ein Opfer darstellen würde, das in einem offenbaren Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihr daher nicht zugemutet werden kann. Ein solches Missverhältnis kann vorliegen, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 SchKG) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann". 
 
Nur dieser Erlassgrund wird vorliegend geltend gemacht. Es geht um kantonales Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür überprüft. 
4.2 Die damals noch unverheiratete Beschwerdeführerin stellte am 22. Juli 2003 ein Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2002. Zur Begründung führte sie aus: "Verdienst ab 1.10.02: Fr. 1'600.--; ab 1.06.03 kein Verdienst mehr. Bin daher mittellos und nicht in der Lage, diese Rechnung zu bezahlen." 
 
Am 25. August 2003 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Bern von der Beschwerdeführerin einen aktuellen Situationsbericht zur Frage, ob sie nur einstweilen ohne Erwerbseinkommen sei oder ob sie Arbeitslosengeld beziehe und was der Grund für die Erwerbsaufgabe sei. 
 
Mit Eingabe vom 3. September 2003 führte die Gesuchstellerin aus, sie lebe im Konkubinat, wobei eine Heirat noch in diesem Jahr geplant sei; sie sei vollzeitlich als Hausfrau tätig und werde dies auch in Zukunft sein. Als Hausfrau sei sie nicht arbeitslos, aber für die Arbeitslosenversicherung nicht vermittlungsfähig; sie verfüge in existenzrechtlicher Hinsicht über einen Negativsaldo. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde hielt sie an dieser Sachdarstellung fest und bestätigte, dass sie Ende Mai 2003 ihre Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben habe und seither mit Y.________ zusammen lebe, wobei sie den Haushalt besorge. Am 31. Oktober 2003 hätten sie geheiratet. Sie habe ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, um sich als Hausfrau und künftige Mutter zu betätigen. Diesen Entscheid habe sie nicht im Dezember 2002 oder früher, sondern im April 2003 gefällt. 
4.3 Was vorliegt, ist demnach eine gewöhnliche Erwerbsaufgabe. Eine besondere Situation, insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Arbeitslosigkeit, wird nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Erwerbstätigkeit vielmehr aufgegeben, um sich als Hausfrau und künftige Mutter zu betätigen. Diesen Entscheid fällte sie im April 2003, mithin vor der vollständigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit und vor Einreichung des Erlassgesuchs. Für solche Fälle ist das Institut des Steuererlasses offensichtlich nicht gegeben. Der Steuererlass wurde eingeführt, damit auch der Staat zur langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage einer Person beitragen kann und diese nicht durch Steuerlasten in Frage stellen muss (s. auch Art. 34 Abs. 1 BEZV). Wenn jedoch ein Partner zum Zweck der Familiengründung aus eigenem Antrieb seine Erwerbstätigkeit aufgibt, so ist das noch keine Notlage, auch wenn daraus vorübergehend ein Negativsaldo resultiert. Weshalb es sich im Falle der Beschwerdeführerin anders verhalten soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Insbesondere fehlen auch jegliche Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation des Lebenspartners und späteren Ehemannes. Wenn daher die Gemeinde - im Gegensatz zum Kanton - dem Erlassgesuch nicht entsprochen hat, so ist das nach dem Gesagten sachlich richtig und keineswegs willkürlich. 
4.4 Die Gemeinde konnte im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eigenständig über das Erlassgesuch befinden und war nicht an den Entscheid des Kantons gebunden (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufenen Bestimmungen sind nicht einschlägig. 
Die Rügen wegen Verletzung des Legalitätsprinzips und des Rechts auf Existenzsicherung werden nicht näher begründet. Sie gehen über die Willkürrüge nicht hinaus und fallen mit dieser zusammen. Es ist darauf nicht weiter einzugehen. 
5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Unentgeltliche Rechtspflege kann nicht gewährt werden; diese setzt nach Art. 152 Abs. 1 OG voraus, dass das Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheint, was hier nicht der Fall ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Mühlethurnen und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: