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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.256/2003 /bie 
 
Urteil vom 19. Dezember 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
Kollektivgesellschaft X.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
 
gegen 
 
Y.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler, 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, B.________ und Y.________ gründeten im März 1997 die Kollektivgesellschaft X.________, (Klägerin). Bereits nach wenigen Monaten trennte sich Y.________ (Beklagter) von den übrigen Gesellschaftern. Zwischen den Beteiligten brach in der Folge ein Streit darüber aus, in welchem Zeitpunkt und mit welchen finanziellen Folgen der Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. 
B. 
Die Klägerin belangte den Beklagten am 2. Februar 1999 vor Bezirksgericht Zürich auf Zahlung von Fr. 70'744.45 nebst Zins. In der Meinung, der Beklagte sei auf den 31. Dezember 1997 aus der Kollektivgesellschaft ausgeschieden, machte sie mit dem eingeklagten Betrag den von diesem zu tragenden Anteil an dem per Ende 1997 ausgewiesenen Verlust geltend. Der Beklagte nahm den Standpunkt ein, er sei bereits per 31. Juli 1997 ausgeschieden. Er forderte widerklageweise seinen Anteil an dem auf diesen Zeitpunkt ausgewiesenen Gewinn von Fr. 48'979.10. Mit Urteil vom 30. Oktober 2002 verpflichtete das Bezirksgericht den Beklagten, der Klägerin Fr. 62'482.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Widerklage wies es ab. Das Gericht kam zum Ergebnis, die Gesellschaft habe entgegen den Vorbringen des Beklagten über den 31. Juli 1997 hinaus fortbestanden. Sodann sei die Behauptung des Beklagten, er sei per 31. Juli 1997 aus der Gesellschaft ausgeschieden, ebenso unbewiesen geblieben wie der von der Klägerin angeführte Austrittszeitpunkt des 31. Dezember 1997. Dagegen sei "auf Grund einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung aller Umstände, die durch Urkunden dokumentiert sind", zu schliessen, dass der Beklagte per 31. Oktober 1997 aus der klägerischen Kollektivgesellschaft ausgetreten sei. Der in diesem Zeitpunkt bilanzierte Reinverlust von Fr. 187'445.95 sei in teilweiser Gutheissung der Klage zu einem Drittel mit Fr. 62'482.-- vom Beklagten zu tragen und der Klägerin zu ersetzen, während die Widerklage, soweit damit ein Gewinnanteil verlangt werde, abzuweisen sei. 
 
Das auf kantonale Berufung des Beklagten hin mit der Sache befasste Obergericht des Kantons Zürich merkte am 24. Juni 2003 vor, dass die Abweisung der Widerklage und die teilweise Abweisung der Hauptklage unangefochten und daher rechtskräftig geworden seien. In dem nach dem Urteil des Bezirksgerichtes verbleibenden Umfang wies es die Klage ab. 
C. 
Die Klägerin beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Fr. 62'482.-- nebst 5 % Zins seit 2. Oktober 1998 zu bezahlen. 
 
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Für den Fall, dass das Bundesgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass er per 31. Oktober 1997 aus der Klägerin ausgeschieden sei, verlangt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und Beweiserhebung bezüglich der Fortführungsbilanz der Klägerin per Ausscheidungsdatum im Sinne von Art. 580 OR und bezüglich einer von ihm geltend gemachten Verrechnungsforderung über Fr. 20'500.--. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Dabei ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Unzulässig sind dagegen namentlich Rügen betreffend die Anwendung kantonalen Rechts und die Beweiswürdigung (BGE 127 III 248 E. 1b und 2c; 126 III 10 E. 2b S. 12 f.; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3; 116 II 92 E. 2 S. 93 mit Hinweisen). Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet wurden (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205). 
2. 
Im vorinstanzlichen Verfahren war nicht mehr streitig, dass der Beklagte aus der Gesellschaft ausgetreten war und dass er am Gesellschaftsvermögen, wie es sich im Zeitpunkt seines Ausscheidens darstellte, zu einem Drittel beteiligt ist (Art. 580 und 533 OR in Verbindung mit Art. 557 OR). Umstritten blieb dagegen die vom Bezirksgericht getroffene Annahme, dass der Beklagte per 31. Oktober 1997 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Der Beklagte rügte insoweit, das Bezirksgericht habe die nach kantonalem Prozessrecht geltende Verhandlungsmaxime verletzt, indem es auf ein von keiner Partei behauptetes Austrittsdatum abgestellt habe. 
 
Die Vorinstanz erwog dazu, der prozessrechtliche Grundsatz, dass das Gericht seinem Urteil nur von den Parteien behauptete Tatsachen zu Grunde legen dürfe, gelte nicht absolut. Im Interesse des "richtigen" Rechts lasse sich rechtfertigen, die Verhandlungsmaxime etwas zu lockern und auch auf nicht behauptete Tatsachen abzustellen, sofern sie Merkmale des streitigen und zu beweisenden Sachverhalts bildeten und durch das Beweisverfahren erhärtet seien. Ferner könnte auch erwogen werden, auf eine nicht behauptete Tatsache abzustellen, sofern sie sich aus den Akten ergeben sollte. Das Gericht stellte indessen fest, dass weder nach dem Beweisverfahren noch aus einer Würdigung der im Recht liegenden Akten und des prozessualen Verhaltens der Klägerin ein Ausscheiden des Beklagten aus der Klägerin für den 31. Oktober 1997 oder für ein anderes Datum zweifelsfrei erhärtet sei. Da der Tag des Ausscheidens des Beklagten für die Berechnung der finanziellen Situation der Klägerin massgebend sei, dieser Tag aber nicht feststehe, lasse sich die Gewinn- oder Verlustbeteiligung des Beklagten nicht ermitteln. Die Klage sei daher ohne Weiterungen abzuweisen. 
3. 
Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, in Verletzung von Art. 18 OR in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 ZGB nicht geprüft zu haben, ob ein normativer Konsens über den Austrittszeitpunkt zustande gekommen sei, nachdem die empirische Auslegung diesbezüglich zu keinem Ergebnis geführt habe. Das Obergericht hätte erforschen müssen, von welchem (mutmasslich) vereinbarten Austrittszeitpunkt bei vernünftiger Betrachtungsweise ausgegangen werden müsse, was durchaus eine Auslegung ergeben könnte, die mit dem empirischen Willen und den Vorstellungen des Erklärenden nicht übereinstimme. Die Klägerin setzt sich hierauf mit verschiedenen bei den kantonalen Akten liegenden Urkunden auseinander, aufgrund derer nach dem Vertrauensprinzip auf eine Austrittsvereinbarung auf den 31. Oktober 1997 zu schliessen sei. Für den Eventualfall, dass sich kein Austrittszeitpunkt hätte eruieren lassen, hält die Klägerin dafür, dass die Vorinstanz eine richterliche Vertragsergänzung nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 ZGB hätte vornehmen müssen, die wiederum den 31. Oktober 1997 als Austrittszeitpunkt ergeben hätte. 
 
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin im kantonalen Verfahren nicht vorgetragen habe, der Beklagte sei am 31. Oktober 1997 aus der Klägerin ausgeschieden. Sie schloss - anders als das erstinstanzliche Gericht - in Anwendung der Verhandlungsmaxime, dass es nicht angehe, dem Urteil von Amtes wegen einen entsprechenden, von keiner Partei behaupteten Sachverhalt zu Grunde zu legen. Dass die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt habe, macht die Klägerin zu Recht nicht geltend, da es sich bei der Verhandlungsmaxime um einen kantonalrechtlichen Grundsatz handelt (§ 54 Abs. 1 ZPO/ ZH), dessen Verletzung mit Berufung nicht gerügt werden kann (Art. 43 OG; BGE 127 III 248 E. 1b S. 251; 127 IV 215 E. 2d S. 218; 106 II 201 E. 3b). Vor diesem Hintergrund liess die Vorinstanz zu Recht ungeprüft, ob eine vertrauenstheoretische Auslegung der Parteierklärungen oder eine richterliche Vertragsergänzung die Annahme des von der Klägerin nunmehr favorisierten, aber von keiner Partei vorgetragenen Austrittszeitpunkts hätte ergeben können. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht auszumachen. 
 
Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Die Klägerin lässt in ihre Ausführungen, wonach die Vorinstanz aufgrund der von ihr gewürdigten Akten in Anwendung des Vertrauensprinzips oder in richterlicher Vertragsergänzung, auf einen bestimmten Austrittszeitpunkt hätte schliessen müssen, eine Vielzahl von tatsächlichen Elementen einfliessen, die in den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze finden. So setzte sich die Vorinstanz in ihrem Urteil zwar mit verschiedenen, im Recht liegenden Akten auseinander. Dies indessen nur, um zu prüfen, ob danach ein von den Parteien nicht behauptetes Austrittsdatum erhärtet sei und daher in Lockerung der Verhandlungsmaxime berücksichtigt werden könnte. Damit hat sie keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die es dem Richter erlauben würden, in Anwendung des Vertrauensprinzips auf ein bestimmtes Austrittsdatum zu schliessen, wenn vom prozessrechtlichen Verbot, dem Urteil nicht behauptete Tatsachen zu Grunde zu legen, abgesehen würde (vgl. dazu BGE 123 III 165 E. 3a S. 168; 121 III 414 E. 2a S. 418; 108 II 112 E. 4 S. 114, je mit Hinweisen). Die Klägerin beansprucht insoweit keine Ausnahme von der Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG (Erwägung 1 vorne). Die Rüge der Verletzung des Vertrauensprinzips ist daher insoweit nicht zu hören. Die Frage einer richterlichen Vertragsergänzung stellt sich sodann nicht, wenn streitig ist, wann ein Vertragsverhältnis parteiautonom beendet wurde. 
4. 
Nach dem Dargelegten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: