Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.707/2006 /fun
Urteil vom 19. Dezember 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hagmann,
gegen
Gemeinde Sils i.E./Segl, 7514 Sils Maria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Baugesuch,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
4. Kammer, vom 28. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Anfangs 2003 erteilte die Gemeinde Sils i.E./Segl X.________ die Bewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses auf einer in der allgemeinen Zone für Wohnquartiere liegenden Parzelle. In der Folge stellte der Bauherr wiederholt Fristerstreckungs- und Projektänderungsgesuche. Die Gemeinde bewilligte am 5. August 2005 ein Gesuch, das unter anderem eine Neueinteilung des Estrichs vorsah. Anlässlich einer Baukontrolle im Oktober 2005 wurden mehrere Abweichungen von den bewilligten Plänen festgestellt. Die Gemeinde erliess hierauf mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 einen sofortigen Baustopp. Sie führte in ihrer Verfügung aus, dass die Ausgestaltung des Dachgeschosses nicht den Plänen entspreche, welche Dachsparren in Abständen von 90 cm (Achsmass) und von 40 cm Tiefe vorsähen. Ohne diese Dachsparren übersteige die Höhe des Dachgeschosses die bewilligten 1,6 m, was zur Folge hätte, dass dieses Geschoss ausnützungsmässig anrechenbar wäre und die zulässige Ausnützung von 0.15 überschritten würde. Ausserdem sei festgestellt worden, dass planwidrig Leitungen für sanitäre Einrichtungen ins Dachgeschoss hochgezogen worden seien, ein grosses statt zwei kleine Fenster erstellt sowie eine nicht vorgesehene betonierte Treppe gebaut worden sei.
Mit weiterer Verfügung vom 15. November 2005 hob die Gemeinde den Baustopp unter gewissen Bedingungen teilweise auf. Sie ordnete gegenüber dem Bauherrn Folgendes an:
"1. Die Bauarbeiten für die Erstellung des Dachstuhles Ihres EFH auf Parzelle 2931 dürfen wieder aufgenommen werden.
2. Verbindliche Grundlage für die Konstruktion des Daches bilden:
- Der beiliegende, von der Gemeinde unterzeichnete Plan mit Schnitt durch die Dachkonstruktion. Darin festgehalten sind: Raumhöhe UK Sparren 160 cm, Einbau der Sparren als mittragende Elemente des Daches
- Das ebenfalls von der Gemeinde visierte Schreiben der A.________ AG vom 10.11.2005 mit der detaillierten Beschreibung und statischen Angaben zur Dachkonstruktion
Es werden keine Abweichungen von diesen beiden Vorgaben toleriert.
3. Die Sparren sind festverbaut, der Sparrenabstand ist maximal 100 cm.
4. Nach Einbau der Sparren und vor Eindecken des Daches muss den Organen der Gemeinde die Möglichkeit zur Kontrolle der tragenden Dachkonstruktion gegeben werden.
5. Der Gemeindebehörde muss auch längerfristig die Möglichkeit gegeben werden, gegen Voranmeldung, die Raumhöhe im Dachgeschoss des EFH zu überprüfen.
..."
Am 16. November und 8. Dezember 2005 reichte X.________ überarbeitete Baupläne bei der Gemeinde ein. Diese verweigerte mit Baubescheid vom 30. Januar 2006 die nachträgliche Bewilligung, weil die vorgeschriebene Ausnützungsziffer nicht eingehalten sei. Insbesondere müsse auch die Fläche der Mansarde im Dachgeschoss in die Berechnung einbezogen werden, soweit die Raumhöhe bis zur Dachuntersicht 1,6 m überschreite. Die nachträglich eingefügten Dachsparren vermöchten die Raumhöhe nicht wirklich zu vermindern, da sie keinerlei tragende Funktion aufwiesen und sich nachträglich ohne grösseren Aufwand wieder beseitigen liessen.
Am 27. Februar 2006 legte X.________ erneut ein Abänderungsgesuch vor, das eine Neuaufteilung von Räumen im Erdgeschoss vorsah. Mit Baubescheid vom 6. März 2006 lehnte die Gemeinde auch dieses Gesuch ab.
B.
Gegen die Bauentscheide der Gemeinde Sils i.E. vom 30. Januar 2006 und 6. März 2006 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden jeweils Rekurs. Dieses wies die Rekurse nach Durchführung eines Augenscheins mit Urteil vom 28. Juni 2006 ab.
Das Verwaltungsgericht hielt in seinen Erwägungen zur Anrechenbarkeit der Mansarde im Dachgeschoss im Wesentlichen fest, es sei aufgrund des Augenscheins zur Überzeugung gelangt, dass den im Giebelbereich montierten (eingemörtelten/verschraubten) Dachsparren bzw. Kreuzholzsparren offensichtlich keine tragende Funktion zukomme, wie dies in der Gemeindeverfügung vom 15. November 2005 verlangt worden sei. Die betreffenden Querelemente könnten mit geringem Aufwand, ohne dass dies äusserlich erkennbar wäre, später d.h. nach der Bauabnahme wieder entfernt werden. Die Gemeinde sei daher berechtigt gewesen, die fragliche Raumfläche im Dachgeschoss als anrechenbar zu qualifizieren.
C.
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Die Gemeinde Sils i.E. und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ficht das Urteil des Bündner Verwaltungsgerichts nur insofern an, als dieses festgestellt hat, dass die Dachsparren im Hause des Beschwerdeführers entgegen der Auflage in der kommunalen Verfügung vom 15. November 2005 keine tragende Funktion hätten. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, die auszuführende Dachkonstruktion sei mit Plan und Schreiben der A.________ AG vom 10. November 2005 verbindlich festgelegt worden. Aus dem Schreiben ergebe sich, dass den Dachsparren eine Aussteifungsfunktion gegen die Verformung des Daches zukomme. Ohne die - mit dem Beton und den Dachelementen zu verbindenden - Sparren sei die Formstabilität der Dachelemente im Firstbereich auf Dauer nicht gewährleistet. Darin liege die mittragende Funktion der Sparren. Dass das Verwaltungsgericht den Begriff der "mittragenden Elemente des Daches" anders verstehen wolle und an die tragende Funktion der Sparren weitere Anforderungen stelle, sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Dieser Vorwurf ist offensichtlich unbegründet. Es trifft nicht zu, dass sich die Gemeinde in der Verfügung vom 15. November 2005 damit begnügt hätte, dass die einzubauenden Dachsparren (lediglich) eine versteifende Wirkung für den Dachfirst hätten. Zwar ist von dieser Wirkung im Schreiben der A.________ AG vom 10. November 2005 ebenfalls die Rede, doch hat die Gemeinde in ihrer Verfügung klar verlangt, dass die Sparren (mit)tragende Elemente des Daches und fest verbaut sein müssten. Aus dem zur Verfügung gehörenden Plan geht denn auch hervor, dass die Sparren auf die Seitenmauern abgestützt werden müssen und so ihre Funktion als Träger zu erfüllen haben. Die Auslegung des Verwaltungsgerichtes ist weder willkürlich noch treuwidrig, sondern zutreffend.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Gemeinde Sils i.E. als Gemeinde mit weniger als 10'000 Einwohnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren
nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Gemeinde Sils i.E./Segl für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Sils i.E./Segl und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: