Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.843/2005 /fun
Urteil vom 19. Dezember 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,
gegen
A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sieger,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Oktober 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 31. Oktober 2001 wirft dem Angeklagten A.________ u.a. vor, er habe eine Verwaltungsvollmacht bezüglich des bei der Bank B.________ geführten Kontos C.________ des Geschädigten X.________ innegehabt und sich dabei ab Januar 1996 durch sinnlose Devisentransaktionen möglichst viele Retrozessionen gutschreiben lassen. In der Folge habe er für die Monate Januar 1996 bis und mit Februar 1997 Retrozessionen im Umfang von insgesamt Fr. 386'970.-- ausbezahlt erhalten. Sodann habe er einen tatsachenwidrigen Depotauszug erstellt und dem Kunden per Fax zugestellt, um eine gute Performance vorzuspiegeln.
Das Bezirksgericht Zürich sprach mit Urteil vom 2. Oktober 2002 den Angeklagten der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten. Gegen dieses Urteil erklärte sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte X.________ Berufung. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Urteil vom 20. Oktober 2005 auf die Anklage mit Bezug auf das Hauptdossier nicht ein; mit Bezug auf das Nebendossier (zum Nachteil des Geschädigten X.________) wurde der Angeklagte freigesprochen.
2.
X.________ erhob gegen das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 sistierte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich über die bei ihm hängige Beschwerde. Mit Zirkulationsbeschluss vom 25. August 2006 trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht ein. In der Folge fragte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 u.a. an, ob er an seiner Beschwerde vom 16. Dezember 2005 festhalten wolle. Mit der Leistung des geforderten Kostenvorschusses brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er an seiner Beschwerde vom 16. Dezember 2005 festhalte.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen (vgl. Art. 86 Abs. 2 OG) nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Vorliegend ist somit zu prüfen, ob das angefochtene Berufungsurteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2005 ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ist.
3.1 Gemäss § 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Obergerichts als Berufungsinstanz in Verfahren zulässig, in denen die Berufung im Zeitpunkt des Inkraftretens (Teilrevision auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt) bereits erklärt worden ist. Im vorliegenden Fall erklärte der Geschädigte am 8. Oktober 2002 die Berufung, weshalb das Berufungsurteil des Obergerichts mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht angefochten werden kann. Das Kassationsgericht ist denn auch mangels einer genügenden Begründung und nicht wegen fehlender Zuständigkeit mit Beschluss vom 25. August 2006 auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.2 Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, so namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die willkürliche Beweiswürdigung, wie auch die unmittelbare Verletzung der EMRK können mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden (vgl. § 430 StPO; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1072 ff. und 1114; Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 2000, § 430 N. 19 und 21 sowie § 430b N. 9).
3.3 Der Beschwerdeführer macht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise geltend, das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts habe das rechtliche Gehör verletzt und verstosse gegen das Willkürverbot. Hinsichtlich dieser Rügen stand ihm die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde offen, weshalb es sich beim angefochtenen Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG handelt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: