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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.201/2006 /blb 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere 
betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Rechtsvorschlag, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 18. September 2006. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 18. September 2006, womit auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten wurde, welche von ihr gegen den Entscheid des Präsidenten 1 des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juni 2006 betreffend verspäteter Erklärung des Rechtsvorschlags (Zahlungsbefehl Nr. xxxx des Betreibungsamts B.________ vom 3. März 2006) eingereicht worden war, 
in die Eingabe von X.________ vom 30. Oktober 2006, womit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, 
 
in Erwägung, 
dass die Vorinstanz ausführt, die Beschwerdeführerin wiederhole in ihrer Beschwerde ihre Ausführungen an das Bezirksgericht Baden, wonach sie termingerecht Rechtsvorschlag erhoben habe, ohne sich indessen mit dem angefochtenen Entscheid und dessen Begründung auseinanderzusetzen, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, somit unzulässig und durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen sei, 
dass die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, sie habe rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben, 
dass dieser Einwand unzulässig ist, denn das Bundesgericht ist an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), und diese hat verbindlich das Gegenteil festgestellt, 
dass die Beschwerdeführerin weiter rügt, auf ihre beiden Beschwerden sei nicht eingegangen worden, womit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, was jedoch im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG unzulässig ist und nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 126 III 30 E. 1c; 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, die Gläubigerin habe die Ware nicht geliefert, 
dass damit der materielle Bestand der Forderung in Frage gestellt wird, was im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG unzulässig ist, 
dass demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: