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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
H 152/06 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
A.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 6. Juni 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Nachzahlungsverfügungen vom 4. September 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die A.________ AG zur Entrichtung paritätischer AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) in Höhe von Fr. 3225.75 (entsprechend einer zusätzlichen Lohnsumme von Fr. 25'000.-) für das Jahr 1999 und Fr. 23'225.30 (entsprechend einer zusätzlichen Lohnsumme von Fr. 165'844.-) für das Jahr 2000. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse am 21. Juli 2004 in Bezug auf das Beitragsjahr 1999 ab, während in Bezug auf das Beitragsjahr 2000 eine teilweise Gutheissung erfolgte, indem die für die Nachzahlung massgebende zusätzliche Lohnsumme auf Fr. 69'844.- reduziert wurde. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit darauf eingetreten wurde (Entscheid vom 6. Juni 2006). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte das Gericht die A.________ AG aufgefordert, das vollständige Reglement hinsichtlich der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmer sowie das Aktionärskonto offenzulegen, sodass ersichtlich und nachvollziehbar sei, welche Einlagen der Arbeitnehmer persönlich in die Pensionskasse geleistet, aber aus bestimmten Gründen über das Konto der Aktiengesellschaft zu seinen Gunsten abgewickelt habe. Ausserdem wurden bei der Pensionskasse X.________ sämtliche Unterlagen beigezogen, "welche die 1999 getätigten Einlagen in die obligatorische respektive überobligatorische berufliche Vorsorge betreffen." 
C. 
Die A.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Betrag von Fr. 120'000.- (Einzahlung an die Pensionskasse X.________ im Jahr 1999) sei nicht als massgebender Lohn zu qualifizieren und die entsprechenden bereits geleisteten Beiträge seien zurückzuerstatten. 
Das kantonale Gericht, die Ausgleichskasse (unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil) und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Entrichtung zusätzlicher Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) von Fr. 3225.75, entsprechend einer Lohnsumme von Fr. 25'000.-, für das Jahr 1999 verpflichtet wurde. Soweit sie darüber hinaus die Rückerstattung geleisteter Beiträge verlangt, ist bereits die Vorinstanz zu Recht nicht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde eingetreten. Nicht angefochten und damit rechtskräftig beurteilt ist die Nachforderung für das Jahr 2000. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff des massgebenden Lohns (Art. 5 Abs. 2 AHVG; BGE 128 V 180 Erw. 3c, 126 V 222 Erw. 4a, 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen, nicht zum massgebenden Lohn gehören (Art. 8 lit. a AHVV). Als reglementarische Beiträge im Sinne dieser Bestimmung gelten nur diejenigen Beiträge, welche auf Grund des Reglements oder der Statuten der Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Dazu genügt es nicht, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers zulässt, sondern es muss sie (grundsätzlich oder in einem bestimmten Zusammenhang) vorschreiben (AHI 2004 S. 256 f. Erw. 4.2 [= Urteil A. AG vom 6. September 2004, H 32/04]). Mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht Rz 2164 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, wonach von den Arbeitgebern erbrachte Einlagen, welche nicht oder nicht zwingend in den Statuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgeschrieben sind, zum massgebenden Lohn gehören. 
3.2 Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, die fragliche Summe von Fr. 120'000.- sei durch die Beschwerdeführerin (und nicht den betroffenen Arbeitnehmer) an die Pensionskasse X.________ bezahlt worden. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich verbindlich. Sie wird insbesondere durch das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Versicherung Y.________ vom 16. Dezember 1999 und die Bemerkungen auf der bei den Akten befindlichen Kopie des Einzahlungsscheins gestützt. Ausserdem stimmt sie insofern mit der Darstellung der Beschwerdeführerin überein, als diese selbst vorbringt, der Hauptaktionär habe "die Liquidität des Geschäftskontos ausgenützt". Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut vorgebrachten Argumente stellen zwar Indizien dar, welche allenfalls eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Sie vermögen jedoch die vorinstanzliche Feststellung nicht schlüssig zu widerlegen und sind daher mit Blick auf die nach Art. 105 Abs. 2 OG zulässigen Rügen (Erw. 1 hiervor) nicht geeignet, diese als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Ebenso wenig hat das kantonale Gericht den Sachverhalt in diesem Punkt unvollständig festgestellt. Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen, beispielsweise des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG), liegt ebenfalls nicht vor; denn das kantonale Gericht hat zur Frage, von wem die Zahlung stammte, sämtliche sinnvollen Abklärungsmassnahmen getroffen. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 1999 zu Gunsten der Vorsorge ihres Arbeitnehmers und Hauptaktionärs eine Einlage von Fr. 120'000.- geleistet hat. Diese Leistung war im Reglement der Pensionskasse X.________ nicht vorgeschrieben und hat daher, sofern sie auf dem Arbeitsverhältnis beruht, als massgebender Lohn zu gelten. 
3.3 Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Verfahrens der Ausgleichskasse und dem kantonalen Gericht eine Reihe von Unterlagen eingereicht und ihre Sicht der Dinge verschiedentlich dargelegt. Trotz entsprechender Aufforderungen der Ausgleichskasse reichte sie jedoch zu keinem Zeitpunkt Unterlagen ein, aus welchen die buchmässige Behandlung der fraglichen Zahlung klar ersichtlich gewesen wäre. So enthält der Auszug aus dem Aktionärskonto für das Jahr 1999 keine entsprechende Bewegung. Wird weiter berücksichtigt, dass das die Beschwerdeführerin betreffende Vorsorgereglement an ein Arbeitsverhältnis anknüpft und dass die damalige Revisionsstelle - ein Organ der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 626 Ziff. 6 OR) - der Ausgleichskasse am 8. Dezember 2000 einen Betrag von Fr. 95'000.- als (zusätzlichen) beitragspflichtigen Lohn des Jahres 1999 gemeldet hatte, konnte die Vorinstanz zulässigerweise darauf schliessen, die Zahlung von Fr. 120'000.- stelle Entgelt für geleistete Arbeit und damit massgebenden Lohn dar. Diese Einschätzung lässt sich jedenfalls im Rahmen der eingeschränkten Kognition (Erw. 1 hiervor) nicht beanstanden. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 1 OG e contrario). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: