Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 467/06
Urteil vom 19. Dezember 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
M.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jans, Neugasse 55, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 5. April 2006)
Sachverhalt:
M.________ (geb. 1953) meldete sich im Dezember 1994 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. September 1995 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Auf ein erneutes Gesuch vom August 2003 hin lehnte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 2. Juni 2005 berufliche Massnahmen und eine Rente ab. Die gegen die Rentenverfügung gerichtete Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. Oktober 2005 ab. Überdies verweigerte sie M.________ die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. April 2006 bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gut; hinsichtlich des Rentenantrags wies es sie ab.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr ab 1. August 2002 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zum Einholen eines Obergutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Arbeits- (Art. 6 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; altArt. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zu Bedeutung und Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 352, 122 V 160), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Grund von Tabellenlöhnen (BGE 126 V 77) und zum Abzug von den Tabellenwerten beim hypothetischen Invalideneinkommen (BGE 126 V 78 Erw. 5) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.
3.1 Laut dem Gutachten der MEDAS vom 22. März 2005 besteht in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit polydisziplinär betrachtet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Demgegenüber attestiert Frau Dr. med. B.________, Rheumatologie FMH, in einem von der IV-Stelle am 28. Januar 2004 in Auftrag gegebenen Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in einer leichten, angepassten Tätigkeit, dies auf der diagnostischen Grundlage eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit mehreren Unterdiagnosen, einer Fibromyalgie und einer Depression; auf der psychisch-geistigen Ebene sei die Versicherte durch die Depression eingeschränkt, auf der körperlichen Ebene durch die Schmerzen und die Fibromyalgie. Frau Dr. med. S.________, Rheumaerkrankungen FMH, erachtete die Versicherte im Bericht vom 22. September 2003 als voll arbeitsfähig in einer körperlich leichten Tätigkeit in einem geheizten Raum. Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, speziell Blutkrankheiten, schrieb die Beschwerdeführerin im Bericht vom 6. September 2003 ab 14. März 2003 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig im früheren Beruf. In einer körperlich leichten Hilfsarbeit, eventuell in geschütztem Rahmen, hielt er eine Arbeit von 4 bis 5 Stunden am Tag für zumutbar.
3.2 Die Vorinstanz hat diese stark divergierenden Angaben zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit gegeneinander abgewogen und kam zum Schluss, dass die Expertise der MEDAS den Vorzug verdiene und demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin insbesondere mit dem Hinweis auf das Gutachten der Dr. med. B.________, welches eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Diese von einer Spezialärztin für Rheumatologie erstellte Expertise sei derjenigen der MEDAS gleichwertig, weshalb nicht von vornherein auf Letztere abgestellt werden dürfe.
3.3 Zunächst entspricht die Expertise der MEDAS den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 352); insbesondere waren alle ärztlichen Teilgebiete an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der vorhandenen Leiden angezeigt waren (Psychiatrie, Rheumatologie). Wenn nun auf diese Expertise abgestellt wird und nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, auf Frau Dr. med. B.________, deren Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % mit den vorhandenen Befunden und Diagnosen an sich nur schwerlich begründbar ist, dann vor allem aus der Überlegung heraus, dass die Beschwerdeführerin mit eben diesen Leiden behaftet während vielen Jahren (1989-2002) im Altersheim X.________ gearbeitet hat. Eine namhafte Verschlechterung der objektiven Befunde seit 1994 (Hospitalisierung in der Klinik Y.________) ist nicht ersichtlich. Das Leiden hat einen chronischen Verlauf genommen (mit Tendenz zu subjektiver Verschlechterung) und sich zu einem syndromalen Zustand verfestigt, der ärztlicherseits als Fibromyalgie, chronisches Schmerzsyndrom, psychogene Überlagerung u.a.m. charakterisiert wird. Solche Beschwerdebilder sind in aller Regel nicht invalidisierend (BGE 132 V 65, 130 V 352 und 396). Davon ist im Falle der Beschwerdeführerin nicht abzuweichen, spielt doch die bewusst angestrebte Berentung (Teilrente) für den Verlauf eine klar erkennbare Rolle (Schlussbericht Berufsberatung vom 11. April 2005; BGE 131 V 49).
4.
Beim Erwerbsvergleich ist das hypothetische Valideneinkommen nicht bestritten. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist beim hypothetischen Invalideneinkommen nicht der am letzten Arbeitsplatz erzielte Lohn um 30 % zu kürzen. Einerseits hat die Beschwerdeführerin diese Stelle verloren. Anderseits ist sie seitdem nicht mehr erwerbstätig gewesen und stehen ihr auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt besser geeignete adaptierte Tätigkeiten zur Verfügung. Die Vorinstanz hat daher korrekterweise die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen. Dabei resultierte ein Invaliditätsgrad von 27 %. Selbst bei einem behinderungsbedingten Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen von 15 % ergäbe sich noch kein Anspruch auf eine Viertelsrente. Ein noch höherer Abzug ist angesichts der gesamten Umstände des Falles nicht angezeigt. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (dazu BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, wenn er dereinst dazu im Stande sein sollte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Peter Jans, St. Gallen, aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: