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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 411/06 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber R. Widmer 
 
Parteien 
W.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Laszlo Georg Séchy, Gartenstrasse 19, 8039 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Beschluss vom 21. Juli 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 verpflichtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den 1947 geborenen W.________, die in der Zeit vom 24. November bis 31. Dezember 2003 ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 8748.30 zurückzuerstatten, weil keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 an ihrem Standpunkt fest. 
B. 
Mit Eingabe vom 29. März 2005 liess W.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheids sei ihm vom 24. November 2003 bis 21. März 2004 ein Taggeld für volle Arbeitsunfähigkeit, vom 22. März bis 12. April 2004 ein Taggeld auf der Grundlage hälftiger Arbeitsunfähigkeit, zuzusprechen. 
Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 räumte die Referentin des Sozialversicherungsgerichts W.________ Gelegenheit ein, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen, wovon dieser mit Eingabe vom 2. Juni 2005 Gebrauch machte und gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 sistierte die Referentin den Prozess bis zur Erledigung eines am Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Parallelverfahrens. Mit Entscheid vom 30. September 2005 hob das Sozialversicherungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und trat auf die Beschwerde nicht ein. 
C. 
Die von W.________ hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2006 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid vom 30. September 2005 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde nach Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist aufgrund des massgebenden kantonalen Rechts neu entscheide. 
D. 
Mit Entscheid vom 21. Juli 2006 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht ein, da dem Fristwiederherstellungsgesuch des Versicherten nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts nicht entsprochen werden könne. 
E. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei das Fristwiederherstellungsgesuch zu bewilligen und das kantonale Gericht zu verhalten, auf die Beschwerde einzutreten. 
Die SUVA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Aufgrund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Mai 2006 (U 440/05) steht fest, dass die Beschwerde an die Vorinstanz vom 29. März 2005 verspätet eingereicht wurde. Zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid zu Recht abgewiesen hat. 
2.1 Die Vorinstanz hat den hier massgebenden § 199 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG), auf das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht gestützt auf § 12 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer) sinngemäss anwendbar, und die Gerichtspraxis des Kantons Zürich zur Wiederherstellung einer versäumten Frist zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
2.2 Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil M. vom 3. November 2000, H 134/00). 
Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich (vgl. Art. 9 BV), wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 131 I 61 Erw. 2, 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen mit der Begründung, der sinngemäss geltend gemachte Rechtsirrtum sei nicht entschuldbar. Da nach der langjährigen Praxis des Sozialversicherungsgerichts die im UV-Bereich geltende dreimonatige Beschwerdefrist nicht stillgestanden sei und sich in Bezug auf den Fristenstillstand nach Inkrafttreten des ATSG im Zeitpunkt, als der Versicherte die Beschwerde einreichte, noch keine einschlägige Gerichtspraxis herausgebildet habe, könne nicht auf bloss leichte Nachlässigkeit geschlossen werden. Entscheidend sei jedoch, dass niemand aus Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann. Die Tatsache, dass die Tragweite der Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG erst durch die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2005 (BGE 131 V 314 und 325) geklärt wurde, spreche nicht zu Gunsten des Versicherten. Vielmehr wäre aufgrund dieses Umstandes hinsichtlich der Berechnung der Beschwerdefrist besondere Vorsicht geboten gewesen. 
3.2 Der angefochtene Entscheid hält einer Überprüfung auf die Verfassungsmässigkeit Stand und kann insbesondere nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der sinngemäss geltend gemachte Rechtsirrtum ist zu Recht nicht als Fristwiederherstellungsgrund anerkannt worden. Als entscheidend ist jedoch mit der Vorinstanz zu erachten, dass niemand aus Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen), wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Übrigen in zwei Verfahren, in welchen ebenfalls die Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist gestützt auf § 199 GVG des Kantons Zürich streitig war, erkannt hat (Urteile J. vom 7. Juni 2006, U 476/05 und A. vom 24. Oktober 2005, U 86/05). 
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich bezüglich des Verschuldens lediglich mit der Frage nach der Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums näher auseinandergesetzt. Die Tatsache, dass das Gericht nicht alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geprüft habe, habe zu einem unangemessenen Entscheid geführt. Die Schwere des Verschuldens sei nicht beurteilt worden, was eine falsche Anwendung des kantonalen Rechts darstelle. 
3.4 In der Stellungnahme vom 2. Juni 2005 an die Vorinstanz zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 29. März 2005 und dem damit verbundenen Fristwiederherstellungsgesuch wurden keine weiteren Entschuldigungsgründe vorgetragen. Solche wurden erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. November 2005 namhaft gemacht und mit Beweismitteln untermauert. 
Ob es sich dabei um zulässige Noven handelte und die Vorinstanz mit der globalen Erledigung der Einwendungen ihrer Begründungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist, kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn diese Gründe für die Entschuldbarkeit in die Würdigung einbezogen werden, ändert sich am angefochtenen Entscheid nichts. Die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid, lautend auf drei Monate ab Zustellung, war klar. Der Beschwerdeführer hätte daher bei der Rechtsschutzversicherung intervenieren müssen, als sich die Prüfung der Übernahme der Vertretung des Falles in die Länge zog. Im Übrigen hat die Rechtsschutzversicherung den Beschwerdeführer im Schreiben vom 3. März 2005 darauf hingewiesen, dass die Wahrung der Rechtsmittelfrist ihm obliege, wobei sie ihn ausdrücklich auf die Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides aufmerksam machte. Die falsche Instruktion des Rechtsvertreters über den Zeitpunkt der Zustellung des Einspracheentscheides geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Den Rechtsvertreter trifft zwar kein Verschulden an der Verzögerung der Aktenherausgabe durch die SUVA; indessen wäre es ohne den irrelevanten Rechtsirrtum über den Fristenstillstand ohne weiteres möglich gewesen, mit einer vorsorglich eingereichten Beschwerde die Rechtsmittelfrist von drei Monaten zu wahren. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände für eine Fristwiederherstellung erlauben es nicht, nur auf leichtes Verschulden zu schliessen. Der angefochtene Entscheid ist somit bundesrechtskonform. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: