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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 582/06 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
W.________, 1955, Gesuchstellerin, vertreten 
durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützen- 
gasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin 
 
(Urteil vom 19. Oktober 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein Begehren der 1955 geborenen W.________ um Neubeurteilung eines mit Verfügung vom 1. September 1998 abgeschlossenen Versicherungsfalles in dem Sinne erledigt, als sie darauf insoweit nicht eintrat, als es sich um ein Wiedererwägungsgesuch handle, und es insoweit abwies, als darin ein Begehren um prozessuale Revision zu erblicken sei. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. September 2005 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2006 ab. Gegen diesen Entscheid erhob W.________ am 19. Juli 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Verfügung vom 12. September 2006 forderte die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes W.________ auf, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen. Für den Fall der Nichtleistung innert der gesetzten Frist wurde Nichteintreten auf die Rechtsvorkehr angedroht. Da der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2006 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. 
B. 
Mit Eingabe vom 27. November 2006 lässt W.________ sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- ersuchen. Zur Begründung wird geltend gemacht, W.________ habe die Kostenvorschussverfügung vom 12. September 2006 nicht erhalten. Sie habe in der Zeit ab 14. bis 25. September 2006 im Spital X.________ stationär behandelt werden müssen und bei ihrer Rückkehr nach Hause keinen Abholschein der Post vorgefunden. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG). 
1.2 Art. 35 OG lässt die Wiederherstellung ganz allgemein "gegen die Folgen der Versäumung einer Frist" zu. Zu diesen Folgen gehört gegebenenfalls auch die wegen der Versäumung der Frist erfolgte Erledigung des Prozesses. Wiederherstellung kann also auch dann verlangt werden, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist; sie führt in diesem Fall zur Aufhebung des Erledigungsentscheides. Daran ändert nichts, dass gemäss Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit der Ausfällung rechtskräftig werden. Rechtskräftige Bundesgerichtsentscheide können nicht nur im Revisionsverfahren nach Art. 136 ff. OG, sondern auch im Verfahren der Fristwiederherstellung gemäss Art. 35 OG aufgehoben werden (BGE 85 II 147). Auch ein Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses ist Folge der Versäumung einer Frist, gegen welche unter den Voraussetzungen von Art. 35 OG Wiederherstellung gewährt werden kann (Urteil H. vom 11. April 2005, H 44/05). 
2. 
Die Gesuchstellerin war mit Verfügung vom 12. September 2006 aufgefordert worden, innert 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren U 355/06 einzuzahlen. Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2006 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, lässt sie am 27. November 2006 sinngemäss die Ansetzung einer neuen Zahlungsfrist verlangen. 
2.1 Das Gesetz lässt die Wiederherstellung einer Frist nur zu, wenn weder der Partei noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 II 182 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 255 Erw. 2a) und wenn binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Entschuldbare Gründe liegen nur vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Schwere Erkrankung oder Unfall können ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, wenn die rechtssuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 112 V 255 Erw. 2a). 
2.2 Die Gesuchstellerin begründet die Fristversäumnis mit einem Spitalaufenthalt in der Zeit vom 14. bis 25. September 2006 und legt eine entsprechende Bestätigung des Spitals X.________ vom 22. September 2006 auf. Selbst wenn der Spitalaufenthalt als unverschuldetes Hindernis akzeptiert würde und die Abholungseinladung vom 12. September 2006 nicht bereits vor dem Spitaleintritt in den Briefkasten der Gesuchstellerin gelegt worden wäre, was nicht weiter abzuklären ist, fehlt es an der zweiten Voraussetzung der Fristwiederherstellung. Am 25. September 2006 ist die Gesuchstellerin aus dem Spital entlassen worden. Spätestens am 10. November 2006 hat sie durch Zustellung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2006 von der versäumten Frist Kenntnis erhalten und hätte innert zehn Tagen reagieren müssen. Die Eingabe vom 27. November 2006 ist daher verspätet, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: