Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_476/2007/leb 
 
Urteil vom 19. Dezember 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Ruedi Bollag, 
 
gegen 
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige A.X.________ (geb. 1977) heiratete im September 2001 in Turhal/TR die ebenfalls aus der Türkei stammende Schweizer Bürgerin B.X.________ (geb. 1983). Im Dezember 2001 reiste er in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Die Eheleute X.________ stellten am 23. Mai 2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Bischofszell; sie leben seit dem 1. Juni 2005 getrennt. Anlässlich der gerichtlichen Anhörung vom 7. Juni 2005 erklärte A.X.________ jedoch, die Scheidung nicht mehr zu wollen, worauf seine Ehefrau zwar an ihren Ausführungen in der Scheidungsklage festhielt, diese aber mit Blick auf die zweijährige Wartefrist zurückzog. Mit Schreiben vom 15. November 2005 an das Ausländeramt (nunmehr Migrationsamt) des Kantons Thurgau legte sie dar, zwischen ihr und ihrem Ehemann habe - entgegen den anderslautenden Erklärungen ihres Ehemannes - keine Annäherung stattgefunden; dieser bedrohe sie mit dem Tod und sie werde nie mehr mit ihm zusammenkommen. 
 
Am 15. Dezember 2005 wies das kantonale Ausländeramt das Gesuch von A.X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn auf den 31. März 2006 aus dem thurgauischen Kantonsgebiet weg. Die von A.X.________ dagegen gerichteten Rechtsmittel wurden vom Departement für Justiz und Sicherheit und vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau abgewiesen. 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2007 beantragt A.X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2007 aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Thurgau anzuhalten, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
Das Departement für Justiz und Sicherheit und das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
C. 
Am 14. September 2007 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
Erwägungen: 
1. 
Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20; in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung; der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. 
 
Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin formell noch besteht, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 128 II 145 E. 1.1.2, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Kein Bewilligungsanspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon insbesondere die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, ist zu prüfen, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist; dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen (BGE 130 II 113 E. 4.2, mit Hinweisen). 
2.2 Das Verwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall von einer solchen rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe aus. 
2.3 Ein Rechtsmissbrauch darf nicht schon allein deshalb angenommen werden, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 130 II 113 E. 4.2, mit Hinweisen). Solche Indizien müssen bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist, d.h. vor Erlangung des grundsätzlichen Anspruches auf die Niederlassungsbewilligung vorgelegen haben (BGE 121 II 97 E. 4c). Ob die Ehe, auf welche sich der Ausländer beruft, seither noch gelebt wurde oder Bestand hatte, ist grundsätzlich unerheblich (Urteil 2C_241/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 3, mit Hinweisen). 
2.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist am 1. Juni 2005 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat unverzüglich das Scheidungsverfahren eingeleitet; sie reichte dazu das auch vom Beschwerdeführer unterzeichnete gemeinsame Scheidungsbegehren vom 23. Mai 2005 ein. Da der Beschwerdeführer aber anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten erklärte, er wolle die Scheidung nicht mehr, zog die Ehefrau die Scheidungsklage zurück; dies mit der Begründung, dass hinreichende Gründe für ein einseitiges Scheidungsbegehren vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist kaum belegt werden könnten, auch wenn sie unabrückbar an ihren Ausführungen festhalte. In ihrem Schreiben vom 15. November 2005 an das Ausländeramt bekräftigte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie werde nie mehr mit diesem zusammenkommen; er laufe ihr ständig über den Weg und drohe sie zu verletzen; sie hasse ihren Ehemann; schliesslich ersuchte sie den zuständigen Sachbearbeiter zu schauen, dass ihr Mann die Schweiz verlasse, ansonsten sie in der Schweiz nie ein normales Leben weiterführen könne. Am 23. November 2005 hat sie dem Sachbearbeiter telefonisch bestätigt, sie möchte nie mehr im Leben mit ihrem Mann zusammenkommen; sie fühle sich von diesem belästigt; er sei ihr grösster Feind. Zudem habe sie nun in der Türkei die Scheidung beantragt. In einem weiteren Brief vom 9. Dezember 2005 teilte sie dem Ausländeramt mit, ihr Mann belästige sie jetzt nicht mehr; er laufe ihr "so zu sagen" nicht mehr über den Weg; sie wolle, das ihr Mann in der Schweiz bleibe, sie sei keine leidtragende Person. 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es nicht unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, dass nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung durch die Ehefrau nicht mehr an ein eheliches Zusammenleben zu denken war. Dies gilt auch für die Feststellung, die Haltung der Ehefrau hinsichtlich ihrer Absicht auf Scheidung der Ehe sei konsequent und unwidersprüchlich. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in einer eigenen, abweichenden Auslegung der verschiedenen Äusserungen der Ehefrau und lässt die Folgerungen des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Angesichts der klaren Haltung der Ehefrau durfte das Verwaltungsgericht auch in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Befragungen vorzunehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich um ein Zusammenkommen bemüht haben sollte - was das Verwaltungsgericht keineswegs verkennt -, kann kein Zweifel daran bestehen, dass für die Ehefrau nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung zu keinem Zeitpunkt mehr in Frage kam. Der Beschwerdeführer bringt keine überzeugenden Indizien vor, die darauf schliessen lassen könnten, die Ehefrau sei inzwischen von dieser klaren Haltung abgewichen. Eine offensichtlich unzutreffende Feststellung des Sachverhalts liegt nicht vor. 
2.5 Unter den gegebenen Umständen durfte das Verwaltungsgericht gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts - die von ihm entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verkannt wird - ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, die Ehe des Beschwerdeführers habe im massgebenden Zeitpunkt der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bereits seit einiger Zeit nur noch formell bestanden und seine Berufung darauf sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Es kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 2b). 
3. 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Küng