Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_413/2018
Urteil vom 19. Dezember 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitsgericht des Kantons Luzern,
Beschwerdegegner,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Ochsner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juni 2018 (Verfahren Arbeitsgericht des Kantons Luzern, 1B5 15 20).
In Erwägung,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der B.________ AG (Arbeitgeberin), vor dem Arbeitsgericht des Kantons Luzern unter anderem eine am 1. April 2015 eingereichte Diskriminierungsklage betreffend Forderungen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) hängig ist;
dass die Arbeitgeberin mit Editionsaufforderung vom 15. November 2016 unter anderem unter Hinweis auf bestimmte Stellen der Replik ersucht wurde, den ungeschwärzten Arbeitsvertrag inklusive Unterschriften zwischen C.________ und B.________ International Inc. (nachfolgend: Schwestergesellschaft) vom 25. August 2008 einzureichen;
dass die Arbeitgeberin am 28. November 2016 eine " (Kopie) Arbeitsvertrag C.________ ungeschwärzt " einreichte und mitteilte, sie verfüge nur über dieses Dokument in Kopie und das Original wäre bei der Schwestergesellschaft zu edieren;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2017 neben einem Sistierungsantrag eventualiter unter anderem beantragte, den unterzeichneten Arbeitsvertrag von C.________ zu edieren, weil der eingereichte Vertrag keine Unterschrift von C.________ aufweise und es sich offensichtlich um eine Offerte handle;
dass die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2017 beantragte, den Editionsantrag abzulehnen, und ausführte, sie sei der Editionsaufforderung nachgekommen mit dem Hinweis, dass sie nur über das ins Recht gelegte Dokument in Kopie verfüge;
dass sie, für den Fall, dass dem Editionsantrag stattgegeben würde, darauf hinwies, der unterzeichnete Arbeitsvertrag sei von der Schwestergesellschaft zu edieren;
dass die Instruktionsrichterin, nachdem am 4. September 2017 eine Instruktionsverhandlung mit Zeugeneinvernahmen durchgeführt worden war, mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 den Parteien mitteilte, das Gerichtsverfahren sei spruchreif und die Durchführung einer Hauptverhandlung aus richterlicher Sicht nicht erforderlich, und den Parteien die Gelegenheit einräumte, eine solche zu verlangen;
dass sie nach einem Anwaltswechsel des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 bestätigte, das Gericht erachte die Sache als spruchreif, und darauf hinwies, sie werde an einer möglichen Hauptverhandlung keine weiteren Beweise mehr abnehmen;
dass der Beschwerdeführer am 2. November 2017einen Sistierungsantrag und einen Antrag auf nachfolgende Vereinigung mit einem anderen zwischen denselben Parteien beim Arbeitsgericht hängigen Verfahren stellte und in dieser Eingabe seinen Editionsantrag erneuerte;
dass die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2017 im Wesentlichen die Begehren um Sistierung und Verfahrensvereinigung abwies und Gelegenheit zur Einreichung von schriftlichen Schlussvorträgen und Kostennoten einräumte;
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Dezember 2017 diese Verfügung beim Kantonsgericht des Kantons Luzern anfocht und mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 30. Januar 2018 erneut die Edition des unterzeichneten Vertrages verlangte;
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe eine neue "Beschwerde Verweigerung des rechtlichen Gehörs" einreichte;
dass das Kantonsgericht am 27. April 2018 auf diese Beschwerden nicht eintrat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_347/2018 und 4A_349/2018 vom 19. Juli 2018);
dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 erneut eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung beim Kantonsgericht einreichte, in der er nunmehr als Gegenpartei das Arbeitsgericht aufführte und beantragte, den unterschriebenen Vertrag von C.________ mit allen relevanten Beilagen (Optionsreglement, Spesenreglemente, Krankenkassenreglement, usw.) zu edieren;
dass das Kantonsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 13. Juni 2018 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, den Entscheid vom 13. Juni 2018 kostenfällig aufzuheben und den Beteiligten Frist zur Vernehmlassung anzusetzen;
dass er sein vorinstanzlich gestelltes Begehren wiederholt und eventuell beantragt festzustellen, dass nebst den Beschuldigten bei der Arbeitgeberin auch das Arbeitsgericht sich der Beihilfe der Unterdrückung einer rechtlich vermögensrelevanten Urkunde gemäss Art. 254 StGB strafbar gemacht habe;
dass von der Einholung einer Vernehmlassung abzusehen ist, da sich die Beschwerde bereits aus formellen Gründen als offensichtlich unzulässig erweist;
dass der Beschwerdeführer meint, beim angefochtenen Entscheid handle es sich einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG;
dass der angefochtene Entscheid das Verfahren weder insgesamt noch für einen Teil der gestellten Begehren abschliesst (das Verfahren betreffend die Diskriminierungsklage blieb weiterhin hängig) und daher weder einen Teil- (Art. 91 BGG) noch einen Endentscheid (Art. 90 BGG) darstellt;
dass nach Ar. 94 BGG gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden kann, die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde aber nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines Entscheids gegeben ist, der unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2 mit Hinweis);
dass der Beschwerdeführer sich nicht auf eine derartige Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung beruft;
dass Vor- oder Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), soweit sie sich auf den Endentscheid auswirken, zusammen mit diesem angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG) und eine separate Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
dass es dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass eine der in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sofern dies nicht geradezu in die Augen springt (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 400);
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, der angefochtene Entscheid könne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), ein solcher aber nur gegeben ist, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (BGE 141 III 80E. 1.2, 395 E. 2.5 S. 399 f.);
dass nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dartut, inwiefern ihm ein derartiger Nachteil drohen könnte, zumal in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen den erstinstanzlichen Sachentscheid nötigenfalls eine Ergänzung des Beweisverfahrens vorgenommen oder angeordnet werden könnte (vgl. BGE 141 III 80E. 1.2 S. 81);
dass zudem in einer Beschwerde in Zivilsachen neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG);
dass nicht festgestellt ist und der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass er das Feststellungsbegehren bereits vor der Vorinstanz gestellt hätte, so dass dieses ohnehin unzulässig wäre;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen darzutun ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116);
dass auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten wäre, soweit darin, ohne rechtsgenügliche Rügen gegen den angefochtenen Entscheid zu erheben, Verfahren besprochen werden, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden;
dass die Vorinstanz im Wesentlichen erkannte, die erste Instanz werde, wenn sie ihren Entscheid fälle, zu begründen haben, welche Beweismittel sie aus welchen Gründen nicht abgenommen habe, und die Frage, ob insoweit eine Rechtsverweigerung gegeben ist, könne der Rechtsmittelinstanz erst mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts in der Sache unterbreitet werden;
dass sich die Beschwerde mit dieser Begründung nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen darauf beschränkt zu behaupten, die Sache sei entgegen der Auffassung der Instruktionsrichterin des Arbeitsgerichts nicht spruchreif;
dass es damit auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid mangelt (Art. 42Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerde damit insgesamt als offensichtlich unzulässig und nicht hinreichend begründet erweist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht darauf einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird, wobei die Kosten nicht nach Streitwert, sondern nach Art. 65 Abs. 4 lit. b BGG festzusetzen sind;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak