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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1003/2022  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. November 2022 (VB.2022.00503). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1956), deutsche Staatsangehörige, reiste am 4. November 2021 in die Schweiz ein. Am 5. November 2021 ersuchte sie beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 13. Januar 2022 ab.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. August 2022 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, am 7. November 2022 ab. 
 
1.2. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen Angehörige eines EU-Mitgliedstaats - wie die Beschwerdeführerin - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit haben können (Art. 4 FZA [SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA). Es ist sodann zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin keine nachhaltige und (möglichst) existenzsichernde Geschäftstätigkeit und somit keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA ausübe, sodass sie aus dieser Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin, die in einer "Not-Wohnung" in U.________ lebe und von der Fürsorge unterstützt werde, nicht über genügende finanzielle Mittel, weshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit (Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) ausser Betracht falle.  
Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, die nicht auf Stellensuche sei, keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]) habe. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, "die Mysterien des Lebens entschlüsselt" zu haben und Bücher zu diesem Thema zu verfassen. Für ihre aktuellen Projekte benötige sie ein Zuhause, wo sie sich "geborgen, glücklich und bestens inspiriert" fühle. Eine solche Heimat habe sie in U.________ gefunden, weshalb sie in der Schweiz bleiben und eine "Green Card" erhalten wolle. Weiter legt sie einen "Businessplan" vor, gemäss welchem sie durch ihre Tätigkeiten als Schriftstellerin und Coach Einnahmen in Millionenhöhe erzielen werde, wobei die entsprechenden Behauptungen völlig unsubstanziiert bleiben. Im Übrigen enthält die Beschwerdeschrift langfädige Ausführungen zur Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin bzw. zu ihrem "geistigen Wachstumsprozess".  
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. So gelingt es ihr nicht ansatzweise darzutun, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es erwogen hat, dass sie gestützt auf das FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA habe. 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov