Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1265/2024
Urteil vom 19. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Prozesskaution; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. November 2024 (UE240370-O/Z01).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 10. Oktober 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. September 2024 (Verfahren B-4/2024/10035972). Mit Verfügung vom 1. November 2024 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 22. November 2024 (Postaufgabe) beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesgericht sinngemäss, diese Verfügung sei aufzuheben und ihm sei für das kantonale Beschwerde- sowie das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.
Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich bislang kein solches Gesuch gestellt und das Obergericht hat entsprechend (noch) nicht darüber entschieden. Daher liegt insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément