Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_106/2024  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Meret Adam, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2024 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV (D-4008/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, Staatsangehöriger aus Sierra Leone, ersuchte am 3. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl und machte dabei unter anderem geltend, am 7. Juli 2006 geboren und somit minderjährig zu sein. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass A.________ am 8. April 2023 in Italien aufgegriffen und am darauf folgenden Tag daktyloskopisch erfasst worden war. Am 8. Mai 2023 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden. 
Am 11. Mai 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch das SEM statt. Darin machte A.________ im Wesentlichen geltend, am 7. Juli 2006 geboren und minderjährig zu sein. Als Elf- oder Zwölfjähriger respektive im Jahr 2018 habe er Sierra Leone verlassen. Da er bei seiner Ausreise sehr jung gewesen sei, habe er weder jemals einen Pass noch eine Identitätskarte beantragt. Er verfüge weder über weitere Identitätsdokumente noch könne er solche organisieren. 
Am 24. Mai 2023 lieferte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) ein Gutachten zur Altersschätzung ab und kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass bei A.________ von einem durchschnittlichen Alter von 21,4 - 28,7 Jahren und von einem Mindestalter von 21,6 Jahren auszugehen sei. Das von ihm angegebene Lebensalter von sechzehn Jahren und zehn Monaten könne demnach nicht zutreffen und seine Volljährigkeit sei zu bestätigen. Am 6. Juni 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass A.________ unter demselben Namen sowie dem Geburtsdatum vom 7. Juli 2006 registriert worden und unmittelbar danach - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - untergetaucht sei. 
 
B.  
Am 28. Juni 2023 verfügte das SEM die Änderung des Geburtsdatums von A.________ im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Es trug neu den 1. Januar 2002 als Geburtsdatum ein und liess einen Bestreitungsvermerk anbringen. 
 
C.  
A.________ erhob am 19. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vom 1. Januar 2004 (recte 2002) auf den 7. Juli 2006. Der Beschwerde wurden die Originale einer Geburtsurkunde vom 7. Juli 2006, einer Geburtsurkunde vom 5. Juli 2023, einer National Identity Card, eines Umschlags der DHL und eines an ihn adressierten Briefes beigelegt. Mit Urteil vom 15. Januar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und entschied, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum von A.________ vom 1. Januar 2002 und der Bestreitungsvermerk unverändert bleiben würden. 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 15. Februar 2024 beantragt A.________, das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 7. Juli 2006 anzupassen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das SEM bzw. die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hat sich am 6. März 2024 vernehmen lassen und beantragt sinngemäss Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 16. Mai 2024 an seiner Beschwerde festgehalten. Am 4. Juli 2024 hat er den Beizug von Akten betreffend seine Befragung durch das SEM vom 2. Juli 2024 verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist mit dem Urteil vom 15. Januar 2024 ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Ausnahme von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG greift nicht (Urteil 1C_391/2024 vom 25. August 2025 E. 1 mit Hinweis). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer verlangt den Beizug der Akten des SEM betreffend eine Anhörung vom 2. Juli 2024. Es handelt sich dabei um neue Beweismittel. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb diese neuen Beweismittel beigezogen werden sollten. Ebenso wenig wird vom ihm ausgeführt, dass erst der angefochtene Entscheid Anlass für diesen Antrag war (Art. 99 Abs. 1 BGG). Von einem entsprechenden Aktenbeizug ist daher abzusehen. 
 
3.  
Im vorinstanzlichen Verfahren umstritten war die Richtigkeit des Eintrags des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. 
 
3.1. Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben führt das SEM das ZEMIS. Dieses dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich Personen aus dem Asylbereich (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA; SR 142.51]; Art. 1 der Verordnung vom 12.April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]). Das Geburtsdatum gehört zu den Stammdaten, die allen zugriffsberechtigten Benutzerinnen und Benutzern zugänglich sind (Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ZEMIS-Verordnung). Art. 9 BGIAA sieht vor, dass das SEM die von ihm oder in seinem Auftrag im ZEMIS bearbeiteten Daten verschiedenen Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen kann, darunter den Polizeibehörden, der zentralen Ausgleichsstelle (bspw. zur Abklärung von Leistungsgesuchen) und den Zivilstandsämtern (bspw. für die Vorbereitung einer Eheschliessung). Die Zweckbestimmung des Eintrags geht somit über das Asylverfahren hinaus (Urteil 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2.1).  
 
3.2. Gesuche um Berichtigung eines Eintrags im ZEMIS sind gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG; SR 235.1) bzw. vom 19. Juni 1992 zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung in der geltenden bzw. in der bis zum 31. August 2023 geltenden Fassung). Das am 1. September 2023 in Kraft getretene, revidierte Datenschutzgesetz kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da der Entscheid des SEM vor dessen Inkrafttreten ergangen ist. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht (Art. 70 DSG).  
 
3.2.1. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern und alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 aDSG). Werden Personendaten von einem Organ des Bundes bearbeitet, konkretisiert Art. 25 aDSG die Rechte von betroffenen Personen. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. a aDSG die Berichtigung von unrichtig erfassten Personendaten verlangen. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sieht zudem vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.  
Grundsätzlich hat die Bundesbehörde, welche Personendaten bearbeitet, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn sie von einer betroffenen Person bestritten wird. Der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, obliegt hingegen der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen (Art. 25 Abs. 2 aDSG). Spricht mehr für die Richtigkeit der von einer betroffenen Person verlangten Änderung, sind die Personendaten zu berichtigen und ebenfalls mit einem derartigen Vermerk zu versehen (Urteile 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1 und 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2.3 mit Hinweis). 
 
3.2.2. Die Vorinstanz ging wie das SEM davon aus, dass sich das richtige Geburtsdatum mangels rechtsgenüglicher Beweismittel nicht exakt feststellen lasse. Damit war das Geburtsdatum nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Vorinstanz hielt den geänderten Eintrag (Geburtsdatum: 1. Januar 2002) für wahrscheinlicher als den vom Beschwerdeführer verlangten (Geburtsdatum: 7. Juli 2006). Dass es sich beim 1. Januar um einen fiktiven Geburtstag handelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden (Urteil 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 mit Hinweis).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, weil sich die Vorinstanz nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe, wonach dem Altersgutachten ein verminderter Beweiswert zukomme. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz hat sich mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und dem Beschwerdeführer war es auch möglich, in Kenntnis der Begründung des vorinstanzlichen Urteils Beschwerde zu erheben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die geltenden Verpflichtungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107]) bezüglich konkreter Abklärungen (namentlich Art. 3 und Art. 22) nicht erfüllt. Jedoch wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, wo konkret keine hinreichende Abklärung des Sachverhaltes durch das SEM oder die Vorinstanz stattgefunden haben soll, die Art. 3 und Art. 22 KRK nicht entsprochen haben soll. So gibt der Beschwerdeführer selber an, dass er beim Verfahren bei der Vorinstanz als Minderjähriger gegolten habe und eine Beiständin zur Seite gehabt habe. Ebenso wurde er im Verfahren beim SEM wie auch bei der Vorinstanz rechtlich vertreten. Eine Verletzung von Verpflichtungen aus der KRK wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert begründet und ist nicht auszumachen. 
 
6.  
Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, der von der Vorinstanz bestätigte Eintrag des Geburtstags im ZEMIS beruhe auf einer falschen Sachverhaltswürdigung. In diesem Zusammenhang rügt er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 VwVG (SR 172.021). 
 
6.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsfrage ist auch die Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht ebenfalls nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft wird (BGE 144 II 332 E. 4.2).  
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4; je mit Hinweisen). 
Fachgutachten unterliegen als Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und werden dennoch keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen, kann sich das als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 mit Hinweis). 
 
6.2. Die Vorinstanz hat sich für die Bestimmung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht stark auf das Gutachten des IRM zur Altersschätzung abgestützt.  
 
6.2.1. Das IRM führte beim Beschwerdeführer eine körperliche, eine zahnröntgenologische und radiologische Untersuchungen durch. Die radiologischen Untersuchungen umfassten das Röntgen der linken Hand und einen Schichtröntgenscan (CT) der medialen Anteile der Schlüsselbeine. Die Begutachtung basiert unter anderem auf den Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD; <https://www.dgr m.de/ fileadmin/PDF/AG_FAD/empfehlungen_strafverfahren.pdf> [besucht am 20. November 2025]) und dem Methodendokument Forensische Altersdiagnostik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Juni 2022 (nachfolgend: Methodendokument SGRM; <https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf> [besucht am 20. November 2025]).  
Die Handknochenanalyse eignet sich nicht zum Beweis der Volljährigkeit, weil sie nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskeletts zur Altersschätzung beigezogen werden kann, welche ab einem minimalen Alter von ungefähr 16 Jahren geschieht (vgl. Urteil 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 3.1.2.1; Methodendokument SGRM S. 10; MARINE MASGONTY, Evaluation de l'âge des RMNA en procédure d'asile, in: Jusletter vom 14. April 2025, N. 64). Die Analyse der Weisheitszähne eignet sich ebenfalls nicht als alleiniges Kriterium für die forensische Altersschätzung (Methodendokument SGRM S. 11; in diesem Sinn auch MASGONTY, a.a.O., N. 63; vgl. auch Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden der AGFAD, S. 2, wonach zur Erhöhung der Aussagesicherheit und zur Erkennung altersrelevanter Entwicklungsstörungen verschiedene Methoden eingesetzt werden sollen). Gemäss dem Methodendokument SGRM beeinflusst die ethnische Zugehörigkeit die Weisheitszahnentwicklung, weshalb bei der Altersschätzung mittels Zahnanalyse wenn möglich populationsspezifische Referenzstudien beigezogen werden müssten (a.a.O., S. 9 und 11). Für die forensische Altersdiagnostik von grosser Bedeutung ist die Schlüsselbeinanalyse, zumal sich die medialen Epiphysenfugen der Schlüsselbeine als letzte Knochen des menschlichen Körpers schliessen (Methodendokument SGRM S. 7 und S. 10 f.; bedingt zustimmend hinsichtlich der Eignung der Schlüsselbeinanalyse für die Altersschätzung auch MASGONTY, a.a.O., N. 65; vgl. zum Ganzen auch Urteil 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 3.1.2.1). Allerdings liefert auch die Schlüsselbeinanalyse nicht immer eindeutige Ergebnisse (vgl. Methodendokument SGRM S. 10 mit Hinweisen). 
 
6.2.2. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers kamen die Gutachter zum Schluss, es ergäben sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von aktuellen oder früheren Krankheiten oder Medikamenteneinnahmen, die Wachstum und Entwicklung beeinflusst haben könnten. Die zahnröntgenologischen Untersuchung umfasste die Analyse der beiden Weisheitszähne des Unterkiefers. Die Gutachter wiesen darauf hin, dass es nur limitierte Daten über die Kalzifikation und Eruptionszeiten von Zähnen betreffend der aus Sierra Leone stammenden Population gebe. Die zahnärztliche Untersuchung ergab ein geschätztes Mindestalter von 17,38 Jahren und ein Durchschnittsalter von 21,4 Jahren. Das Röntgen der linken Hand ergab ein Mindestalter von 16,1 Jahren. Der durchgeführte Schichtröntgenscan (CT) der medialen Anteile der Schlüsselbeine ergab ein Mindestalter von 21,6 Jahren und ein durchschnittliches Alter von 28,7 Jahren. Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht derselben Population entstammt, die im Rahmen der Schlüsselbeinanalyse als Referenz verwendet wurde.  
Die Gutachter stützten sich für die Altersschätzung letztlich in erster Linie auf den durchgeführten Schichtröntgenscan (CT) der medialen Anteile der Schlüsselbeine. Dies drängte sich vorliegend namentlich deshalb auf, weil es nur limitierte Daten über die Zahnentwicklung betreffend der aus Sierra Leone stammenden Population gibt. Die Schlüsselbeinanalyse ergab ein Ossifikationsstadium 4, was gemäss der verwendeten Referenzstudie einem Mindestalter von 21,6 Jahren entspricht. Die Gutachter bestätigten die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und kamen zum Schluss, das angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten erscheine nicht möglich. Die Vorinstanz würdigte das Gutachten, hielt dieses für schlüssig und erblickte darin ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. 
 
6.2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten nur in einem einzelnen Punkt. Er bringt vor, im Rahmen der Beurteilung der Verknöcherung des Schlüsselbeins seien keine Referenzwerte verwendet worden, die derselben Population entstammen.  
Im Methodendokument SGRM wird ausgeführt, auf der Grundlage des aktuellen internationalen Schrifttums ergäben sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung, weshalb die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien (a.a.O., S. 8 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 1C_452/2021 vom 23. November 2022 E. 4.1.3 und 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Schlüssigkeit des Gutachtens wird somit nicht ernsthaft erschüttert, weil im Rahmen der Schlüsselbeinanalyse keine Referenzwerte verwendet wurden, die derselben Population des Beschwerdeführers entstammen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Schlüsselbeinanalyse beim Beschwerdeführer ein Ossifikationsstadium 4 bzw. ein Mindestalter von 21,6 Jahren ergab, während gemäss den im Methodendokument SGRM zitierten Studien auf ein Mindestalter von 18 Jahren bereits ab einem Ossifikationsstadium von 3c geschlossen werden kann (a.a.O., S. 11 mit Hinweisen; bezüglich letzterer Aussage kritisch MASGONTY, a.a.O., N. 65). 
Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Schlüsselbeinanalyse vorliegend vorrangige Bedeutung zukam und dass diese ein Mindestalter von deutlich über 18 Jahren ergab, ist die gutachterliche Bestätigung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers eindeutig und schlüssig. Hinzu kommt, dass es im datenschutzrechtlichen Zusammenhang unabhängig von der Wahrscheinlichkeit der Minder- bzw. Volljährigkeit um die überwiegende Wahrscheinlichkeit von zwei verschiedenen Geburtsdaten geht (vgl. E. 3.2 hiervor). Diesbezüglich von Bedeutung ist nicht allein das gutachterlich festgestellte Mindestalter, sondern namentlich das geschätzte durchschnittliche Lebensalter (vgl. Urteile 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.3 und 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2 und 4). Dieses wurde im Gutachten unter Berücksichtigung der Untersuchung der Weisheitszähne und der Schlüsselbeinanalyse mit 21,4 - 28,7 Jahren angegeben (vgl. auch E. 6.2.2 hiervor). Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum liegt weit ausserhalb der medizinisch ermittelten Altersspanne. 
Auch der Umstand, dass das mittels Analyse der Weisheitszähne ermittelte durchschnittliche Alter (21,4 Jahre) tiefer liegt als das mittels Schlüsselbeinanalyse ermittelte Mindestalter (21,6 Jahre), erschüttert die Glaubwürdigkeit des Gutachtens nicht ernsthaft, zumal dort auf die unsichere Datenlage über die Zahnentwicklung betreffend der aus Sierra Leone stammenden Population hingewiesen wird. Immerhin ist einzuräumen, dass die grosse Differenz zwischen der Altersbestimmung mittels Analyse der Weisheitszähne (durchschnittliches Alter von 21,4 Jahren) und der Bestimmung mittels Schlüsselbeinanalyse (durchschnittliches Alter von 28,7 Jahren) im Gutachten nicht ausführlich erklärt bzw. begründet wird. Dies kann aber vorliegend, wo das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sehr deutlich auch unter dem tieferen der beiden gutachterlich festgestellten Durchschnittsalter liegt, noch toleriert werden. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert wäre. 
 
6.3. Den vom Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens beschafften und eingereichten Dokumenten erkannte die Vorinstanz einen verminderten Beweiswert zu.  
 
 
6.3.1. Die Vorinstanz anerkannte zwar, dass die eingereichten Dokumente keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen und die Angaben des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums mit den Angaben auf den beiden Geburtsurkunden und der Identitätskarte übereinstimmen. Dennoch stufte sie den Beweiswert der genannten Dokumente als gering ein, dies unter anderem weil in Sierra Leone Korruption in staatlichen Institutionen verbreitet sei und weil die Dokumente auf nicht legale Weise erstanden worden sein könnten. Hierfür spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Belege oder Kaufquittungen eingereicht habe, welche den offiziellen Erwerb der Dokumente belegen könnten. In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz ausserdem auf die Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen und im vorinstanzlichen Verfahren ab. Seine Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt habe und er zum Beleg seiner Identität auch keine anderen Dokumente beschaffen könne, stünden im Widerspruch zur Annahme, dass er anschliessend innerhalb kürzester Zeit über zuvor nicht erwähnte, in Tunesien lebende Familienmitglieder bzw. Vertrauenspersonen auf legale Weise Identitätsdokumente habe beschaffen können. Auch stünden die genannten Erklärungen im erstinstanzlichen Verfahren im Widerspruch zu seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er seine biometrischen Daten vor der Ausreise registriert und bereits Jahre zuvor eine Identitätskarte beantragt habe.  
 
6.3.2. Die Vorinstanz hat sich mit den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten auseinandergesetzt. Wenn die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Situation in Sierra Leone, auf die sich teilweise widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf die kurze Zeit zwischen der Befragung und dem Einreichen der Dokumente gewisse Ungereimtheiten bei der Beschaffung der Dokumente bzw. in Bezug auf deren Wahrheitsgehalt anführte und den Dokumenten dementsprechend nur einen herabgeminderten Beweiswert zusprach, so kann dies jedenfalls nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vorgenommen hat. Dies zumal sich der rechtlich relevante Sachverhalt für die Vorinstanz insgesamt in genügender Weise aus den ihr vorliegenden Unterlagen ergab und sie ohne Willkür annehmen durfte, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Blick auf das vom SEM eingeholte Fachgutachten und die weiteren tatsächlichen Umstände, ohne in Willkür zu verfallen, zum Schluss kommen durfte, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2002 sei wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vom 7. Juli 2006. Inwiefern die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als verletzt gerügten Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 VwVG vorliegend eine über Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung hätten, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Eine im Sinne von Art. 9 BV willkürliche vorinstanzliche Beweiswürdigung oder sonst auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist - soweit vom Beschwerdeführer überhaupt ausreichend gerügt - nicht auszumachen.  
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, das sich (sinngemäss) auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten beschränkt, wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt. 
 
4.  
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle