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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_271/2025  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Ros, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Christa-Maria 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kosten (Erbschaft), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 10. März 2025 (OG Z 24 14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Erbvertrag vom 28. September 2021 enterbte D.________ seinen Sohn A.________ (Beschwerdeführer) und übertrug verschiedene Vermögenswerte an B.________ (Beschwerdegegnerin 1). Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren klagte A.________ beim Landgericht Uri gegen B.________ und C.________ (Beschwerdegegner 2) auf Ungültigerklärung der Enterbung, Feststellung, dass er mit einem Pflichtteil von 3/16 am Nachlass des Vaters beteiligt ist, und Herabsetzung der Zuwendung an B.________ auf jenen Bruchteil ihres Wertes, der ihm seinen vollen Pflichtteil verschafft. 
Mit Beschluss vom 31. Juli 2024 schrieb das Landgericht das Verfahren zufolge Klageanerkennung als erledigt vom Geschäftsprotokoll ab. Die Gerichtskosten von Fr. 2'100.-- (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) auferlegte es zu einem Drittel A.________ und zu zwei Dritteln B.________ und C.________. Parteientschädigung sprach es keine zu. 
 
B.  
Hiergegen beschwerte sich A.________ beim Obergericht des Kantons Uri und beantragte, es seien in diesbezüglicher Aufhebung des Entscheids des Landgerichts die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in solidarischer Haftbarkeit B.________ und C.________ aufzuerlegen und diese seien zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien B.________ (eventuell B.________ und C.________) aufzuerlegen und diese sei (eventuell seien) zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteikostenentschädigung auszurichten. 
Mit Entscheid vom 10. März 2025 (eröffnet am 11. März 2025) wies das Obergericht die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegte es A.________, den es ausserdem verpflichtete, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- und C.________ eine solche von Fr. 300.-- zu bezahlen. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 10. April 2025 ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Beschluss des Landgerichts teilweise aufzuheben und die Kosten beider kantonaler Verfahren seien entsprechend den vor Obergericht gestellten Anträgen zu verlegen. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton Uri, eventuell B.________, subeventuell B.________ und C.________, aufzuerlegen und ihm sei zu Lasten des Kostenpflichtigen eine angemessene Parteikostenentschädigung auszurichten. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine erbrechtliche Streitigkeit und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Die in der Hauptsache gegebene Beschwerde ist auch bezüglich der Nebenpunkte des Entscheids zulässig und damit auch gegen die hier allein strittige Verteilung der Prozesskosten im Verfahren vor den kantonalen Instanzen (BGE 138 I 94 E. 2.2; 134 I 159 E. 1.1).  
 
1.2. War wie vorliegend bereits vor der Vorinstanz nur die Kostenfrage streitig, liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, deren Streitwert sich nach den im kantonalen Verfahren umstrittenen Kosten richtet (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 143 III 46 E. 1; Urteil 5A_283/2024 vom 13. November 2024 E. 1.1). Das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist nicht erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Er macht indes geltend, die Beschwerde in Zivilsachen sei dennoch zulässig, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG stelle (zum Begriff vgl. BGE 144 III 164 E. 1). Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht dabei vor, im kantonalen Beschwerdeverfahren bei der Prüfung des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts zu grosse Zurückhaltung geübt und dadurch Art. 320 Bst. b ZPO entgegen der bisherigen Lehre und Rechtsprechung angewandt zu haben. Falls diese Bestimmung neu entsprechend der Lesart des Obergerichts ausgelegt werden solle, sei dies von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. auch hinten E. 4). Damit verkennt er, dass es sich in der Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt (BGE 146 II 276 E. 1.2.1).  
 
1.3. Dementsprechend ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) das zutreffende Rechtsmittel. Da der Beschwerdeführer zu deren Erhebung berechtigt ist (Art. 115 BGG) und die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 114 und 117 BGG; E. 1.1 hiervor), ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen darauf einzutreten.  
 
2.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Auch die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind, kann dieses nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung derartiger Rechte beruhen (Art. 118 Abs. 1 und 2 BGG). Den Vorwurf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, während es auf die Beschwerde bei rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, im Zusammenhang mit der Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Art. 107 Abs. 1 Bst. f und Art. 320 Bst. b ZPO sowie Art. 8 ZGB willkürlich angewandt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben (vgl. hinten E. 4-6). 
Ausserdem erachtet er den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Teilgehalt der Begründungspflicht als verletzt. Der angefochtene Entscheid enthalte keine hinreichende Begründung dafür, weshalb das Obergericht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nach der Generalklausel von Art. 106 ZPO, sondern in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO verteilt habe. Der Vorwurf ist unbegründet: Wie sich der Begründung des angefochtenen Entscheids entnehmen lässt, hält das Obergericht ein Abweichen vom Unterliegerprinzip bei der Kostenverteilung in erbrechtlichen Prozessen für zulässig. Ausserdem hätten alle Parteien es gleichermassen unterlassen, die Schlichtungsbehörde über die bestehende Vergleichsbereitschaft hinsichtlich des Streitgegenstands zu informieren, was die ermessensweise Kostenverlegung rechtfertige (vgl. im Einzelnen hinten E. 5.1). Wie letztlich bereits die vorliegende Beschwerde zeigt, wurde der Beschwerdeführer durch diese Ausführungen in die Lage versetzt, den angefochtenen Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage beim Bundesgericht anzufechten. Damit ist dem Gehörsanspruch Genüge getan (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1). Anders als der Beschwerdeführer zu glauben scheint, betrifft die Frage, ob die Auffassung des Obergerichts zutreffend ist, sodann nicht den Gehörsanspruch, sondern die Rechtsanwendung (BGE 146 II 335 E. 5.2; 145 III 324 E. 6.1). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Obergericht habe Art. 320 Bst. b ZPO willkürlich angewandt (allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1).  
Wie das Obergericht festhält, verlegte das Landgericht die Kosten des abgeschriebenen Hauptverfahrens deshalb in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO, weil alle Verfahrensbeteiligten die letztlich nicht notwendige Verfahrenseinleitung gleichermassen zu verantworten hätten. Von Anfang an seien die Erbenstellung des Beschwerdeführers und dessen Pflichtteil unbestritten gewesen. Das Schlichtungsverfahren habe gemäss der Erstinstanz zwar eingeleitet werden müssen, weil eine aussergerichtliche Anerkennung der auf dem Spiel stehenden Ansprüche nicht möglich gewesen sei. Trotz gegenteiliger vorangehender Abrede sei die Anerkennung im Schlichtungsverfahren dann aber nicht erfolgt, wobei der Beschwerdeführer nicht auf einer Klageanerkennung bestanden habe. Demgegenüber hat es nach Dafürhalten des Obergerichts nicht nur am Beschwerdeführer gelegen, bereits im Schlichtungsverfahren Klarheit zu schaffen und auf der Anerkennung zu bestehen. Insoweit habe das Landgericht seinem Kostenentscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Dieser Fehler könne jedoch nicht als geradezu willkürlich angesehen werden. In der Folge stützte das Obergericht den Entscheid der Erstinstanz (vgl. hinten E. 5). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer anerkennt zwar, dass die unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 320 Bst. b ZPO nur dann ein Beschwerdegrund ist, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist. Gelange das Obergericht aber wie hier zum Schluss, dem Kostenentscheid des Landgerichts liege eine falsche Sachverhaltsfeststellung zugrunde, sei die weitere Prüfung, ob diese auch willkürlich sei, geradezu unhaltbar. Hierdurch nehme die Vorinstanz eine Differenzierung vor, die dem Gesetz nicht innewohne. Bestehe eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, dürfe nicht zwischen willkürlich bzw. qualifiziert falsch festgestellten Sachverhalten und einfach bzw. unqualifiziert falsch festgestellten Sachverhalten unterschieden werden. Art. 320 Bst. b ZPO erfasse nicht nur die subjektiv vorwerfbar falsche Feststellung des Sachverhalts, sondern auch jene, die auf einem blossen Versehen beruhe. Indem das Obergericht daher zwar einen Fehler in der Feststellung des Sachverhalts feststelle, diesen dann aber als minder schwer einstufe und ihn nicht ahnde, verfalle es in Willkür. Das Obergericht hätte daher den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund der für den Verfahrensausgang relevanten fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts durch das Landgericht korrigieren müssen. Das überzeugt nicht:  
 
4.3. Wie der Beschwerdeführer im Prinzip richtig erkennt, ist gemäss Art. 320 Bst. b ZPO die Feststellung des Sachverhalts nur dann ein Beschwerdegrund, wenn sie "offensichtlich unrichtig" und damit willkürlich ist (BGE 138 III 232 E. 4.1.2). Der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Willkür in der Feststellung des Sachverhalts ist gegenüber der bloss unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ein qualifizierendes Element inhärent (FREIBURGHAUS/AHFELDT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 5 f. zu Art. 320 ZPO; vgl. auch BOVEY, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 105 BGG). Es überzeugt daher nicht, wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz deshalb Willkür bei der Anwendung von Art. 320 Bst. b ZPO vorwirft, weil sie eben dieser Unterscheidung zwischen unrichtiger und offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts Rechnung trägt. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Erfolg vorzuwerfen, sie treffe im Gesetz nicht angelegte Unterscheidungen und verfalle deshalb in Willkür. Weiter ist es nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die bloss unqualifiziert falsche Feststellung des Sachverhalts nicht hat genügen lassen und geprüft hat, ob die Erstinstanz geradezu in Willkür verfallen ist.  
Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass das Obergericht den Begriff der Willkür (vgl. BGE 148 I 127 E. 4.3) falsch verstanden und deren Vorliegen zu Unrecht verneint oder seinen Entscheid diesbezüglich nur ungenügend begründet hat. 
 
4.4. Nach dem Ausgeführten konnte das Obergericht ohne Verfassungsverletzung das Vorliegen einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nach Art. 320 Bst. b ZPO verneinen. Unter Verfassungsgesichtspunkten ist ihm daher auch nicht vorwerfbar, dass es seinem Entscheid die tatsächlichen Feststellungen der Erstinstanz zugrunde legte.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter die willkürliche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO.  
Dazu erwog das Obergericht, ein Abweichen von dem in Art. 106 ZPO vorgesehenen Unterliegerprinzip rechtfertige sich nach Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit. Bei der Anwendung dieser Bestimmung könne das Verhalten der obsiegenden Partei berücksichtigt werden, so wenn diese zur Klageerhebung Anlass geboten oder ungerechtfertigten Verfahrensaufwand verursacht habe. Ein Abweichen vom Unterliegerpinzip rechtfertige sich typischerweise in erbrechtlichen Prozessen. Vorliegend habe im Schlichtungsverfahren keine der Parteien die Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass zwar bezüglich der Erbteilung keine Einigung zustande gekommen war, aber in Bezug auf das Rechtsbegehren der Herabsetzungsklage Einigkeit bestand und insbesondere die Erbenstellung des Beschwerdeführers unbestritten war und dass diese Einigung hätte protokolliert werden können. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Gerichtskosten ermessensweise auf alle Parteien verteilt habe. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich zusammengefasst dagegen, dass ihm damit (zumindest implizit) eine Mitverantwortung an der unnötigen Eröffnung des ordentlichen Verfahrens gegeben werde. Soweit er in seinen Ausführungen dabei von dem bereits durch die Erstinstanz festgestellten und hier massgeblichen Sachverhalt (vgl. vorne E. 4) abweicht, bleiben seine Ausführungen indes von Anfang an ohne Grundlage. Sofern der Beschwerdeführer mit dem weiteren Hinweis, das Obergericht "philosophier[e] [..] ohne Bezug zu den Verfahrensakten zur Frage, weshalb die von den Beschwerdegegnern zumindest signalisierte Anerkennung nicht erfolgt sein könnte", sodann eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend machen wollte, fehlt es an einer hinreichend konkreten Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E. 2).  
Auch weitergehend vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun: Zwar mag zutreffen, dass er im Verfahren betreffend Ungültigkeit des Testaments und die Herabsetzung der Zuwendungen an die Beschwerdegegnerin 1 formell obsiegt hat und es aus prozessualer Sicht den Beschwerdegegnern oblegen hätte, die gegen sie angehobene Klage anzuerkennen. Dennoch steht fest, dass sämtliche Parteien ihr (gerichtliches) Vorgehen vorgängig zumindest hinsichtlich der klageweise geltend gemachten Ansprüche abgesprochen hatten. Bei dieser Ausgangslage erscheint es jedenfalls nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz letztlich allen Parteien die Verantwortung auferlegt hat, die Schlichtungsbehörde hierüber zu informieren um weiteren unnötigen Aufwand zu vermeiden (vgl. allgemein BGE 139 III 33 E. 4.2). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass eine Einigung an der Schlichtungsverhandlung offenbar deshalb scheiterte, weil die Parteien sich nicht hinsichtlich der Erbteilung verständigen konnten, die an sich nicht Gegenstand des Verfahrens war (vgl. BGE 151 III 385 E. 5.2.3). 
Da sich der vorinstanzliche Entscheid bereits aus diesem Grund nicht als willkürlich erweist, braucht nicht mehr auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Ansicht der Vorinstanz eingegangen zu werden, dass sich ein Vorgehen nach Art. 107 Abs. 1 Bst. f BGG auch deshalb gerechtfertigt habe, weil ein erbrechtliches Verfahren vorliegt. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht sodann eine willkürliche Anwendung von Art. 8 ZGB geltend. Das Obergericht habe nicht abschliessend feststellen können, was an der Schlichtungsverhandlung genau geschehen sei, sondern sich insoweit auf unbewiesene Hypothesen abgestützt. Damit hätten die insofern beweisbelasteten Beschwerdegegner aber nicht den Nachweis erbracht, der für eine für den Beschwerdeführer nachteilige Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. f BGG notwendig sei. 
Das Gericht verteilt die Gerichtskosten entsprechend den Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO von Amtes wegen (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO). Art. 8 ZGB enthält demgegenüber die Grundregel der Beweislastverteilung im Privatrecht (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Auch unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Beschwerde bleibt letztlich unklar, weshalb die Vorinstanz beim Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten Art. 8 ZGB hätte beiziehen sollen. Hieran ändert auch nichts, dass die Kostenverteilung letztlich nicht wie vom Beschwerdeführer gewünscht und insofern "zu seinem Nachteil" erfolgt ist. 
 
7.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anlass, auf die Kostenfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens einzugehen, besteht nicht, da diese nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten werden. Unbegründet bleibt insbesondere der Antrag, die Kosten dieses Verfahrens vorab der Beschwerdegegnerin 1 alleine aufzuerlegen (vgl. vorne Bst. B und C). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Antrag, diese Kosten dem Kanton Uri zu überbinden (vorne Bst. C), bleibt unbegründet, womit nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. im Übrigen Art. 66 Abs. 4 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da den obsiegenden Beschwerdegegnern mangels Einholens einer Vernehmlassung keine Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber