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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.241/2002 /bnm 
 
Urteil vom 20. Januar 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Verwertungsbegehren; Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. November 2002 (KG 57/02 RK2). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt A.________ teilte Z.________ in den gegen ihn laufenden Betreibungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 mit Einschreiben vom 20. November 2001 den Eingang der Verwertungsbegehren mit. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, welche der Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Verfügung (AB 2001/15) vom 22. Januar 2002 abwies (soweit darauf eingetreten wurde). Eine gegen diese Verfügung von Z.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss (KG 57/02 RK2) vom 8. November 2002 ab. 
 
Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 20. November 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Rückweisung der Verwertungsbegehren sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst festgehalten, auf die Beschwerde könne von vornherein nicht eingetreten werden, soweit diese sich gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr. 5 (Betreibungsamt A.________) richte. Gegen diese Mitteilung sei bereits bis zur letzten Instanz Beschwerde geführt worden (Urteil 7B.102/1999 des Bundesgerichts vom 25. Mai 1999) und im Übrigen sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens gemäss Art. 120 SchKG keine beschwerdefähige Verfügung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Rechtskraft von Beschwerdeentscheiden (vgl. Cometta, in Kommentar zum SchKG, N. 14 und 15 zu Art. 21) oder den Begriff der Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 116 III 91 E. 1 S. 93; 96 III 35 E. 2c S. 44) unrichtig angewendet habe. Sodann hat die obere Aufsichtsbehörde festgehalten, der Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 4 sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und diese sei im Übrigen in letzter Instanz abgewiesen worden (Urteil 7B.277/2001 des Bundesgerichts vom 6. März 2002). Der Beschwerdeführer setzt in keiner Weise auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie gefolgert hat, die Betreibung Nr. 4 habe zu Recht fortgesetzt werden können. Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, in den Betreibungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 sei keine Pfändungsankündigung erfolgt, kann er mit seinen Ausführungen nicht gehört werden. Die obere Aufsichtsbehörde hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), der Beschwerdeführer sei am Pfändungsvollzug vom 13. September 2001 anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer legt auch in diesem Punkt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Pfändungsvollzug habe allfällige Mängel der Pfändungsankündigung geheilt (vgl. BGE 115 III 41 E. 1 S. 43). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), so dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Januar 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: