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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.28/2006 /leb 
 
Urteil vom 20. Januar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Dezember 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1984; alias Y.________) stammt nach eigenen Angaben aus Guinea und durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für Migration des Kantons Luzern nahm ihn ab dem 21. Dezember 2005 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 23. Dezember 2005 prüfte und bis zum 20. März 2006 bestätigte. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Seine Eingabe erweist sich - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Das Bundesamt für Migration ist am 2. Dezember 2005 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn weggewiesen. Der entsprechende Entscheid ist seit dem 15. Dezember 2005 rechtskräftig. Trotz wiederholter Aufforderungen hierzu hat sich der Beschwerdeführer nicht um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht; er hat vielmehr erklärt, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren, und den Behörden gegenüber widersprüchliche Angaben zu seinen Personalien gemacht. Es besteht bei ihm damit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51): Er bietet aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er ohne Haft bei der Identitätsabklärung und Papierbeschaffung mitwirken und sich für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus. 
2.2 Was der Beschwerdeführer gegen deren Rechtmässigkeit einwendet, überzeugt nicht: Soweit er erklärt, bei einer Haftentlassung in ein anderes Land reisen und sich insbesondere nach Spanien begeben zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte; im Übrigen hätte er nach dem asylrechtlichen Nichteintretensentscheid Gelegenheit gehabt, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Sollte er tatsächlich in Spanien über eine gültige Anwesenheitsberechtigung verfügen, ist es an ihm, diese bei seiner Freundin, deren Namen er aber nicht kennen will, zu beschaffen, womit seine Ausreise gegebenenfalls in dieses Land organisiert werden könnte. Zurzeit handelt es sich bei seinen Erklärungen bloss um nicht weiter belegte Behauptungen. Seinen gesundheitlichen Problemen (Hämorrhoiden) kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden; sie sind nicht geeignet, die Haft unverhältnismässig erscheinen zu lassen oder seine Hafterstehungsfähigkeit in Frage zu stellen. Für eine minimale ärztliche Versorgung ist gesorgt; es steht dem Beschwerdeführer frei, über die Vollzugsbehörden einen Arzt zu konsultieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, verkennt er, dass die Ausschaffungshaft keine Strafe, sondern - wie ihm bereits der Haftrichter dargelegt hat - eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung bildet, der wegen seines bisherigen Verhaltens und der Weigerung, sich selber Papiere zu beschaffen, gefährdet erscheint. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Januar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: