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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.29/2006 /leb 
 
Urteil vom 20. Januar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Ausländerfragen Zug, Postfach 857, 6301 Zug, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 22. Dezember 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der nigerianische Staatsangehörige X.________, geb. 1986, reiste am 19. April 2003 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Das Asylgesuch wurde in der Folge rechtskräftig abgewiesen, und gegen X.________ erging ein Wegweisungsentscheid. Am 28. September 2005 verfügte das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug die Ausschaffungshaft. Am 30. September 2005 genehmigte die Haftrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Haft bis zum 27. Dezember 2005. Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 verlängerte der Haftrichter am Verwaltungsgericht die Ausschaffungshaft auf Gesuch des Kantonalen Amts für Ausländerfragen hin um drei Monate bis zum 27. März 2006. 
1.2 Mit Eingabe vom 10./13. Januar 2006 in englischer Sprache an das Bundesgericht stellt X.________ sinngemäss das Gesuch, er sei aus der Haft zu entlassen. Die Eingabe ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftverlängerungsentscheid entgegenzunehmen. Streitgegenstand bildet dabei freilich nur die Haftfrage. Den Wegweisungsentscheid kann das Bundesgericht allenfalls nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist, was vorliegend nicht zutrifft (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff., mit Hinweisen). Damit ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Gründe gegen die Wegweisung geltend macht, insbesondere soweit er vorträgt, er könne nicht nach Nigeria heimkehren, weil er dort bedroht würde. 
2. 
In der Sache erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer kommt seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nur ungenügend nach. Das Vorliegen des Haftgrunds der Untertauchensgefahr (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) wird sodann durch seine Aussage in der Beschwerdeschrift unterstrichen, er wolle nicht in seine Heimat zurückkehren. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass er bisher angeblich nicht straffällig geworden ist bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht bedroht hat, wie er (sinngemäss) geltend macht. Die Haft ist auch verhältnismässig. Insbesondere erscheint eine Ausschaffung innert absehbarer Frist möglich (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1 S. 59 ff., mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist von einer nigerianischen Expertendelegation am 29. September 2005 als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Die Ausstellung eines Reisepapiers scheint innert vernünftiger Frist möglich, wobei der Beschwerdeführer diese Frist durch eine bessere Mitwirkung verkürzen könnte. Sodann haben die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG) eingehalten, nachdem sie sich regelmässig bemüht haben, den Vollzug der Wegweisung voranzutreiben; letztmals hat das Bundesamt für Migration am 20. Dezember 2005 bei den nigerianischen Behörden ein Emergency Travel Certificate für den Beschwerdeführer angemahnt. Insgesamt sind keine Gründe für eine allfällige Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft ersichtlich. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Praxisgemäss kann angesichts der offensichtlichen Uneinbringlichkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden. 
 
Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid in einer von ihm beherrschten Sprache erklärt wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Januar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: