Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.761/2005 /leb
Urteil vom 20. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A. und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen,
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuern 2001,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. November 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Eheleute A. und B.________ reichten für das Jahr 2001 keine Steuererklärung ein. Sie wurden nach Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 103'500.-- veranlagt, welches im Einspracheverfahren auf Fr. 97'600.-- herabgesetzt wurde. Streitig ist die der Veranlagung zugrundeliegende ermessensweise Schätzung des Einkommens aus Landwirtschaft auf Fr. 31'000.--, welches die Steuerpflichtigen auf Fr. 10'000.-- herabgesetzt haben möchten. A. und B.________ erhoben gegen den Einspracheentscheid erfolglos Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. November 2005 ab. Massgeblich war für das Verwaltungsgericht, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht nachgewiesen worden sei; ferner sei die Behauptung nicht bewiesen, dass der Steuerkommissär davon abgeraten habe, eine Steuererklärung einzureichen.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 14. Dezember (Postaufgabe 15. Dezember) 2005 erklärten A. und B.________, gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil Beschwerde erheben zu wollen. Sie führten aus, die Einschätzung des landwirtschaftlichen Einkommens sei angesichts der betrieblichen Gegebenheiten, welche trotz ihrer Interventionen nicht berücksichtigt worden seien, zu hoch; zudem sei ihnen von der Einreichung einer Steuererklärung abgeraten worden. Unter Hinweis darauf, dass sie sich zum Beizug einer Fachperson entschieden hätten, um für 2001 eine Steuererklärung beizubringen, ersuchten sie darum, es sei ihnen eine Frist bis 15. Januar 2006 einzuräumen, um das Versäumte nachzuholen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 erläuterte der Abteilungspräsident den Beschwerdeführern, dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist ausser Betracht falle und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht nicht nachgeholt werden könne, was im kantonalen Verfahren versäumt worden sei. Er räumte ihnen Frist bis zum 6. Januar 2006 ein, um sich einen allfälligen Beschwerderückzug zu überlegen, was eine kostenlose Verfahrensabschreibung ermöglichen würde. Das vorerst eingeschrieben zur Post gegebene Schreiben gelangte mit dem Vermerk "nicht abgeholt" versehen ans Bundesgericht zurück; es wurde am 29. Dezember 2005 mit A-Post nochmals versandt. Die Beschwerdeführer beantworteten es am 4. Januar (Postaufgabe 5. Januar) 2006. Sie erklärten, nicht um Fristerstreckung ersuchen zu wollen, sondern baten darum, ihnen zu ermöglichen, die zu 70 % bereits erstellte Steuererklärung dem Kantonalen Steueramt St. Gallen nachliefern zu können; die Beschwerde zogen sie nicht zurück. Mit Schreiben vom 6. Januar 2006 setzte der Abteilungspräsident ihnen eine letzte kurze Nachfrist bis zum 13. Januar 2006 an, um von der Möglichkeit eines kostenlosen Rückzugs der Beschwerde Gebrauch zu machen. Das als Einschreibesendung zur Post gegebene Schreiben wurde von den Beschwerdeführern nicht abgeholt und gelangte am 18. Januar 2006 ans Bundesgericht zurück.
2.
Streitig ist allein die Einschätzung des aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer resultierenden Einkommens. Die Einschätzung erging nach Ermessen (Art. 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] bzw. Art. 177 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April [StG]), und sie konnte nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, unter Nennung der Beweismittel, angefochten werden (Art. 48 Abs. 2 StHG bzw. Art. 180 Abs. 2 StG). Die vom Verwaltungsgericht bestätigte ermessensweise Einschätzung des landwirtschaftlichen Einkommens beruht auf tatsächlichen Feststellungen, die das Bundesgericht binden, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind (Art. 105 Abs. 2 OG). Dasselbe gilt insbesondere auch für die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer hätten weder während des Veranlagungs- noch im Rechtsmittelverfahren aussagekräftige Unterlagen oder eine Steuererklärung eingereicht und auch nicht aufzeigen können, dass ihnen von der Einreichung einer Steuererklärung abgeraten worden sei.
In ihren Eingaben vom 14. Dezember 2005 und vom 4. Januar 2006 zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, und es ist auch nicht sonstwie ersichtlich, inwiefern die erwähnten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert mangelhaft sein könnten. Insbesondere steht fest, dass für die massgebliche Steuerperiode bis heute keine Steuererklärung eingereicht worden ist. Eine solche ist auch dem Bundesgericht vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht vorgelegt worden; ohnehin hätte sie selbst bei Einhaltung dieser Frist nicht mehr berücksichtigt werden können, da mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid einer richterlichen Vorinstanz neue Beweismittel gestützt auf Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich nicht vorgebracht werden können (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221 mit Hinweisen). Erst recht unerheblich für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist die von den Beschwerdeführern geäusserte Absicht, eine Steuererklärung nachträglich noch dem Kantonalen Steueramt vorlegen zu wollen.
Soweit sich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt eine formgültige Begründung entnehmen lässt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG) und darauf eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: