Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 348/05
Urteil vom 20. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
T.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46,
6021 Emmenbrücke 1,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 13. Juli 2005)
Sachverhalt:
A.
T.________, geboren 1945, arbeitete in der Firma R.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 5. August 2003 traten bei T.________ am 15. Juni 2003 unvermittelt Schmerzen im rechten Knie auf. Jener führte dies am 19. August 2003 auf einen Sturz während eines Spaziergangs Ende Mai 2003 zurück. Am 8. September 2003 wurde im Kantonsspital L.________ eine Meniskusoperation am rechten Knie durchgeführt. Die Ärzte Dres. med. S.________ und W.________ diagnostizierten im Operationsbericht eine degenerative Innenmeniskusläsion und nannten als Indikation ein Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks im Mai 2003. Die Kniebeschwerden hielten jedoch an. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Radiologie, gab in seinem Bericht vom 10. Dezember 2003 gegenüber dem Hausarzt Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ebenfalls ein Distorsionstrauma des Knies an und stellte die Differenzialdiagnose einer Impressionsfraktur des medialen Femurcondylus. In der Beurteilung erwähnte er zudem eine subchondrale Osteonekrose mit Einbruch. Nach Einholung des Untersuchungsberichts vom 16. März 2004 des Kreisarztes Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, und der Stellungnahme vom 19. März 2004 ihres Versicherungsmediziners Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, lehnte die SUVA mit Verfügung vom 8. April 2004 und Einspracheentscheid vom 15. Juli 2004 die Übernahme von Versicherungsleistungen ab. Sie begründete es damit, die Kniebeschwerden könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 30. Mai 2003 zurückgeführt werden. Eine Kausalität zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis sei nicht nachgewiesen.
B.
T.________ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Im Verfahren reichte er den Bericht von Dr. med. U.________, Chefarzt Chirurgie am Spital H.________, vom 20. Dezember 2004 ein. Dieser gab an, der Versicherte habe durch einen Unfall in Italien mit schwerem Distorsionstrauma des Kniegelenks Mikrofrakturen im medialen Femurcondylus erlitten und weise dort eine partielle Osteonekrose auf. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2005 ab.
C.
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Sache sei an die SUVA zurückzuweisen, und diese sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Vorinstanz und Verwaltung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) sowie die Rechtsprechung zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 130 V 118 Erw. 2, 122 V 233 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV; BGE 116 V 147 Erw. 2b). Zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht regelmässig massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1), insbesondere hinsichtlich des Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a), zum Untersuchungsgrundsatz, zu den Beweisregeln im Sozialversicherungsprozess (BGE 117 V 264 Erw. 3b) und zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG ; BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz erachte es als nicht erwiesen, dass er am 30. Mai 2003 einen Sturz erlitten habe. Auch habe sie den natürlichen Kausalzusammenhang zu Unrecht verneint, denn auf Grund der Berichte der Dres. med. M.________, A.________, W.________ und U.________ sei eine Oberschenkelfraktur ausgewiesen, welche Grund für die Kniebeschwerden sei. Eine Fraktur setze praktisch immer ein Unfallereignis als Ursache voraus. Deshalb sei die Schlussfolgerung falsch, er leide an einer krankheitsbedingten Gesundheitsschädigung.
3.
Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz es als nicht erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2003 einen Sturz erlitten hat. Sie hat lediglich befunden, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer auf die Knie gestürzt sei (vorinstanzlicher Entscheid Erw. 3 in fine). Dieser Schluss ist jedoch richtig. In der Unfallmeldung vom 5. August 2003 war unter "Unfallbeschreibung" angegeben: "Kein konkretes Unfalldatum und Ereignis. Plötzliche Schmerzen." In der Ergänzung zur Unfallmeldung berichtete er am 19. August 2003 von einem Sturz während eines Spaziergangs Ende Mai 2003 in Italien. Der Beschwerdegegnerin gab er am 12. Dezember 2003 im Gespräch an, er könne sich nicht daran erinnern, dabei auf die Knie gefallen zu sein, jedenfalls habe er absolut keine Kniebeschwerden gehabt und sei ohne zu humpeln in das Haus zurückgekehrt. Diese Aussage hat er später nie bestritten. Aus den Akten ergibt sich auch kein Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit.
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht ist unter den Ärzten weitgehend unbestritten, dass eine degenerative Meniskusveränderung bestand. Gleiches gilt für das Vorliegen der Osteonekrose am medialen Femurcondylus. Umstritten ist aus ärztlicher Sicht, ob Schädigungen vorliegen, die Folgen eines Unfalls sind.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Dres. med. M.________, A.________, W.________ und U.________ seien unabhängig voneinander zur Überzeugung gelangt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die erlittenen Frakturen Grund der Beschwerden. Eine solche Interpretation der ärztlichen Aussagen ist nicht zutreffend. Von den vier genannten Ärzten erwog dies nur Dr. med. U.________ in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2004 an den Rechtsvertreter. Er ging dabei von einem falschen Sachverhalt aus, gibt er doch ein schweres Distorsionstrauma des Knies an. Ein solches ist nicht nachgewiesen. Wie das kantonale Gericht richtig festhält, hat der Beschwerdeführer selber in der vorinstanzlichen Replik bestritten, gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben zu haben, er habe sich das Knie verdreht. Auch bestätigt Dr. med. U.________ ausdrücklich nur das Vorhandensein der Meniskusschädigung und der Osteonekrose. Auf die Mikrofrakturen des medialen Femurcondylus schliesst er lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und unter Annahme eines Sachverhaltes, der sich nicht zugetragen hat. Die anderen in diesem Zusammenhang genannten Ärzte sind in ihren Berichten nie zu der vom Beschwerdeführer - wie bereits vor der kantonalen Instanz wiederum ohne nähere Hinweise - behaupteten Überzeugung gelangt oder gehen von einem - nicht nachgewiesenen - Sturz auf das Knie aus, ohne die beschwerdefreie Zeit von rund 2 Wochen nach dem Ereignis vom 30. Mai 2003 zu würdigen.
4.3 In den vorinstanzlichen Erwägungen 3 und 4 sind die ärztlichen Aussagen und die dazu von den Parteien gemachten Hinweise und Einwände ausführlich und richtig wiedergegeben und gewürdigt worden. Da der Beschwerdeführer letztinstanzlich nichts Neues vorbringt, wird hier darauf verwiesen. Nach dem Gesagten ist zum Schluss zu kommen, dass nicht erwiesen ist, dass die Schädigungen im rechten Knie des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen Unfall verursacht worden sind. Die Schmerzen sind vielmehr auf die degenerative Meniskusveränderung und die krankheitsbedingte Osteonekrose im Femurcondylus zurückzuführen. Nach dem Gesagten ist zu Recht auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV mangels eines kausalen äusseren Ereignisses (RKUV 2001 Nr. U 435 Erw. 2c) verneint worden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 20. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: