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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_827/2008/don 
 
Urteil vom 20. Januar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG in Liq., 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2008 des Berner Obergerichts, das derY._______ AG gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'199.80 (nebst Zins) erteilt hat, 
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2008 samt Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.--, 
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Dezember 2008 sowie um Ratenzahlungen abweisende - Verfügung vom 22. Dezember 2008 samt Nachfristansetzung zur Vorschussleistung, 
in die Mitteilungen der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss vollumfänglich bezahlt worden sei, 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2009, worin dieser dem Bundesgericht mitteilt, mit dem Parteiwechsel auf Seiten der Beschwerdegegnerin (infolge mit Übereinkunft vom 11. Dezember 2008 vereinbarter Abtretung der Rechtsöffnungsforderung von der Y.________ AG in Liq. an die Y.________ Holding AG) nicht einverstanden zu sein, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Entscheid vom 30. Oktober 2008 erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Verfahrenskosten) beruhe auf einem (erfolglos beim Appellationshof und Bundesgericht angefochtenen, vollstreckbaren und rechtskräftigen) Entscheid vom 6. Februar 2008 des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau, dieser Entscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, folglich habe der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter der Beschwerdegegnerin zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, 
dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (mangels Einverständnisses des Beschwerdeführers mit der Abtretung der Rechtsöffnungsforderung an die Y.________ Holding AG) mit der Y.________ AG in Liq. fortgesetzt wird (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BZP), 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren Entscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) des Obergerichts vom 30. Oktober 2008 anficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts in seinem Entscheid vom 30. Oktober 2008 eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der erwähnte Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids vom 6. Februar 2008 des Gerichtspräsidenten von Biel-Nidau sowie der darauf beruhenden Rechtsöffnungsforderung zu bestreiten, weil der Rechtsöffnungstitel und die Rechtsöffnungsforderung weder im kantonalen Rechtsöffnungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren materiell überprüft werden konnten bzw. können, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Januar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann