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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_10/2011 
 
Urteil vom 20. Januar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2010. 
In Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 4. November 2010 die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 2. Dezember 2009 erhobene Berufung für unbegründet erklärte, die Klage der Beschwerdeführerin abwies und das Grundbuchamt Kreuzlingen anwies, nach Vorlage einer Rechtskraftbescheinigung durch die Beschwerdegegnerin das auf dem Grundstück Parzelle Nr. 111.________ Grundbuch Emmishofen vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von Fr. 105'660.30 zuzüglich 5 % Zins seit 11. September 2007 zu löschen; 
 
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 31. Dezember 2010 den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht; 
 
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, sie habe die eingeklagte Forderung am 23. September 2010 an die Y.________ abgetreten; 
 
dass dieses Vorbringen nicht zu hören ist, weil es sich dabei um ein gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Novum handelt; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 136 I 241 E. 2.4; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2010 diese Anforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Ar. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Januar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin