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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_18/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 20. Januar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt.  
 
Gegenstand 
Beistandschaft nach Art. 394/395 ZGB, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. November 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht). 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. November 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
 
 
in Erwägung:  
dass die Beschwerdeführerinnen die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. Januar 2014 zurückgezogen haben, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_18/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann