Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_539/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 20. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Meisser, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, 
 
Gemeinderat Glattfelden, Gemeindeverwaltung, 8192 Glattfelden, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner, 
 
weitere Beteiligte: 
C.________ Immobilien, 
 
D.________ AG, 
 
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, Dreikönigstrasse 18, Postfach 2254, 8022 Zürich, 
 
Kanton Zürich, Baudirektion, Immobilienamt, Abteilung Landerwerb, 
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich, 
 
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft 
des Kantons Zürich (AWEL), Rechtsdienst, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 10. September 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 10. November 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2014 erhoben hat; 
dass der Gemeinderat Glattfelden mit Schreiben vom 16. Januar 2015 eine Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2015 beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass die Parteien sowie der Gemeinderat Glattfelden gemäss einer Vereinbarung vom 9. Januar 2015 auf Parteientschädigungen verzichtet haben; 
dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Vereinbarung die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten trägt; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Glattfelden, den weiteren Beteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli