Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_652/2020
Urteil vom 20. Januar 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, Delvoigt Leitner Waldmann Advokaten,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 22. Juni 2020 (WBE.2019.409).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1989) ist türkischer Staatsangehöriger. Er kam am 30. Juni 2000 im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz. Er verfügte über eine Niederlassungsbewilligung mit Kontrollfrist bis zum 30. Juni 2020.
Am 15. Mai 2012 heiratete A.________ eine in der Schweiz geborene, hier niedergelassene Landsfrau. Aus der Beziehung ging am 13. März 2014 ein gemeinsamer Sohn hervor. Dieser verfügt ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute trennten sich im September 2014; die Ehe wurde am 27. Oktober 2017 geschieden.
A.b. A.________ wurde in der Schweiz sowie im angrenzenden Ausland wiederholt straffällig:
- Das Landgericht Freiburg im Breisgau (Deutschland) sprach A.________ mit Urteil vom 6. Oktober 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des deutschen Strafgesetzbuches für schuldig und auferlegte ihm eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
- Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte ihn am 6. Juli 2017 wegen im Zeitraum vom September 2015 bis Januar 2016 begangenen Delikten, namentlich einer versuchten qualifizierten Erpressung (mit Gewaltanwendung), zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten.
- A.________ erwirkte sodann sieben Strafbefehle (vom 18. Januar 2011, 11. Februar 2014, 17. September 2015, 22. Dezember 2015, 13. Januar 2016, 25. Februar 2016 und 7. März 2018), und zwar wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachentziehung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Nötigungen, mehrfachen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren, Nichttragens der Sicherheitsgurte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Überschreitens der zulässigen Parkzeit, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung.
B.
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau gewährte A.________ am 20. November 2018 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und zur damit verbundenen Wegweisung.
Am 29. März 2019 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2019; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2020).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. August 2020 beantragt A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2020 sei aufzuheben bzw. vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei abzusehen.
Das Amt für Migration und Integration und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration verzichtete auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteil 1C_370/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 4). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
3.1. Insbesondere macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, er sei erst seit 17 ½ Jahren in der Schweiz.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil mehrfach festgehalten und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2000 in die Schweiz eingereist ist. Für ihre Feststellung, wonach er "mittlerweile 17 ½ Jahre" in der Schweiz lebe, hat die Vorinstanz die rund zweieinhalb Jahre, während welchen der Beschwerdeführer im Strafvollzug verweilte, abgezogen (E. 4.3.2.2 des angefochtenen Urteils; vgl. ferner E. 5.3 des angefochtenen Urteils, wo von einem ordnungsgemässen Aufenthalt von 17 ½ Jahren die Rede ist). Ob vorliegend für die Bestimmung der anrechenbaren Aufenthaltsdauer die Dauer des Strafvollzuges korrekterweise abgezogen wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn wie im Folgenden ersichtlich wird, ändert sich am Ausgang des Verfahrens selbst dann nichts, wenn von einer massgebenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz (bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils vom 22. Juni 2020) von rund 20 Jahren ausgegangen würde.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann willkürliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage nach seiner beruflichen Integration. In diesem Kontext macht er sinngemäss namentlich geltend, die Vorinstanz habe ohne sachlichen Grund nicht berücksichtigt, dass er gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2019 nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Detailhandelsassistenten und vor seiner Tätigkeit als Kurier während vier Jahren bei den Verkehrskadetten gearbeitet habe. Weiter bringt er vor, die Vorinstanz habe aus act. 342 der Akten des Amtes für Migration und Integration in unhaltbarer Weise den Schluss gezogen, er sei arbeitslos gewesen. Aus dem entsprechenden Dokument gehe nur hervor, dass er ein paar Wochen vor seiner Festnahme am 7. April 2016 das seinerzeit von ihm geführte Restaurant geschlossen und von seinen Ersparnissen gelebt habe.
3.2.2. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil arbeitete der Beschwerdeführer nach einer Ausbildung zum Detailhandelsassistenten im Jahre 2013 als Kurier. Ab Ende Januar 2015 habe er ein von ihm auf den Namen seines jüngeren Bruders gegründetes Textilreinigungsunternehmen geführt, über welches Mitte Januar 2017 der Konkurs eröffnet worden sei. Ab Juni 2015 sei der Beschwerdeführer zudem faktischer Geschäftsführer resp. faktisches Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, welche bis zu ihrem Konkurs anfangs Juni 2016 ein Gastronomieunternehmen betrieben habe. "Anschliessend" sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme am 7. April 2016 arbeitslos gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug sei der Beschwerdeführer ab dem 15. Oktober 2018 als Versicherungsberater tätig gewesen. Seit dem 1. Februar 2019 arbeite der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter (siehe zum Ganzen E. 4.3.2.5 Abs. 2 des angefochtenen Urteils).
Die Vorinstanz zog in tatsächlicher Hinsicht aus diesen Feststellungen den Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss der obligatorischen Schulzeit keiner längeren Erwerbstätigkeit am Stück nachgegangen sei und jeweils "lediglich kurze Anstellungen bzw. Selbständigkeiten seit Abschluss der obligatorischen Schulzeit" gehabt habe (E. 4.3.2.5 Abs. 3 des angefochtenen Urteils). Zwar blieb im angefochtenen Urteil unerwähnt, dass der Beschwerdeführer - wie im Einspracheentscheid festgehalten wurde - vier Jahre lang bei den Verkehrskadetten aktiv war (vgl. E. 6.2 des Einspracheentscheids; zur Berücksichtigung dieser Tatsache in Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Doch liegt die entsprechende Zeit schon weit zurück und lässt sich eine Tätigkeit bei den Verkehrskadetten angesichts der Struktur des Verkehrskadettenwesens ohnehin nicht als Erwerbstätigkeit bezeichnen. Die spätere Berufstätigkeit des Beschwerdeführers zeichnet sich - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - durch Wechsel in kurzen Abständen aus. Damit ist die erwähnte vorinstanzliche Würdigung jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich.
Der Beschwerdeführer stellt sodann nicht in Abrede, dass er vor seiner Verhaftung während einer gewissen Zeit das Restaurant nicht mehr betrieb und keiner Erwerbstätigkeit nachging. Es ist deshalb nicht als willkürlich zu betrachten, dass die Vorinstanz angenommen hat, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vor seiner Verhaftung arbeitslos gewesen. Indessen handelt es sich jedenfalls nicht um eine längere Arbeitslosigkeit.
3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die wirtschaftliche Integration offensichtlich unrichtig festgestellt. Er erklärt, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen seien gegen ihn ausweislich des aktenkundigen Betreibungsregisterauszuges nicht sechs, sondern nur zwei Betreibungen durch die Alimenteninkassostelle eingeleitet worden. Aufgrund der Höhe dieser Betreibungen (Fr. 7'586.-- und Fr. 25'670.--) sei offensichtlich, dass aufgelaufene Alimente betrieben worden seien, welche der Beschwerdeführer während des Strafvollzuges nicht habe bezahlen können. Der Beschwerdeführer bezahle die Alimente selbstredend nach. Ohnehin könnten die Betreibungen nicht als Indiz für eine mangelhafte wirtschaftliche Integration herangezogen werden, da Betreibungen auch unbegründet eingeleitet werden könnten.
Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Beschwerdeführer nicht nur mit Betreibungen, sondern auch mit nicht getilgten Verlustscheinen aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 11'408.90 im Betreibungsregister verzeichnet (E. 4.3.2.6 des angefochtenen Urteils). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass unter diesen Umständen eine Nichtberücksichtigung der gegen ihn eingeleiteten offenen Betreibungen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit nicht stichhaltig.
3.4. In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, die Vorinstanz habe den Umstand, dass sich die Mutter seines Sohnes seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug wenig kooperativ verhalte und der Beschwerdeführer mittels behördlicher Hilfe das ihm zustehende Besuchsrecht durchsetzen müsse, in willkürlicher Weise nicht als Indiz dafür gewertet, dass die in der Schweiz mit behördlicher Hilfe gelebten regelmässigen Kontakte zwischen Vater und Sohn praktisch nicht aufrechterhalten werden können, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste.
Es erscheint indessen nicht als willkürlich, davon auszugehen, dass sich aus einem (allfälligen) unkooperativen Verhalten der Mutter keine eindeutigen Schlüsse betreffend die Frage ziehen lassen, in welchem Umfang die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn im Falle der Wegweisung tatsächlich gelebt werden kann. Letzteres gilt umso mehr, als es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, auch bei seiner Wegweisung aus der Schweiz behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte seine Ex-Ehefrau ihn an der Ausübung seiner Rechte (namentlich des gemeinsamen Sorgerechts) hindern.
Die erwähnte Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürlichen Beweiswürdigung ist somit unbegründet.
4.
4.1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung das im Jahr 2018 gültig gewesene Recht, d.h. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in der bis Ende 2018 gültig gewesen Fassung (AS 2007 5437) massgebend sei (E. 2.1 des angefochtenen Urteils). Entscheidend ist, wann der Ausländer von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis erhalten hat (Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20] analog; vgl. ferner Urteil 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1). Das Widerrufsverfahren wurde vorliegend im Jahr 2018 eingeleitet und dem Beschwerdeführer wurde am 20. November 2018 zum beabsichtigten Bewilligungswiderruf das rechtliche Gehör gewährt. Damit findet das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene AIG in materieller Hinsicht keine Anwendung.
4.2. Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus den Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteile 2C_173/2020 vom 27. August 2020 E. 3.1; 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.1).
Seit dem 1. Oktober 2016 entscheiden grundsätzlich die Strafgerichte über die Landesverweisung von straffällig gewordenen ausländischen Personen (vgl. Art. 66a StGB [AS 2016 2329] in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 AuG). Dementsprechend unzulässig ist nach Art. 63 Abs. 3 AuG ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Zu den Taten, für welche (unabhängig von der Höhe der Strafe) eine Landesverweisung auszusprechen ist, zählen auch die schwere Körperverletzung und die qualifizierte Erpressung ( Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB ). Dabei kann auch der blosse Versuch einer schweren Körperverletzung oder einer qualifizierten Erpressung eine Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist eine Landesverweisung von vornherein nicht möglich und ist Art. 63 Abs. 3 AuG nicht anwendbar (BGE 146 II 1 E. 2.1.2 S. 4; 146 II 49 E. 5; Urteil 2C_468/2020 vom 27. August 2020 E. 4.2.1).
4.3. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (wie vorliegend der Beschwerdeführer mit seinem hier niedergelassenen, minderjährigen Sohn) und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3 S. 271 ff.; 144 I 91 E. 4.2 S. 96). Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land in einer Gesamtsicht anhand mehrerer Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens und Alter des Täters; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während diesem; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende Nachteile sowie Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und zum Heimatstaat; Urteil des EGMR
Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter das zu berücksichtigende Kriterium der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
Das so gewichtete private Interesse ist gegen das öffentliche an der Entfernung bzw. Fernhaltung der betroffenen Person im Einzelfall abzuwägen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 S. 271 ff.; 135 I 143 E. 2.1 S. 147, 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen; Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2).
Die genannten, zu gewichtenden und gegeneinander abzuwägenden Elemente sind auch bei der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung massgebend, wie sie im Rahmen von Art. 96 AuG geboten ist (zur Übereinstimmung der massgeblichen Kriterien siehe ausführlich BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35; vgl. auch Urteil 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.1).
4.4. Zwar soll die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht indessen praxisgemäss regelmässig auch in diesen Fällen ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. (2) sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 3.3).
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG angesichts seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten erfüllt ist.
Auch macht er richtigerweise nicht geltend, dass Art. 63 Abs. 3 AuG einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung entgegenstehe: Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten wurden allesamt entweder (wie die versuchte qualifizierte Erpressung) vor dem 1. Oktober 2016, also vor dem massgebenden Zeitraum für eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB verübt, und/oder können aufgrund der Natur der Delikte keinen Gegenstand einer solchen Landesverweisung bilden (vgl. den Deliktskatalog in Art. 66a Abs. 1 StGB, in welchem die vorliegend mit Strafbefehlen geahndeten, insbesondere auch nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Taten des Beschwerdeführers [vgl. vorne Sachverhalt, lit. A.b] nicht genannt sind [vgl. auch Urteil 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.4]). Damit fällt eine Anwendung von Art. 63 Abs. 3 AuG ausser Betracht.
6.
Der Beschwerdeführer rügt jedoch, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK.
6.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente, die zur verschuldensabhängigen Strafzumessung führten. Das Bundesgericht geht regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden aus (Urteil 2C_479/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.1.1).
6.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zofingen vom 6. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter qualifizierter Erpressung (mit Gewaltanwendung) und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Vor und nach dieser den Widerrufsgrund setzenden Straffälligkeit (begangen zwischen September 2015 und Januar 2016) trat er ebenfalls strafrechtlich in Erscheinung.
Die Vorinstanz ging namentlich angesichts der wesentlich über der Grenze für die Möglichkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung liegenden Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit dem Versuch einer räuberischen Erpressung eine Straftat nach Art. 121 Abs. 3 und 4 BV sowie Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen hat, von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden aus. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zwar wurde der Versuch einer räuberischen Erpressung vorliegend vor dem Inkrafttreten von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB am 1. Oktober 2016 begangen, doch ist der durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten, zu welchen namentlich Gewaltdelikte wie Raub (Art. 140 StGB) zählen, bei der Interessenabwägung (nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96) gleichwohl insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht kommt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.2). Dies gilt umso mehr, als sich die Strafe bei der räuberischen Erpressung nach derjenigen beim Raub richtet (vgl. Art. 156 Ziff. 3 StGB).
Wie die Vorinstanz ergänzend zutreffend ausführt, fällt in diesem Kontext ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer vor der mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Juli 2017 gewürdigten Straffälligkeit auch weitere, ähnliche Delikte verübt und damit eine auffällige Neigung zur Gewaltanwendung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils, namentlich mit Hinweis auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen einer am 6. Oktober 2011 begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des deutschen Strafgesetzbuches und wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz).
Der Umstand, dass die Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichtes Zofingen vom 6. Juli 2017 bildenden Delikte inzwischen schon längere Zeit zurückliegen, kann vorliegend entgegen der Beschwerde nicht entscheidend sein, da der Beschwerdeführer seit Begehung dieser Taten erneut straffällig geworden ist und er sich gemäss den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) noch während des hängigen Strafverfahrens wegen versuchter qualifizierter Erpressung, Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht hat.
6.3. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung aus der Schweiz besteht.
7.
Dem entsprechenden öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen:
7.1. Der heute 31-jährige Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils (bei Einbezug der Dauer des Strafvollzuges [vgl. vorne E. 3.1]) bereits seit rund 20 Jahren in der Schweiz auf; er war im Alter von 11 Jahren eingereist und in der Folge hier verblieben. Aufgrund der langen Anwesenheit besteht ein gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können.
7.2.
7.2.1. Hinsichtlich der beruflichen Integration ist zwar - anders als die Vorinstanz annimmt - positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss einer Berufsausbildung eine Vielzahl von Arbeiten ausgeübt hat (vgl. auch Urteil 2C_173/2020 vom 27. August 2020 E. 5.2.3) und er nie über eine längere Zeit arbeitslos war (vgl. vorne E. 3.2.2). Mit der Vorinstanz negativ für die Beurteilung der beruflichen Integration zu qualifizieren ist freilich, dass die einzelnen Beschäftigungen und selbständigen Erwerbstätigkeiten seit 2013 jeweils nur von kurzer Dauer waren (vgl. Urteil 2C_173/2020 vom 27. August 2020 E. 5.2.3). Unter diesen Umständen und angesichts der relativ langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz durfte die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise annehmen, dass seine berufliche Integration mangelhaft ist.
7.2.2. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht muss die Integration des Beschwerdeführers als mangelhaft bezeichnet werden, und zwar schon aufgrund der nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 11'408.90 (vgl. E. 3.3 hiervor). Nichts an dieser Beurteilung ändern kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer nie auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war.
7.2.3. Nach dem Gesagten kann vorliegend keine Rede von einer erfolgreichen beruflich-wirtschaftlichen Integration sein.
7.3. Die soziale Integration des Beschwerdeführers kann schon mit Blick auf seine Straftaten nicht als gelungen bezeichnet werden. Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer hierzulande über einen grossen Freundeskreis verfügt oder überdurchschnittlich am sozialen Leben teilnimmt.
7.4.
7.4.1. In Bezug auf seine familiären Verhältnisse macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ein Abbruch seiner Beziehung zu seinem Sohn drohe und sich dies nicht mit den Anspruch auf Achtung des Familienlebens von Art. 8 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) vereinbaren lasse.
7.4.2. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Umgang und den damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Die per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen zivilrechtlichen Bestimmungen sehen im Scheidungsfall heute die gemeinsame elterliche Sorge als Regel vor; massgeblich für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bleibt jedoch - wie bisher - der Umfang des persönlichen Kontakts, d.h. die tatsächlich gelebte Tiefe der Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen der Eltern in Bezug auf das Sorge- bzw. Betreuungsrecht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 mit Hinweisen; Urteil 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2).
Im Einzelnen für ein aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) abgeleitetes Anwesenheitsrecht zur Wahrnehmung des Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) mit dem Kind vorausgesetzt wird beim nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil nach der Rechtsprechung (1) eine in affektiver Hinsicht zumindest normale und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung; (3) dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend "tadellos" verhalten hat ("umgekehrter Familiennachzug": BGE 144 II 91 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1; 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.3).
7.4.3. Der Beschwerdeführer verfügt über ein mit der Mutter des Kindes geteiltes Sorgerecht; sein Sohn lebt indessen bei der Mutter. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz pflegt der Beschwerdeführer eine entsprechend den Umständen durchschnittlich enge Beziehung zu seinem Sohn. In affektiver Hinsicht ist damit eine genügend enge Beziehung gegeben. Das angefochtene Urteil enthält sodann keine Feststellungen darüber, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Eltern-Kind-Beziehung besteht. Es kann aber jedenfalls nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer hier weitgehend "tadellos" verhalten hätte, nachdem er wiederholt und in schwerwiegendem Mass straffällig geworden ist. Eine Aufenthaltsbeendigung verletzt vorliegend damit das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) nicht. Die Vater-Sohn-Beziehung lässt sich im Übrigen auch bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland mit den üblichen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten (vgl. dazu auch E. 3.4 hiervor).
7.5. Schliesslich erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar:
Der Beschwerdeführer hat die ersten rund 11 Jahre und damit die für die Persönlichkeit prägende Kindheit in der Türkei verbracht. Die dortigen Gepflogenheiten dürften ihm - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - auch aufgrund des Umstandes, dass seine Eltern und seine Ex-Ehefrau aus der Türkei stammen, noch vertraut sein. Ins Gewicht fällt in diesem Kontext zudem, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit seiner Frau ca. sieben Mal (wenn auch möglicherweise jeweils nur kurz und bloss als Tourist) die Türkei besuchte. Der Beschwerdeführer ist sodann nach den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil kurdischer Muttersprache und beherrscht diese Sprache nach wie vor; er verfügt ferner über Grundkenntnisse der türkischen Sprache. Selbst wenn aus dem erweiterten Familienkreis keine Verwandten mehr in der Türkei leben, ist es unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen, dass der 31-jährige arbeitsfähige Beschwerdeführer dort leben und arbeiten kann. Seine in der Schweiz abgeschlossene Berufsausbildung und die im Rahmen seiner verschiedenen beruflichen Tätigkeiten erworbenen Fähigkeiten dürften ihm die Eingliederung zusätzlich erleichtern.
8.
Zusammengefasst sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz namentlich im Hinblick auf seine relativ lange Anwesenheit von einigem Gewicht. Aufgrund der teilweise mit Gewaltanwendung verbundenen, schweren Delikte und des damit gegebenen Risikos eines Rückfalls, der zulässigen Berücksichtigung von generalpräventiven Gesichtspunkten sowie der nur bedingt erfolgreichen wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers überwiegt aber das sicherheitspolizeiliche Interesse daran, dass er das Land verlässt. Daran vermag auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn nichts zu ändern. Weitere Hindernisse, die eine Rückkehr in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.
9.
9.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen. Nach dem Gesagten bleibt auch (entgegen der Beschwerde) für eine Verwarnung kein Raum.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: König