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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_10/2022  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Abteilung Schwerpunktkriminalität, 
Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im 
Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 1B_634/2021. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 1B_634/2021 ist das Bundesgericht auf die gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2021 gerichtete Beschwerde von A.________ nicht eingetreten mit der Begründung, sie sei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet erhoben worden. 
 
B.  
Am 5. Januar 2022 hat A.________ diesbezüglich beim Bundesgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ist eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist kann auch nach der Fällung des Urteils gestellt werden; die Gutheissung führt zu dessen Aufhebung und zur materiellen Beurteilung der Beschwerde (Art. 50 Abs. 2 BGG). 
Das Urteil 1B_634/2021 wurde dem Gesuchsteller am 28. Dezember 2021 zugestellt. Sein Fristwiederherstellungsgesuch vom 5. Januar 2022 erweist sich damit als rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2a zur materiell unverändert ins neue Recht überführten altrechtlichen Regelung von Art. 35 aOG). Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteil 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1, in: ZBl 107/2006 S. 390; Urteil 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1). 
 
3.  
 
3.1. Das Urteil 1B_634/2021 wurde dem Gesuchsteller am 20. Oktober 2021 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 21. Oktober 2021 zu laufen begann und am 19. November 2021 ablief. Er bringt vor und belegt dies mit zwei Arztzeugnissen, dass er während des gesamten Fristenlaufs zu 50 % arbeitsunfähig war, vom 2. bis zum 10. November sogar zu 100 %. Seine Kanzlei werde auf Weisung der Bundesbehörden teilweise im "Homeoffice Modus" geführt und sei seit Herbst 2021 deutlich unterbesetzt. Dazu seien noch krankheitsbedingte Ausfälle gekommen. Diese gesamten Umstände und seine "stark reduzierte Arbeitsfähigkeit infolge körperlicher Beeinträchtigung nach einem Herzstillstand und lebensnotwendiger medizinischer Rehabilitation" seien die Gründe, weshalb er die Frist um drei Tage verpasst habe. Für dieses Versäumnis könne ihm somit kein Vorwurf gemacht werden, es treffe ihn daran keinerlei Verschulden.  
 
3.2. Der Gesuchsteller war nach seiner eigenen Darstellung während der 30-tägigen Beschwerdefrist immerhin während 21 Tagen zu 50 % arbeitsfähig, und dies insbesondere am Anfang der Frist, als ihm das Urteil fristauslösend zugestellt wurde, und die letzten neun Tage vor deren Ablauf. Die Fristwahrung gehört zu den Kernaufgaben rechtsanwaltlicher Tätigkeit, die der Gesuchsteller auch bei reduzierter Arbeitsfähigkeit und (im Übrigen nicht näher ausgeführten) pandemiebedingten Erschwernissen der Kanzleiführung hätte gewährleisten müssen. Es kann damit nach der dargestellten Praxis keine Rede davon sein, dass der Gesuchsteller die Frist unverschuldet versäumte. Dies umso weniger, als die Erarbeitung der von ihm verspätet eingereichten Beschwerde keinen besonderen Aufwand erforderte.  
 
4.  
Das Gesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Da keine Gründe ersichtlich sind, die einen Verzicht auf eine Kostenauflage rechtfertigen würden, sind die Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi