Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1072/2021
Urteil vom 20. Januar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Antrag auf Mandatsträgerwechsel,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 15. Dezember 2021 (XBE.2021.68).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 errichtete das Familiengericht Muri für A.A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; sie umfasst die Vertretung erstens in administrativen Angelegenheiten, zweitens in Gerichts- und Betreibungsverfahren im Zusammenhang mit verschiedenen Gesellschaften der A.________ Gruppe sowie der Familie A.________, drittens gegenüber Versicherungen (namentlich SUVA), viertens betreffend die gepfändeten Namensaktien der A.________ Holding AG und fünftens betreffend die Handlungen als Aktionär verschiedener Gesellschaften der A.________ Gruppe. Als Mandatsträgerin wurde die Berufsbeiständin B.________ eingesetzt.
B.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2021 monierte A.A.________ u.a. eine Amtspflichtsverletzung der Beiständin und verlangte deren Auswechslung. Mit weiterer Eingabe vom 11. August 2021 beschwerte er sich über deren Vorgehen bezüglich der gepfändeten Aktien der A.________ Holding AG.
Mit Entscheid vom 25. August 2021 wies das Familiengericht Muri den Antrag auf Mandatsträgerwechsel ab. Es hielt fest, dass die Beiständin ihren Aufgaben in Bezug auf die Versicherungsansprüche adäquat nachkomme und bei der SUVA die Rentennachzahlung erwirkt habe, dass sie betreffend die gepfändeten Aktien den Beschwerdeführer über die nächsten Schritte informiert und mit Wirtschaftsprüfern fachliche Unterstützung beigezogen habe und dass sie insgesamt die ihr übertragenen Aufgaben im objektiven Interesse des Beschwerdeführers erfülle.
Die gegen den Entscheid des Familiengerichts erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Dezember 2021 wendet sich A.A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren um Zurückweisung des obergerichtlichen Entscheides und Bestrafung der Beiständin.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Mandatsträgerwechsel im Zusammenhang mit einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht an sich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Soweit teilweise direkt der erstinstanzliche Entscheid kritisiert wird, kann jedoch auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, weil im bundesgerichtlichen Verfahren nur der obergerichtliche Entscheid das Anfechtungsobjekt bildet.
Sodann enthält die Beschwerde strafrechtliche Anschuldigungen, namentlich die Bezichtigung der Beiständin des Amtsmissbrauchs, sowie das bereits erwähnte Begehren um deren Bestrafung; dies steht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes.
Gleiches gilt, soweit vom Handelsgericht die Rückzahlung von Fr. 434'375.-- und Fr. 250'000.-- verlangt wird und gegenüber der A.________ AG Lohnnachzahlungen von Fr. 100'000.-- gefordert werden.
Ebenfalls ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehen die Vorbringen des Beschwerdeführers, das Verhalten der A.________ AG und des Arbeitsgerichtes U.________ sei willkürlich und auch die SUVA-Verfügung sei willkürlich, weil darin seine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werde, obwohl er in Wahrheit zu 100 % arbeitsfähig sei, aber jetzt eine IV-Rente statt einen Arbeitsvertrag habe.
Im bundesgerichtlichen Verfahren kann einzig thematisiert werden, ob das Obergericht im Zusammenhang mit dem beantragten Mandatsträgerwechsel gegen Recht verstossen hat und/oder ob es diesbezüglich willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. dazu E. 2 und 3).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die Anwendung des Bundesrechts prüft das Bundesgericht hingegen frei (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei die Beschwerde eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
Der Beschwerdeführer zählt zwar abstrakt diverse Verfassungsbestimmungen auf (Art. 8, 9, 26, 29, 30 und 35 BV), er macht aber hierzu keine substanziierten Ausführungen:
Im Zusammenhang mit der Behauptung, die drei Oberrichter, welche am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hätten, seien nicht unabhängig und unparteiisch, bleibt jegliche Begründung aus.
Der Beiständin wird in verschiedener Hinsicht vorgeworfen, willkürlich zu handeln. Abgesehen davon, dass es an der für Willkürrügen notwendigen Substanziierung fehlt, könnte ohnehin nicht direkt deren Handeln gerügt werden, sondern müsste der Beschwerdeführer vielmehr in substanziierter Weise aufzeigen, inwiefern die obergerichtlichen beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen, wonach die Beiständin sich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung an der A.________-Gruppe von Fachpersonen beraten lässt und in keiner Hinsicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie den Beschwerdeführer nicht adäquat vertreten könnte, offensichtlich unhaltbar sein sollen.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann.
Damit würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Angesichts der konkreten Umstände wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli