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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1050/2022  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Einreiseverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 5. Dezember 2022 (F-5102/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Staatssekretariat für Migration SEM verhängte gegenüber dem italienischen Staatsangehörigen A.________ am 13. Juli 2022 ein vom 9. August 2023 bis zum 8. August 2026 geltendes Einreiseverbot.  
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichter, mit Urteil vom 5. Dezember 2022 zufolge verpasster Beschwerdefrist nicht ein. 
 
1.2. A.________ gelangt mit einer in englischer Sprache verfassten Beschwerde vom 19. Dezember 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, ohne konkrete Anträge zu stellen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteil 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat die Eingabe in englischer Sprache eingereicht. Auf eine Zurückweisung der Rechtsschrift zur Änderung (Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG; vgl. auch Urteil 6B_238/2021 vom 19. Mai 2021 E. 1.3) kann ausnahmsweise verzichtet werden, zumal auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.3 hiernach; vgl. Urteil 5A_575/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.1; zu diesen Fragen siehe auch FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 42 BGG).  
 
2.3. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht eingetreten. Sie hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der sich zu jenem Zeitpunkt in Haft befand, nicht dargetan habe, unverschuldet davon abgehalten worden zu sein, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Zudem hat sie erwogen, dass kein objektiver oder subjektiver Grund für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) gegeben sei.  
Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer, der im Wesentlichen seine polizeiliche Festnahme bzw. Inhaftierung beanstandet und Kritik an den Behörden übt, nicht sachbezogen auseinander und legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt. Pauschale, nicht weiter belegte Behauptungen, wonach der Empfang und der Versand von Post im Gefängnis nicht möglich gewesen sei, reichen dazu nicht aus. 
Im Übrigen enthält die Eingabe des Beschwerdeführers zahlreiche ungebührliche bzw. abschätzige Äusserungen über das Bundesgericht als Institution und dessen Mitglieder, sodass darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 6 BGG; vgl. Urteil 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.1). 
 
2.4. Auf die offensichtlich unbegründete bzw. ungebührliche Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Abs. 6 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov