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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_21/2023  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des 
Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 
24. November 2022 (WBE.2022.277). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die kolumbianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1965) reiste am 11. April 2019 zur Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein und heiratete gleichentags einen hier niederlassungsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. In der Folge erhielt sie am 12. Juni 2019 eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 30. April 2022 verlängert wurde.  
Am 4. November 2021 trennte sich das Ehepaar. Am 12. November 2021 liess A.________ durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Baden ein Eheschutzverfahren einleiten. 
 
1.2. Am 28. Januar 2022 verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Rechtsdienst des Migrationsamts am 2. Juni 2022 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, am 24. November 2022 ab. 
 
1.3. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 gelangt A.________ mit Beschwerde vom 13. Januar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft haben (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 43 AIG [SR 142.20]).  
Es hat sodann festgehalten, dass die eheliche Gemeinschaft mit der Heirat der Eheleute am 11. April 2019 begonnen und bis zum 4. November 2021 gedauert habe. Das Getrenntleben sei mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. Dezember 2021 festgestellt worden. Ab November 2021 habe beim Ehemann der Beschwerdeführerin kein Ehewille mehr bestanden, dies ungeachtet des Umstandes, dass er am 27. Dezember 2021 wieder in die gemeinsame Wohnung gezogen sei. Zu diesem Schluss ist das Verwaltungsgericht, insbesondere unter Würdigung der Aussagen der Eheleute anlässlich einer Parteibefragung vom 31. August 2022, gelangt. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gedauert habe, sodass sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geprüft und verneint. 
 
2.4. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteil 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (vgl. Urteile 2C_100/2021 vom 28. Juli 2021 E. 2.2; 2C_293/2019 vom 26. Februar 2020 E. 1.4).  
 
2.5. Vorliegend behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Ehegatten das Zusammenleben am 27. Dezember 2021 wiederaufgenommen und bis zum 31. August 2022 eine eheliche Beziehung geführt hätten. Dabei beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, die Aussagen ihres Ehemannes zu bestreiten bzw. als "absolut falsch", widersprüchlich und "total sinnlos" zu bezeichnen. Zudem wirft sie der Vorinstanz pauschal vor, die von ihr vorgelegten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt zu haben. Namentlich sei aus den von ihr eingereichten Fotos ersichtlich, dass der Ehemann glücklich ausgesehen habe, womit erwiesen sei, dass sein Ehewille noch bestanden habe.  
Diese Ausführungen genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen nicht. Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung, wonach ihre Ehe weniger als drei Jahre gedauert habe, offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sind oder andere verfassungsmässige Rechte verletzen (vgl. E. 2.2 hiervor). 
Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG nicht sachbezogen auseinander und legt dementsprechend nicht dar, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls verneint hat. Allgemeine Hinweise auf ihre angeblich gute Integration reichen dazu nicht aus. 
 
2.6. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Damit sind die reduzierten Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov