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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_14/2023  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2022 (IV.2021.00485). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte im Urteil vom 19. Oktober 2022 die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2021, mit welcher das Invalidenrentenbegehren der Beschwerdeführerin vom November 2019 abgelehnt wurde. 
Dabei liess es die Frage, ob der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht bereits an der versicherungsmässig geforderten minimalen Beitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG scheitere, offen. Es bestimmte statt dessen den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode, wobei hinsichtlich des mutmasslichen Umfangs des Anteils der Erwerbstätigkeit auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen sei. Bezüglich der Frage nach dem in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit erzielbaren Einkommen führte es weiter aus, selbst wenn dabei vom für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall ausgegangen würde, nämlich dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit mit dem effektiv erzielten Einkommen vollständig ausschöpft, daraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde. 
 
Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das kantonale Gericht sodann ab, da bereits nach eigenen Angaben der Gesuchstellerin ein Einkommensüberschuss bestehe, welcher es ihr ermögliche, innert angemessener Frist die mutmasslichen Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen; effektiv liege der Einkommensüberschuss erheblich höher. 
 
3.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. 
Inwiefern das Abstellen auf die Aussagen der erste Stunde auf einer willkürlichen oder sonstwie bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung beruhen soll, wird nicht dargelegt. Allein (erneut) vorzutragen, die diesbezüglich gestellten Fragen von der Haushaltsabklärungsperson falsch verstanden zu haben, reicht nicht aus. Sodann zielt der Hinweis auf den sich angeblich seit 2016 verschlechternden Gesundheitszustand an der Sache vorbei, nachdem das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf der Basis des tatsächlich erzielten Verdienstes bestimmt hat, ohne dabei einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ermittelt zu haben. Schliesslich reicht es auch nicht aus, die vom Gericht vorgenommene Bedürftigkeitsbemessung zu beanstanden, ohne sich mit dessen Argument auseinanderzusetzen, selbst wenn alles so berücksichtigt würde, wie von der Gesuchstellerin gefordert, keine Bedürftigkeit ausgewiesen wäre. 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel